Finanzierung:
Die erforderlichen
Mittel in Höhe von 100.000 Euro sind im Rahmen der Haushaltsplanungen zu
berücksichtigen. Die Auszahlung der Zuschüsse an die Antragsstellenden erfolgt
erst nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan.
Sachdarstellung:
Der Ausschuss für Landwirtschaft Klima-
und Umweltschutz hat in seiner Sitzung vom 08.11.2022 den nachfolgenden
Fördergegenständen des Edewechter Klimabonus für 2023 zugestimmt (siehe hierzu
die Ursprungsvorlage 2022/FBI/3913):
I
Steckerfertige Photovoltaikanlagen
II
Energieberatungsangebot
„Edewechter Wärme-Check“
III
Förderung geringinvestiver Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
IV
Energieberatung für landwirtschaftliche Betriebe
Die Verwaltung wurde beauftragt, eine
Förderrichtlinie für die Abwicklung des Klimabonus 2023 zu erarbeiten und dem
Rat am 13.12.2022 zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Förderrichtlinie ist der
Anlage 1 zu entnehmen.
In der Richtlinie werden die
Förderbedingungen und das Verfahren zur Abwicklung festgelegt. Auszugsweise
wird an dieser Stelle auf einige wesentliche Aussagen verwiesen:
·
Die Antragsstellung wird im Januar 2023 über
ein online-Formular freigeschaltet. Der genaue Termin wird über die Presse und
auf der Internetseite der Gemeinde Edewecht mitgeteilt.
·
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist
grundsätzlich ausgeschlossen. Das bedeutet am Beispiel des
Fördergegenstandes I (Steckerfertige PV-Anlagen), dass der Kauf der Anlage erst
nach Eingang des Bewilligungsbescheides erfolgen darf. Die Einholung
eines unverbindlichen Angebotes vorab ist zulässig und Voraussetzung für eine
vollständige Antragsstellung. Bei der Angebotseinholung sind die in der
Richtlinie beschriebenen technischen Vorgaben der steckerfertigen PV-Anlagen
zwingend zu beachten.
· Nur vollständige Anträge werden in der Reihenfolge nach dem Datum der Formularübermittlung bearbeitet (Windhund-Prinzip). Das schnelle Einreichen unvollständiger Anträge ist daher nicht zielführend.
· Bei der Förderung handelt sich um eine freiwillige Leistung der Gemeinde Edewecht. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Auszahlung der Zuschüsse an die Antragsstellenden erfolgt erst nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan, frühestens ab März 2023.
Für den Förderschwerpunkt II (Edewechter
Wärme-Check) konnte ein regionales Beratungskontingent gewonnen werden, sodass
die anvisierten 120 Energieberatungen nach derzeitigem Planungstand angeboten
werden können.
Beschlussvorschlag:
·
Den Fördergegenständen des Edewechter
Klimabonus für 2023 wird zugestimmt.
·
Der Richtlinie über die Gewährung von
Zuschüssen für Klimaschutzmaßnamen in der Gemeinde Edewecht „Edewechter
Klimabonus“ wird zugestimmt.
·
Die erforderlichen Haushaltsmittel in Höhe
von 100.000 € werden im Zuge der Haushaltsberatungen bereitgestellt.
Anlage 1: Richtlinie_Kimabonus_Edewecht_2023