Bericht aus den hierzu durchgeführten Anliegerversammlungen in Friedrichsfehn (Am Tannenkamp und Föhrenkamp) sowie Edewecht (Roggenkamp) und Vorbereitung von Aufstellungsbeschlüssen für diese Bereiche
Finanzierung:
Im Fall einer
Bebauungsplanänderung sind die Kosten der Planung von der Gemeinde Edewecht zu
übernehmen. Auf die Infrastrukturfolgekostenbeiträge soll aufgrund der
Anwendung einer Bagatellregelung verzichtet werden.
Sachdarstellung:
Innenentwicklung - Anpassung von
Bebauungsplänen unter Berücksichtigung einer Bagatellgrenze
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Edewecht hat in seiner Sitzung am
05.09.2022 die Verwaltung beauftragt für die Bereiche „Am Tannenkamp“ und
„Föhrenkamp“ in Friedrichsfehn sowie „Roggenkamp“ in Edewecht mit den
Grundstückseigentümern die Änderung der jeweiligen Bebauungspläne unter
probeweiser Anwendung einer Bagatellgrenze hinsichtlich des Verzichts auf die
Heranziehung zu einem Infrastrukturbetrag zu erörtern.
Die entsprechenden
Grundstückseigentümer wurden an drei getrennt voneinander stattfindenden
Terminen ins Rathaus eingeladen.
Die Termine der Anliegerversammlungen der betroffenen Straßen fanden wie
folgt statt:
Montag, den 12.12.2022 um 18.00 Uhr für die Straße „Am Tannenkamp“
Donnerstag, den 15.12.2022 um 18.00 Uhr für die Straße „Föhrenkamp“
sowie am
Montag, den 19.12.2022 um 18.00 Uhr für die Straße „Roggenkamp“
In den jeweiligen Anliegerversammlungen wurde der Prozess der Innenentwicklung
seitens der Gemeindeverwaltung anhand einer Power-Point Präsentation
ausführlich erörtert. Nach den Präsentationen wurde deutlich, dass zum Thema
„Innenverdichtung“ und der möglichen Änderung eines Bebauungsplanes sowohl ein
positives als auch ein negatives Meinungsbild vorlag. Den Anwesenden wurde am
Ende der jeweiligen Veranstaltung die Möglichkeit der Stellungnahme bis zum 10.
Januar 2023 eingeräumt.
Aus den eingegangenen Stellungnahmen (siehe Anlagen 1-3) ist kein einheitliches Meinungsbild erkennbar.
Ein Großteil der betroffenen Anlieger steht einer Bebauungsplanänderung unter
probeweiser Anwendung einer Bagatellregelung eher negativ gegenüber. Die
probeweise Anwendung einer Bagatellregelung und die damit verbundene
finanzielle Entlastung führte bei den Betroffenen leider nicht zu einer anderen
Sichtweise als im Jahr 2021. Die Anlieger gaben unter anderem Gründe wie z.B.
die Beeinträchtigung der Lebensqualität, eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens,
die bauliche Verdichtung sowie eventuell anfallender Planungskosten an. Diese
Gründe stellen sich aus Sicht der Gemeindeverwaltung als zwar legitime
letztlich aber sehr subjektive Sicht der Dinge dar. Zu den angeführten üblichen
Vorbehalten ist zu sagen, dass diese durch eine entsprechende Planung kein
Hindernis darstellen und daher überwindbar wären. Zu Bedenken ist hierbei auch,
dass mit der Innenentwicklung in objektiver Hinsicht langfristig der
planerische Rahmen für Wohnbauvorhaben innerhalb der Ortslagen erweitert werden
sollen. Eine wenn auch nur teilweise ablehnende Haltung einzelner Eigentümer zu
einer Veränderung stellt letztlich dagegen nur eine Momentaufnahme dar, von der
eine planerische Grundsatzfrage nicht abhängig gemacht werden sollte. Die
Einwände der Bürger sollten nichtsdestotrotz ernst genommen und bei der Planung
berücksichtigt werden. Dies könnte insbesondere durch Berücksichtigung
gezielter gestalterischer Festsetzungen sowie zurückhaltender Festsetzungen
hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung erfolgen.
Im Ergebnis sollte aus Sicht der Verwaltung der gesamte Prozess der
Innenentwicklung nicht von den Vorbehalten der betroffenen Anlieger abhängig
gemacht werden, da ansonsten hierdurch jegliche Planentwicklungen im Sinne des
städtebaulichen Entwicklungskonzepts zum Erliegen gebracht werden könnten.
Zudem sollte man im Falle einer Bebauungsplanänderung auch konsequenterweise
auf die Erstattung der Planungskosten verzichten.
Aus Sicht der Gemeindeverwaltung ist nun politisch zu entscheiden, ob
eine aus städtebaulicher Hinsicht gewollte und aus planungsrechtlicher Sicht
zulässige Änderung der betroffenen Bebauungspläne trotz der eingegangenen
negativen Vorbehalte eingeleitet werden soll.
Beschlussvorschlag:
Aufgrund der Vorschriften des
Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung soll für die sich aus
der Beratungsvorlage ergebenden Bereiche im beschleunigten Verfahren gemäß § 13
a BauGB
a) eine
Änderung des B-Planes Nr. 2 „Roggenkamp“
b) eine
Änderung des B-Planes Nr. 9 „Am Tannenkamp“
c) eine
Änderung des B-Planes Nr. 9 „Föhrenkamp“ durchgeführt werden
Die Verwaltung wird beauftragt,
entsprechende Entwürfe einschließlich örtlicher Bauvorschriften zur Gestaltung
zu erarbeiten. Diese werden zur Vorbereitung der jeweiligen öffentlichen
Auslegung und Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB dem Bauausschusses
wieder zur Beratung vorgelegt.
Anlagen:
Stellungnahmen „Am Tannenkamp“
Stellungnahmen „Föhrenkamp“
Stellungnahmen „Roggenkamp“