Finanzierung:
Die Entscheidung
belastet den Gemeindehaushalt nicht
Sachdarstellung:
Bauabsichten
Der Eigentümer des Grundstücks Hauptstraße 59 (ehemaliges Noss-Gelände),
das derzeit bereits in einem ersten Bauabschnitt mit einer gewerblich genutzten
Immobilie (Bäckerei-Cafe, Physiotherapie, Hörgeräteakustik) bebaut ist,
beabsichtig nun auch die Restfläche des Grundstücks mischgebietskonform zu
bebauen.
Geschehen soll dies durch
1.
Die
Errichtung von zwei Mehrparteienhäusern in zweigeschossiger Bauweise mit 6 bzw.
8 Wohneinheiten (vom Bauherrn bezeichnet als Haus A und Haus B)
2.
Die
Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses in zweigeschossiger Bauweise mit 7
Wohneinheiten und einer Gewerbeeinheit (vom Bauherrn bezeichnet als Haus C)
3.
Die
Erweiterung des ersten Bauabschnittes der bestehenden Gewerbeimmobilie um einen
zweigeschossigen Anbau mit zwei Gewerbeeinheiten, je eine im Erdgeschoss und
Obergeschoss (vom Bauherrn bezeichnet als Haus D)
Der Lageplan/Freiflächenplan sowie Ansichten und Grundrisse der Gebäude
sind der Anlage 1 zu entnehmen.
Bebauungsplan Nr. 64
„Ortsmitte“
Im Zuge der in der Zuständigkeit des Landkreises Ammerland liegenden
Baugenehmigungsverfahren für diese insgesamt 4 Bauvorhaben kommt der Gemeinde
Edewecht insbesondere die Aufgabe zu, die Vorhaben in bauplanungsrechtlicher
Hinsicht (Bebauungsplan) und hinsichtlich der Einhaltung baugestalterischer
Vorgaben (Örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung) zu prüfen.
Ist kein Widerspruch zu diesen von der Gemeinde gesetzten Rechtnormen
gegeben, besteht für den Bauherrn ein gesetzlicher Anspruch auf
Erteilung der Baugenehmigungen in planungsrechtlicher Hinsicht.
Prüfmaßstab ist für sämtliche vorgenannten Bauvorhaben hier ausschließlich
der rechts- und bestandskräftige Bebauungsplan Nr. 64 „Ortsmitte“
einschließlich der dort integriert erlassenen Örtlichen Bauvorschriften.
Hinweise:
1.
Die
„Örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung für die Ortsdurchfahrt von
Edewecht“ erstrecken sich auf die straßenbegleitende Bebauung an der
Hauptstraße und Oldenburger Straße bis in eine Tiefe von 25 m der jeweiligen
Grundstücke. Durch diese Tiefe werden die für das Ortsbild insbesondere
prägenden Fassaden entlang der Hauptdurchgangsstraße ausreichend erfasst. Dies
bedeutet gleichzeitig, dass die Regelungen der Ortsgestaltungssatzung auf die
hier zu beurteilenden Bauvorhaben nicht anzuwenden sind, da sie
durchgängig einen größeren Abstand zur Hauptstraße aufweisen.
2.
Die im
Jahre 2013 eingeleitete 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64 entfaltet auf
die Bauvorhaben ebenfalls keine unmittelbare Rechtswirkung. Die 6. Änderung
wurde seinerzeit bis zum Planungsstadium der sog. Planreife geführt (die
öffentliche Auslegung dieser Planung hat stattgefunden).
So konnte auf
diesem seinerzeit ausreichend verdichteten Planungsziel der Gemeinde das in den
Gremien im Vorfeld abgestimmte Vorhaben des ersten Bauabschnittes der
Gewerbeimmobilie verwirklicht werden.
Da diese
Bebauungsplanänderung in der Folge aber nicht rechtskräftig geworden ist, ist
wegen Zeitablaufs die planungsrechtliche Verbindlichkeit dieser Planänderung
entfallen.
Die dort formulierten
Planungsgrundzüge können aber zur planungsrechtlichen und städtebaulichen
Beurteilung des Erweiterungsbaus der
Gewerbeimmobilie bei der Entscheidung über
das gemeindliche Einvernehmen zu einer Befreiung von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes (siehe weiter unten) herangezogen werden.
Der Bebauungsplan
Nr. 64 „Ortsmitte“ einschließlich der dort integriert erlassenen Örtlichen
Bauvorschriften sind der Anlage 2 zu entnehmen.
Prüfung der Bauvorhaben gemäß Bebauungsplan Nr. 64
„Ortsmitte“
Bauvorhaben zu 1.),
Haus A und Haus B:
Prüfungsvoraussetzungen
Die für die
planungsrechtliche Beurteilung dieser zwei Vorhaben relevanten Festsetzungen
des Bebauungsplanes sind
-
Die
überbaubare Grundstücksfläche (festgesetzt über Baugrenzen)
-
Die Zahl
der max. zulässigen Vollgeschosse (hier: II)
-
Die
maximal zulässige Gebäudehöhe (hier: 12 m)
-
Die
maximal zulässige Traufhöhe (hier: 7 m)
(Hinweis:
Die Festsetzungen zur Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl sind bezogen auf
das gesamte Baugrundstück Hauptstraße 59 zu ermitteln. Da das Baugrundstück
insgesamt an dem entlang des Grubenhofes und der Hauptstraße festgesetzten
Mischgebiet teilnimmt und hier insgesamt ein deutlicher gewerblicher
Nutzungsanteil vertreten ist, ist unabhängig von dem Mischungsverhältnis Wohnen/Gewerbe
bei den hier zu beurteilenden Vorhaben in jedem Falle eine
Mischgebietskonformität gegeben.)
Für die
baugestalterische Prüfung sind außerdem die gestalterischen Festsetzungen zur
Dachausbildung des Bebauungsplan Nr. 64 „Ortsmitte“ relevant, wonach folgende
Dachformen und Dachneigungen zulässig sind:
-
Sattel-,
Walm-, Krüppelwalm- oder Mansarddächer
-
Dachneigungen
zwischen 30° und 50°
-
Bei
Mansarddächern Mindestdachneigung von 25° bzw. für die steilen Dachflächen bis
zu 80°.
Prüfungsergebnis
Die Bauvorhaben zu
1. widersprechen in keinem der vorgenannten Punkte den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 64 einschließlich seiner gestalterischen Festsetzungen.
In
bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist für diese Vorhaben somit die
Genehmigung zu erteilen.
Bauvorhaben zu 2.),
Haus C:
Prüfungsvoraussetzungen
Für dieses
Vorhaben gilt zunächst das zu den Häusern A und B ausgeführte (siehe oben).
Hinzu kommt hier
die zur planungsrechtlichen Beurteilung relevante textliche Festsetzung Nr. 2.3
des Bebauungsplanes Nr. 64:
„Gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO wird festgesetzt,
dass in den Mischgebieten 2 (MI 2) entlang der Hauptstraße und dem Grubenhof
Wohnungen in den Erdgeschossen der straßenzugewandten Gebäude nicht zulässig
sind.“
Das Baugrundstück
wird von dieser Festsetzung im Bereich des geplanten Standortes des Hauses C
teilweise erfasst. Die Abgrenzung des MI 2 verläuft hierbei in einer Tiefe von
10 m zur grubenhofseitigen Grundstücksgrenze. Demnach dürften innerhalb von
Gebäuden oder Gebäudeteilen, die innerhalb dieser Fläche liegen, im Erdgeschoss
keine Wohnnutzungen entstehen.
Das Haus C soll
entsprechend der festgesetzten Baugrenze in einem Abstand von 3 m zum
grubenhofseitigen Grundstücksgrenze errichtet werden. Bei einer Gesamtbreite
des Gebäudes von 14,50 m wäre demnach im
Erdgeschoss dieses Gebäudes zwar auf der gesamten Länge des Gebäudes
aber lediglich bis auf eine Breite von 7 m (in etwa ½ der Gesamtbreite) eine
Wohnnutzung nicht zulässig.
Der
Gebäudegrundriss sieht zwar auf über der Hälfte der Erdgeschossfläche eine
gewerbliche Nutzung vor. Diese erstreckt sich aber nicht über die gesamte Länge
des Gebäudes, wobei allerdings ausgerichtet zur sich zukünftig ergebenden
Platzsituation sich die Gewerbeeinheit über die gesamte Breite des Gebäudes
erstrecken soll.
(Zwischen-)Prüfergebnis
Hinsichtlich der
textlichen Festsetzung Nr. 2.3 des Bebauungsplanes Nr. 64 widerspricht das
Bauvorhaben Haus C teilweise dem Bebauungsplan. In dieser Form hat das Vorhaben
bzw. der Bauherr somit keinen unmittelbaren Anspruch auf eine Baugenehmigung.
Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes
Es ist aber zu
prüfen, ob diese Abweichung vom Bebauungsplan einer Befreiung von den
Festsetzungen zugänglich ist.
Die
Baugenehmigungsbehörde kann auf Antrag gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung
von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilen,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden und
1. Gründe
des Wohls der Allgemeinheit (…) die Befreiung erfordern oder
2. die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die
Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Bei Vorliegen der
oben genannten Voraussetzungen, hat der Bauherr somit Anspruch auf eine
ermessenfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde.
Für die Erteilung
einer Befreiung ist das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich.
Es ist somit aus
planungsrechtlicher Sicht der Gemeinde zu prüfen, ob hier die
Befreiungsvoraussetzungen gegeben sind und somit das Einvernehmen zu erteilen
ist.
Grundzüge der Planung:
Die Grundzüge der
Planung beschreiben die grundsätzliche Zielrichtung einer Planung, also quasi
die „Idee“, die hinter ihr steht.
Mit der Regelung ,
dass in Teilbereichen entlang der Hauptstraße und auch des Grubenhof
gewerbliche Nutzungen in den Erdgeschossen Vorrang vor Wohnnutzungen haben, hat
die Gemeinde Edewecht bei Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 64 das
grundsätzliche planerische Ziel verfolgt, den Rahmen für eine innerstädtische
gemischte Nutzungsstruktur mit einem garantierten Anteil an innerstädtischem
Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsangebot zu schaffen. Dieser Ansatz
spiegelt auch noch die heutigen planerischen Zielsetzungen der Gemeinde wider.
Mit Blick auf den
damit verbundenen Eingriff in die freie Verfügungs- und Nutzungsmöglichkeit des
von dieser Festsetzung betroffenen Privateigentums ist diese Einschränkung der
Nutzungsmöglichkeit entlang der Hauptstraße und auch entlang des Grubenhof
(Südseite als auch Nordseite) bewusst auf eine Grundstückstiefe von 10 m
beschränkt worden.
Insgesamt kann
dieser Grundzug der Planung damit beschrieben werden, dass die von den
öffentlichen Flächen her erlebbaren Straßenfronten der Gebäude im Erdgeschoss
eine gewerbliche und damit zentralörtliche Ausstrahlung erzeugen. Hierzu
gehört, dass die gewerbliche Nutzung auch vom Straßenraum aus wahrgenommen
werden kann.
Bei der
Beurteilung inwieweit ein konkretes Vorhaben geeignet ist, diesen Grundzug der
Planung zu verletzen, sind der Umfang der Abweichung sowie die Lage im
Plangebiet und der Zuschnitt des Grundstücks im Einzelfall zu berücksichtigen.
Wie oben bereits
festgestellt, widerspricht das Vorhaben „Haus C“ in Teilen des Erdgeschosses
(in etwa 1/6 der Gesamtfläche des Erdgeschosses) dem Bebauungsplan.
Andererseits erstrecken sich die gewerblichen Nutzflächen zur zukünftigen
Raumkante, die sich durch den Neubau in Richtung der Stellplatz- und
Grubenhoffläche ergibt über die gesamte Gebäudebreite und somit deutlich über
die gemäß Bebauungsplan erforderliche Tiefe hinweg. Räumlich endet die
Festsetzung des MI 2 im Bereich der westlich an das Baugrundstück angrenzenden
Stellplatzfläche.
Allein schon vom
Umfang und der Lage ist die Abweichung daher nicht geeignet, die Grundzüge der
Planung zu verletzen. Durch die Grundrissplanung des Erdgeschosses ist
vorgezeichnet, dass ausgerichtet zum Straßenverlauf des Grubenhofes keine
(Außen-) wohnbereiche prägend sind und auf der Südseite des Gebäudes zum
Straßenverlauf des Grubenhofes die gewerbliche Wahrnehmung deutlich überwiegt.
Durch die gewerbliche Einrahmung der sich aufgrund der Neubebauung ergebenden
Platzsituation vor den Häusern C und D wird die innerstädtische Prägung dieses Bereiches
vielmehr deutlich gestärkt.
In der
Baugenehmigung kann darüber hinaus durch entsprechende Auflage gesichert
werden, dass die Wahrnehmbarkeit der gewerblichen Nutzungen nicht durch etwaige
Zaunanlagen behindert wird.
Abweichung städtebaulich vertretbar
Aufgrund der auf
eine untergeordnete Teilfläche des Erdgeschosses beschränkten Abweichung von
der grundsätzlich geforderten gewerblichen Nutzung und aufgrund der Lage
innerhalb des Plangebiets im Eckbereich zum westlich angrenzenden
Stellplatzbereich ist diese kleinteilige Abweichung auch städtebaulich
vertretbar.
Abweichung unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar
Relevant sind hier
Festsetzungen mit nachbarschützender Wirkung. Da mit der Festsetzung des Wohnnutzungsausschlusses
wie oben ausgeführt andere als nachbarschützende Wirkungen verfolgt werden und
auch nicht erkennbar ist, dass mit der Abweichung z. B. städtebauliche
Spannungen (öffentlicher Belang) ausgelöst werden, ist sie mit den öffentlichen
Belangen vereinbar.
Ergebnis unter
Berücksichtigung der Befreiungsvoraussetzungen
Da auch darüber
hinaus in der im Rahmen der Ermessensausübung vorzunehmenden Abwägung keine
überwiegenden öffentlichen Belange gegen eine Befreiung zu erkennen sind, ist
nach rechtlicher Einschätzung der Verwaltung das Einvernehmen zur
entsprechenden Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu erteilen.
Dies insbesondere
auch mit Blick darauf, dass konkrete anderslautende Planungsziele der Gemeinde,
dem das Vorhaben grundsätzlich entgegenstehen würde, nicht erkennbar sind.
Bauvorhaben zu 3.),
Haus D:
Prüfungsvoraussetzungen
Auch für das
Erweiterungsvorhaben „Haus D“ bildet grundsätzlich der Bebauungsplan Nr. 64
„Ortsmitte“ in seiner ursprünglichen Fassung die Grundlage für die
planungsrechtliche Beurteilung. Wie oben bereits erläutert, wurde 2013 zwar mit
der 6. Änderung des Bebauungsplanes ein Änderungsverfahren eingeleitet, auf
dessen Grundlage die Gewerbeimmobilie (Bäcker/Cafe u.a.) in der Folge errichtet
werden konnte. Über die Umsetzung dieses Vorhabens hinaus, wurde das
Änderungsverfahren aber nicht bis zur Rechtskraft geführt, so dass in
rechtlicher Hinsicht aufgrund des eingetretenen Zeitablaufs eine Baugenehmigung
zum jetzigen Zeitpunkt auf Grundlage der sog. Planreife nicht mehr erteilt
werden kann.
Hieraus ergibt
sich für das Vorhaben „Haus D“ ein Widerspruch zu den gestalterischen
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 64, der im Gegensatz zu der 6. Änderung
auch gestalterische Anforderungen an die Dachform der Gebäude stellt.
(Hinweis:
Wie oben bereits angesprochen erstrecken sich die „Örtlichen Bauvorschriften
über die Gestaltung für die Ortsdurchfahrt von Edewecht“ ausschließlich auf die
straßenbegleitende Bebauung an der Hauptstraße und Oldenburger Straße bis in
eine Tiefe von 25 m der jeweiligen Grundstücke. Dies bedeutet
gleichzeitig, dass die Regelungen der Ortsgestaltungssatzung auf den
Erweiterungsbau „Haus D“ nicht anzuwenden ist, da dies vollständig einen
größeren Abstand zur Hauptstraße aufweist.)
Befreiung von
der gestalterischen Festsetzung zur Dachausbildung
Wie oben
dargestellt, sieht der Bebauungsplan Nr. 64 Aussagen zur Dachausbildung vor,
wonach folgende Dachformen und Dachneigungen zulässig sind:
-
Sattel-,
Walm-, Krüppelwalm- oder Mansarddächer
-
Dachneigungen
zwischen 30° und 50°
-
Bei
Mansarddächern Mindestdachneigung von 25° bzw. für die steilen Dachflächen bis
zu 80°.
Grundzüge der Planung
Der
Erweiterungsbau soll zwar als Flachdachgebäude ausgeführt werden und verstößt
somit gegen diese Festsetzung. Allerdings stellt sich das Vorhaben „Haus C“
ganz deutlich als abschließender Bauabschnitt der Bestandsimmobilie dar. Das
seinerzeit auf Grundlage der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64 begonnene
Gebäude soll hier letztlich in einheitlicher Bauweise lediglich zum Abschluss
gebracht werden.
Die damit
verbundene Abweichung von der gestalterischen Vorgabe des Bebauungsplanes Nr.
64 lässt sich somit auf ausschließlich dieses Gebäude eingrenzen und führt
somit nicht zu einem Berufungsfall für weitere Vorhaben. Die Grundzüge der
Planung werden durch das Vorhaben deshalb nicht verletzt.
Abweichung städtebaulich vertretbar
Aufgrund der
konkret auf dieses Gebäude eingegrenzten Wirkung ist die Abweichung außerdem
städtebaulich vertretbar. Durch das Aufgreifen der Bauform des Bestandsgebäudes
(1. Bauabschnitt) wird ein einheitliches Erscheinungsbild des Gesamtgebäudes
erreicht.
Ergebnis unter
Berücksichtigung der Befreiungsvoraussetzungen
Da auch eine
Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen durch die Abweichung nicht erkennbar
ist, wird von Seiten der Verwaltung empfohlen, das Einvernehmen zur
gestalterischen Abweichung zu erteilen.
Stellplatzbilanz
Die Vorhaben lösen
in ihrer Gesamtheit zusammen mit dem Stellplatzbedarf des Bestandes einen
Einstellplatzbedarf in Höhe von 53 Stellplätzen aus. Wie der Anlage 3 zu
entnehmen ist, kann der Bauherr diese Stellplätze vollständig auf dem Baugrundstück bzw. (6
Stellplätze) auf dem unmittelbar nördlich angrenzenden Grundstück nachweisen.
Der Bauherr wird
die Vorhaben in der Sitzung des Bauausschusses vorstellen und für Fragen zur
Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang können vom Bauherrn auch Ausführungen zur
Freiflächengestaltung gemacht werden, die unabhängig vom Bauantragsverfahren zu
behandeln sind.
Hingewiesen werden
kann bereits jetzt darauf, dass die Fassaden der Neubauten, einschließlich des
Erweiterungsbaues, mit Verblendmauerwerk hergestellt werden sollen.
Beschlussvorschlag:
1. Die
Planungen für die Vorhaben „Haus A“ und „Haus B“ werden zur Kenntnis genommen
2. Das
Einvernehmen für eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 2.3 des Bebauungsplanes
Nr. 64 „Ortsmitte“, wonach im Erdgeschoss von „Haus C“ im Geltungsbereich des
MI 2 auf einer Teilfläche eine Wohnnutzung erfolgen kann, wird erteilt.
3. Das
Einvernehmen für eine Befreiung von den gestalterischen Festsetzungen zur
Dachausbildung des Bebauungsplanes Nr. 64 „Ortsmitte“, wonach das
Erweiterungsbauvorhaben „Haus D“ als Flachdachgebäude ausgeführt werden darf,
wird erteilt.
Anlagen:
-
Lageplan,
Ansichten, Schnitte
-
Bebauungsplan
Nr. 64 „Ortsmitte“
-
Stellplatzbilanz