Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 BauGB, Erarbeitung eines Vorentwurfes und Vorbereitung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB
Finanzierung:
Die Durchführung des
Bauleitplanverfahrens ist unabweisbar erforderlich. Die Kosten der
Bauleitplanung belaufen sich auf rd. 7.000 €. Diese Kosten sind unter den
Planungskosten im Ergebnishaushalt für 2024 berücksichtigt.
Sachdarstellung:
Ausgangslage und Planungserfordernis
Für die Ortsfeuerwehr Osterscheps ist bekanntlich der Neubau eines
Feuerwehrgerätehauses geplant. Die bislang erfolgten Beratungen und
Entscheidungen zur Standortfindung über den Grunderwerb bis hin zu den ersten
Überlegungen zur Objektplanung sind zusammengefasst unter dem Projekt
SP/0022/2020 zu finden.
Im Zuge der Standortfindung wurde von Seiten der Bauverwaltung bereits
über eine Bauvoranfrage die grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
des Vorhabens auf dem vorgesehenen Baugrundstück im Bereich des Ortseingangs zu
Osterscheps (Flurstück 76 der Flur 7) geklärt. Die Lage des Baugrundstücks kann
der Anlage Nr. 1 entnommen werden. Der in dieser Sache vom Landkreis
erlassene positive Bauvorbescheid vom 01.02.2022 ist als Anlage Nr. 2
beigefügt.
Hintergrund für die Bauvoranfrage ist, dass das Baugrundstück in
planungsrechtlicher Hinsicht derzeit dem Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch
(BauGB) zuzuordnen ist und Gemeinbedarfseinrichtungen, wie z. B.
Feuerwehrgerätehäuser keine privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1
BauGB sind.
Im Bauvorbescheid wurde daher vom Landkreis die Auflage verfügt, dass die
Gemeinde eine Anpassung des Flächennutzungsplanes bei nächster Gelegenheit
vorzunehmen hat (siehe Auflage Nr. 3). Hierdurch kann nach einvernehmlicher
Auffassung von Landkreis und Gemeinde ausreichend planungsrechtlich
klargestellt werden, dass das Grundstück für Zwecke des Gemeinbedarfs gesichert
werden soll. Der Aufstellung eines in seiner Regelungstiefe deutlich
weitergehenden qualifizierten Bebauungsplanes bedarf es dagegen nicht.
Der Vorentwurf der entsprechend vorzunehmenden 36. Änderung des
Flächennutzungsplanes 2013 ist als Anlage Nr. 3 beigefügt.
Einschätzung der Verwaltung
Unabhängig von den sich derzeit weiter konkretisierenden Objektplanungen
sollte entsprechend der Auflage aus dem Bauvorbescheid das Verfahren zur
Änderung des Flächennutzungsplanes auf Grundlage des beigefügten Vorentwurfes
eingeleitet werden. Hierdurch wird gewährleistet, dass die baulichen Absichten
der Gemeinde zu dem Feuerwehrgerätehaus auch in bauleitplanerischer Hinsicht
flankiert werden.
Beschlussvorschlag:
Auf Grundlage des BauGB in der
zurzeit gültigen Fassung wird für den Bereich des Flurstücks 76 der Flur 7,
Gemarkung Edewecht, eine 36. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013
durchgeführt.
Die Verwaltung wird beauftragt
auf Grundlage des in der Sitzung des Bauausschusses am 30.01.2024 vorgelegten
Vorentwurfes der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 die frühzeitige
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB
durchzuführen.
Anlagen:
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Lageplan
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Bauvorbescheid
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Vorentwurf