Bestätigung des Abwägungsergebnisses aus der öffentlichen Auslegung sowie des Feststellungs- und Satzungsbeschlusses
Finanzierung:
Die Planungskosten
sind bereits erstattet worden. Aus der Verlegung der Kompensationsverpflichtung
entstehen der Gemeinde keine Kosten.
Sachdarstellung:
Im Jahre 2011 wurden für den gewerblichen Betriebsstandort der Firma
Poppen Gewächshausbau, Wischenstraße 41 in Jeddeloh II sowie der seinerzeit
ebenfalls auf dem Gelände noch ansässigen Firma Backhus die 85. Änderung des
Flächennutzungsplanes sowie Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 171
eingeleitet. Mit diesen Bauleitplanverfahren wurden seinerzeit die aktuell
bestehenden Entwicklungsabsichten der Fa. Backhus bauplanungsrechtlich
abgesichert. Außerdem sollte in diesem Zuge auch für die Fa. Poppen eine langfristige
Planungssicherheit und damit insgesamt die Sicherung dieses gewerblichen
Standortes in Jeddeloh II abgerundet und durch Festsetzung eines
eingeschränkten Gewerbegebiets bzw. Mischgebiets gesichert werden. Der
Bebauungsplan Nr. 171 ist (unmaßstäblich) der Anlage Nr. 1 zu entnehmen.
Die Planverfahren (85. FNP-Änderung und Bebauungsplan Nr. 171) konnten
seinerzeit bis zum Feststellungs- und Satzungsbeschluss geführt werden.
Aufgrund der im Zuge des Verfahrens erreichten sog. Planreife gemäß § 33 BauGB
konnte seinerzeit das Neubauvorhaben der Fa. Backhus durch den Landkreis
Ammerland baugenehmigt und von der Firma durchgeführt werden.
Die damalige Beratungsvorlage Nr. 2012/IV/983 ist als Anlage Nr. 2
beigefügt.
Die Bekanntmachung der Planungen und damit die rechtliche
In-Kraft-Setzung haben in der Folge dann allerdings nicht stattgefunden. Dies
lag darin begründet, dass ursprünglich der Ausgleich des aus der Planung
resultierenden Kompensationsdefizits durch die Inanspruchnahme des
gemeindlichen Flächenpools und somit eine entsprechende finanzielle Ablösung
der Ausgleichsverpflichtung erfolgen sollte. Intern konnte allerdings unter den
betroffenen Grundstückseigentümern keine Einigung über Detailfragen der
Lastenverteilung erzielt werden.
Zwischenzeitlich sind die beiden von der Planung betroffenen Parteien mit
einem Lösungsvorschlag wieder an die Gemeindeverwaltung herangetreten. Danach
kann für den vollständigen naturschutzfachlichen Ausgleich des
Kompensationsdefizits eine Aufforstungsfläche an der Gemeindestraße Jenseits
der Vehne bereitgestellt werden. Die grundsätzliche Eignung der Fläche für
diesen Zweck sowie dessen Ausgleichspotenzial wurden bereits 2016 im Vorfeld
der Aufforstung mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Die Beschreibung
der Ausgleichsmaßnahme ist der Anlage Nr. 3 zu entnehmen.
Neben der allgemeinen Eignung der Fläche sprechen auch die räumliche Nähe
zum Eingriff und die Schonung des Ökokontos der Gemeinde Edewecht für eine
Verlagerung der Ausgleichsverpflichtung aus dem Bebauungsplan Nr. 171 in Höhe
von 19.811 Werteinheiten auf diese Aufforstungsfläche.
Aufgrund des hohen Ausgleichspotenzials der Aufforstung von 42.633
Werteinheiten bietet sich darüber hinaus auch die Verlagerung der aus dem
Bebauungsplan Nr. 90 herrührenden Ausgleichsverpflichtung auf diese Fläche an.
Bei dem Bebauungsplan Nr. 90 handelt es sich um den Vorläufer-Bebauungsplan für
den Unternehmensstandort der Fa. Poppen aus dem Jahr 1996. Als Ausgleichsfläche
für das aus dieser Planung herrührende Kompensationsdefizit in Höhe von 9.854
Werteinheiten wurde seinerzeit das als extensives Grünland zu nutzende
Flurstück 8/24 der Flur 24 am Feldweg in Jeddeloh I in die Planung eingestellt
(siehe den als Anlage Nr. 4 beiliegenden Lageplan).
Die Aufforstung wurde vom Flächeneigentümer in Abstimmung mit der unteren
Naturschutzbehörde und unter fachlicher Begleitung des Bezirksförsters
vorgenommen.
Da mit dieser Aufforstungsfläche nunmehr eine sehr gut geeignete
Ausgleichsfläche für den Gewerbestandort an der Wischenstraße zur Verfügung
steht und hierdurch die Möglichkeit eröffnet ist, diesen Standort durch den
vorliegenden Bebauungsplan Nr. 171 dauerhaft planerisch zu festigen, wird
vorgeschlagen, unter Zugrundelegung der Aufforstungsfläche die Bauleitplanung
formal zum Abschluss zu bringen.
Angezeigt ist diese endgültige bauplanungsrechtliche Klarstellung auch
mit Blick auf eine mit der gewerblichen Nachbarschaft abgestuften Misch- und
Wohngebietsentwicklung in dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 198
„nördlich der Gartenstraße“.
Hierfür ist es aufgrund des eingetretenen Zeitablaufs seit damaliger
Beschlussfassung über die 85. FNP-Änderung und den Bebauungsplan Nr. 171
erforderlich, erneut über die seinerzeit erarbeiteten Abwägungsvorschläge zu
beschließen und den Feststellungs- und Satzungsbeschluss erneut vorzubereiten.
Zur Einordnung in die Systematik des Flächennutzungsplanes 2013 ist zudem für
die Änderung des Flächennutzungsplanes die Bezeichnung „26. Änderung des
Flächennutzungsplanes 2013 (vormals 85. Änderung des Flächennutzungsplanes)“
vorzunehmen.
Zusätzlich ist die Verlegung der Kompensationsverpflichtungen aus dem
Bebauungsplan Nr. 171 sowie des Bebauungsplanes Nr. 90 auf die
Aufforstungsfläche „Jenseits der Vehne“ (Flst. 5/6 der Flur 24) in die
Beschlussfassung aufzunehmen.
Beschlussvorschlag:
- Die
Kompensation für den Bebauungsplan Nr. 171 erfolgt auf der
Aufforstungsfläche Flst. 5/6 der Flur 24, Gemarkung Edewecht.
- Die
Kompensationsverpflichtung aus dem Bebauungsplan Nr. 90 wird vom Flurstück
8/24 der Flur 24, Gemarkung Edewecht, auf die Aufforstungsfläche Flst. 5/6
der Flur 24, Gemarkung Edewecht, umgelegt.
- Zu
den während der öffentlichen Auslegung zur 26. Änderung des
Flächennutzungsplanes 2013 (vormals 85. Änderung des
Flächennutzungsplanes) und zum Bebauungsplan Nr. 171 eingegangenen
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
wird – unter Berücksichtigung der Ziffer 1 des Beschlussvorschlages – im
Sinne der Beschlussvorlage zur Sitzung des Bauausschusses am 29.06.2021
entschieden. Die Verwaltung wird beauftragt, die Betroffenen entsprechend
zu benachrichtigen.
- Der
Entwurf der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 (vormals 85.
Änderung des Flächennutzungsplanes), der aufgrund der Vorschriften des
Baugesetzbuches (BauGB) in der zur Zeit geltenden Fassung aufgestellt
wurde, wird einschließlich Begründung und zusammenfassender Erklärung
gemäß § 6 Abs. 5 BauGB in der vorgelegten Form festgestellt. Die
Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung dieser
Flächennutzungsplanänderung beim Landkreis Ammerland zu beantragen.
- Der
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 171, der aufgrund der Vorschriften des
BauGB in der zur Zeit geltenden Fassung aufgestellt wurde, wird in der
vorgelegten Form als Satzung mit Begründung und zusammenfassender
Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB beschlossen. Die Verwaltung wird
beauftragt, diesen Bebauungsplan nach Genehmigung der 26. Änderung des
Flächennutzungsplanes 2013 (vormals 85. Änderung des
Flächennutzungsplanes) durch Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis
Ammerland in Kraft zu setzen.
- Mit
dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 171 tritt der Bebauungsplan Nr.
90 außer Kraft.
Anlagen:
-
Bebauungsplan
Nr. 171
-
Beratungsvorlage
Nr. 2012/IV/983
-
Aufforstungsfläche
- Maßnahmenbeschreibung und Bewertung
-
Lageplan
Ausgleichsfläche B-Plan Nr. 90