Finanzierung:
Im Falle einer
gezielten Aufhebung des Pflanzstreifens wäre der sich damit erhöhende
Eingriffswert der Planung über eine Ablösung der Wertpunkte von den
Antragstellern auszugleichen. Außerdem wären etwaig entstehende Planungskosten
zu erstatten.
Sachdarstellung:
Anliegender Antrag (siehe Anlage Nr. 1) von Anliegern der
Nelkenstraße (Nordseite) wird zur Beratung vorgelegt.
Die Grundstücke der Antragsteller liegen im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 62 A in seiner ursprünglichen Fassung. Sie sind über diesen
Bebauungsplan als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt.
Rückwärtig grenzen die Baugrundstücke im Norden an die Bauzeile entlang
des Breeweges, die dort ursprünglich ebenfalls als eingeschränktes
Gewerbegebiet ausgewiesen war. In 2021 wurde für die dortige Bauzeile eine
Änderung hin zu einer Mischgebietsfestsetzung durchgeführt (2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 62 A – siehe Anlage Nr. 2). In diesem Zusammenhang
ist aufgrund der mit der Gebietskategorie verbundenen Verringerung des Maßes
der Versiegelung der im ursprünglichen Bebauungsplan als Trennung dieser
Bauzeilen festgesetzte Anpflanzungsstreifen planerisch entfallen, soweit dieser
die Bauzeile am Breeweg betrifft. Entlang der Nordgrenze der Baugrundstücke an
der Nelkenstraße besteht bislang diese Anpflanzverpflichtung fort (siehe
Anlage Nr. 3).
Aus der Anlage kann auch die derzeitige, sich über die vergangenen Jahre
und Jahrzehnte entwickelte reale Nutzungssituation entnommen werden.
Hinzuweisen ist an dieser Stelle, dass für das Grundstück des
Gewerbebetriebs im Einmündungsbereich der Nelkenstraße im Jahr 2016 im
Einvernehmen mit der Gemeinde vom Landkreis eine Befreiung vom Bebauungsplan
dahingehend erteilt wurde, dass die nordwestliche Baugrenze mit einem
Lagergebäude um 5,00 m und die Pflanzfläche um 2,00 m überbaut werden darf. Der
seinerzeit damit ausgelöste zusätzliche Kompensationsbedarf wurde vom Bauherrn
finanziell abgelöst.
Im Ergebnis wird durch den Antrag angestrebt, den Pflanzstreifen auf den
übrigen Grundstücken vollständig entfallen zu lassen um dort so die Möglichkeit
zu erlangen, z. B. befestigte Flächen oder Nebengebäude für die
Grundstücksnutzung errichten zu können. Der dadurch rechtlich entstehende
zusätzliche Kompensationsbedarf wäre wie im Falle der oben genannten Befreiung
von den Antragstellern finanziell zu Gunsten der Gemeinde abzulösen.
Eine Zustimmung zum Antrag würde sich mit Blick auf die jüngsten
Gremienbeschlüsse nicht mit den dort formulierten Zielen der Sicherung und des
Erhalts von Grünstrukturen innerhalb der Siedlungsbereiche decken.
Sollten dem Antrag nicht gefolgt werden, bliebe es bei der Festsetzung
des Pflanzstreifens. Vorhandene Nutzungen in Form baulicher Anlagen (befestigte
Flächen, Gebäude- bzw. Gebäudeteile), die den derzeitigen Festsetzungen
widersprechen, fallen in den Zuständigkeitsbereich der Bauaufsicht des
Landkreises. Hierzu ist ein entsprechendes Verfahren anhängig.
Die Durchsetzung von Anpflanzverpflichtungen ist dagegen über § 178 BauGB
(Pflanzgebot) den Gemeinden zugewiesen.
Beschlussvorschlag:
Der Beschlussvorschlag ist in der Sitzung zu
erarbeiten.
Anlagen:
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Antrag
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Auszug
2. Änderung B-Plan 62 A
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Auszug
B-Plan Nr. 62 A