Finanzierung:
Durch die
Planänderung entstehende Kosten (Planungs- und Gutachterhonorare) werden durch
die Antragsteller erstattet.
Sachdarstellung:
Wie dem als Anlage Nr. 1 beigefügten Schreiben zu entnehmen ist,
beantragen die Eigentümer des Eckgrundstücks Holljestraße/Breeweg (Flurstück
204/38 der Flur 17) eine Änderung des Bebauungsplanes, um dort eine Mischung
aus Wohnnutzungen und wohnverträglichem Gewerbe zu entwickeln.
Das Grundstück ist derzeit über den Bebauungsplan Nr. 77 zusammen mit dem
angrenzenden Flurstück des Landhandels als eingeschränktes Gewerbegebiet
ausgewiesen. Rückwärtig und im weiteren Verlauf der Holljestraße in Richtung
Hauptstraße sind Mischgebiete festgesetzt, die eine zweigeschossige Bauweise
zulassen. Im weiteren Verlauf der Holljestraße jenseits der Einmündung des
Breeweges befindet sich ein unbeplanter Bereich, der sich ebenfalls als
gemischte Baufläche darstellt. Die planungsrechtliche Situation kann der Anlage
Nr. 2 entnommen werden.
Die Ausweisung als eingeschränktes Gewerbegebiet ist auf die Überplanung
im Wege des Bebauungsplanes Nr. 77 im Jahre 1991 zurückzuführen. Die seit
langem vor Ort betriebene gewerbliche Nutzung wurde planungsrechtlich durch die
Ausweisung eines Gewerbegebietes abgesichert. Die weitere dem Betrieb
eigentumsrechtlich zuzuordnende Fläche des jetzt in Rede stehenden Grundstücks
wurde in diese Festsetzung einbezogen. Aus Sicht der heutigen betrieblichen
Planungen des Betriebsinhabers ist die Festsetzung als Gewerbegebiet nicht mehr
erforderlich bzw. steht einer Errichtung von Wohnhäusern bzw. eines Wohn- und
Geschäftshauses entgegen, da diese eine Wohnnutzung nur im unmittelbaren
Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung (betriebsbezogenes
Wohnen/Betriebsleiterwohnung) zulässt.
In städtebaulicher Hinsicht ist die Überlegung einer Umwidmung des
Eckgrundstücks in ein Mischgebiet zu unterstützen, da hierdurch ohne
Beeinträchtigung der planungsrechtlichen Situation des Landhandels eine
zentrale innerörtliche Lage einer teilweisen Wohnnutzung zugeführt werden kann.
Es kann hierdurch außerdem der sich in tatsächlicher Hinsicht vollzogenen
Entwicklung dieses Bereichs Rechnung getragen werden.
Unter diesen Gesichtspunkten wird vorgeschlagen, für den sich aus der Anlage
Nr. 3 ergebenden Bereich eine 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 77
durchzuführen und dort ein Mischgebiet unter Beibehaltung der sonstigen
Festsetzungen des Bebauungsplanes auszuweisen. Da es sich um eine Maßnahme der
Innenentwicklung handelt, kann hier das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a
BauGB angewendet werden. Im Zuge der Planänderung sollten gestalterische
Anforderungen an Gebäude und Freiflächen für den Änderungsbereich über örtliche
Bauvorschriften in die Planung aufgenommen werden.
Beschlussvorschlag:
Auf Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden
Fassung wird für den sich aus der Anlage Nr. 3 der Beschlussvorlage zu TOP 8
der Sitzung des Bauausschusses am 09.02.2021 ergebenden Bereich im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB eine 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 77 zur Festsetzung eines Mischgebiets durchgeführt.
Gleichzeitig werden für den Änderungsbereich Örtliche Bauvorschriften gem. § 84
Abs. 3 NBauO über die Gestaltung der Gebäude, Einfriedungen und der nicht
überbauten Flächen aufgestellt.
Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage eines entsprechenden
Entwurfes die öffentliche Auslegung der Planung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
durchzuführen und die Stellungnahmen der von der Planung berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. BauGB durchzuführen.
Anlagen:
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Antrag
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Übersichtsplan
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Geltungsbereich
1. Änderung B-Plan Nr. 77