Betreff
Edewechter Klimabonus - Schaffung eines lokalen Förderprogramms für Klimaschutzmaßnahmen - Ergänzungsvorlage
Vorlage
2022/FB I/3913/1
Aktenzeichen
FB I - Ro
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Finanzierung:

Die erforderlichen Mittel in Höhe von 100.000 Euro sind im Rahmen der Haushaltsplanungen zu berücksichtigen. Die Auszahlung der Zuschüsse an die Antragsstellenden erfolgt erst nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan.

 


Sachdarstellung:

 

Der Ausschuss für Landwirtschaft Klima- und Umweltschutz hat in seiner Sitzung vom 08.11.2022 den nachfolgenden Fördergegenständen des Edewechter Klimabonus für 2023 zugestimmt (siehe hierzu die Ursprungsvorlage 2022/FBI/3913):

 

I       Steckerfertige Photovoltaikanlagen

II     Energieberatungsangebot „Edewechter Wärme-Check“

III    Förderung geringinvestiver Maßnahmen zur Heizungsoptimierung

IV   Energieberatung für landwirtschaftliche Betriebe

 

Die Verwaltung wurde beauftragt, eine Förderrichtlinie für die Abwicklung des Klimabonus 2023 zu erarbeiten und dem Rat am 13.12.2022 zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Förderrichtlinie ist der Anlage 1 zu entnehmen.

 

In der Richtlinie werden die Förderbedingungen und das Verfahren zur Abwicklung festgelegt. Auszugsweise wird an dieser Stelle auf einige wesentliche Aussagen verwiesen:

 

·         Die Antragsstellung wird im Januar 2023 über ein online-Formular freigeschaltet. Der genaue Termin wird über die Presse und auf der Internetseite der Gemeinde Edewecht mitgeteilt.

·         Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das bedeutet am Beispiel des Fördergegenstandes I (Steckerfertige PV-Anlagen), dass der Kauf der Anlage erst nach Eingang des Bewilligungsbescheides erfolgen darf. Die Einholung eines unverbindlichen Angebotes vorab ist zulässig und Voraussetzung für eine vollständige Antragsstellung. Bei der Angebotseinholung sind die in der Richtlinie beschriebenen technischen Vorgaben der steckerfertigen PV-Anlagen zwingend zu beachten.

·         Nur vollständige Anträge werden in der Reihenfolge nach dem Datum der Formularübermittlung bearbeitet (Windhund-Prinzip). Das schnelle Einreichen unvollständiger Anträge ist daher nicht zielführend.

·         Bei der Förderung handelt sich um eine freiwillige Leistung der Gemeinde Edewecht. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Auszahlung der Zuschüsse an die Antragsstellenden erfolgt erst nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan, frühestens ab März 2023.

 

Für den Förderschwerpunkt II (Edewechter Wärme-Check) konnte ein regionales Beratungskontingent gewonnen werden, sodass die anvisierten 120 Energieberatungen nach derzeitigem Planungstand angeboten werden können.

 


Beschlussvorschlag:

·         Den Fördergegenständen des Edewechter Klimabonus für 2023 wird zugestimmt.

·         Der Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen für Klimaschutzmaßnamen in der Gemeinde Edewecht „Edewechter Klimabonus“ wird zugestimmt.

·         Die erforderlichen Haushaltsmittel in Höhe von 100.000 € werden im Zuge der Haushaltsberatungen bereitgestellt.

 


Anlage 1: Richtlinie_Kimabonus_Edewecht_2023