8. Finanzierung:
Bei einer
kurzfristigen Realisierung des Bauprojektes werden erfahrungsgemäß etwa 700.000,00 € im Haushaltsjahr 2019 und
2,1 Mio. € im Haushaltsjahr 2020 benötigt. Da weder im Haushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2019 noch in der zugehörigen Finanzplanung entsprechende Mittel
vorgesehen sind, bedarf es eines Nachtragshaushaltsplanes, um entsprechende
Finanzmittel bereitzustellen.
Hierzu ist die
Angelegenheit in der Sitzung des Wirtschafts- und Haushaltsausschusses am 18.06.2019 zu beraten. In dieser Sitzung wird es insbesondere darum gehen, z.
B. durch das Verschieben von Investitionsmaßnahmen die entsprechende Gegenfinanzierung
zu erarbeiten und Haushaltsansätze sowie Verpflichtungsermächtigungen durch
einen Nachtragshaushalt im Jahr 2019 bereitzustellen.
Zur Mitfinanzierung
des Projektes werden Zuschüsse vom Land Niedersachsen aus sogenannten
RAT-Mitteln in Höhe von 540.000,00 €
und vom Landkreis Ammerland in Höhe von 380.000,00 €, insgesamt 920.000,00
€ erwartet. Zu den RAT-Mitteln ist
anzumerken, dass die Verwaltung bereits präventiv einen Förderantrag an das
Land Niedersachsen gerichtet hat. Derzeit wird vom Land daran gearbeitet, den
durch zahlreiche Anträge bereits ausgeschöpften Fördertopf erneut mit weiteren
Mitteln auszustatten. Die Verwaltung wird die Gremien über die aktuelle
Entwicklung informieren.
9. Zusammenfassung
Die nachhaltig sehr
hohe Nachfrage nach Kindergarten- und Krippenplätzen erfordert zwingend den
Neubau einer Kindertagesstätte in Friedrichsfehn. Mit der Übernahme der
beispielgebenden Planung der Stadt Varel ist es möglich, das zum Beginn des
Kindergartenjahres 2020/2021 eine neue 5-gruppige Kita in Betrieb genommen werden kann, um u. a. den Rechtsanspruch
auf einen Betreuungsplatz zu gewährleisten. Die Kosten in Höhe von insgesamt
2,8 Mio. € können voraussichtlich durch erwartete Landes- und Landkreiszuschüsse in Höhe von 920.000,00 €
mitfinanziert werden. Die übrige Finanzierung ist zu Lasten der Haushaltsjahre
2019 und 2020 durch einen Nachtragshaushaltsplan zu gewährleisten.
Damit das Projekt
schnellstmöglich in Gang gesetzt werden kann, empfiehlt sich eine
grundsätzliche Beschlussfassung zur Übernahme der in der Sitzung vorgestellten
Planung, zur Änderung des Bebauungsplanes in einem vereinfachten Verfahren gem.
§ 13 a BauGB und zur Durchführung eines parallel zur Baumaßnahme stattfindenden
Trägerauswahlverfahrens.
Hierzu sind verschiedene Beschlüsse durch die gemeindlichen Gremien zu fassen, deren Vorbereitung
mehreren Fachausschüssen
obliegt. Weil die Auswirkungen der einzelnen Entscheidungen jedoch
fachübergreifend sind, wird um die Verabschiedung der folgenden
Beschlussempfehlungen durch eine getrennte Abstimmung des Ausschusses für
Kinder, Jugend und Soziales (Ziffern 1, 2 und 4 des
Beschlussvorschlages) sowie des
Bauausschusses (Ziffern 1 und 3 des Beschlussvorschlages) gebeten.
1. Ausgangslage:
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Edewecht hat den Grundsatzbeschluss
gefasst, auf einer gemeindeeigener Fläche möglichst zu Beginn des
Kindergartenjahres 2020/21 eine fünfgruppige Kindertagesstätte (drei
Kindergarten- und zwei Krippengruppen) zu errichten, um die erwarteten
Betreuungsbedarfe im Kindergarten- und Krippenbereich decken zu können.
Aufgrund des mittlerweile vorliegenden demographischen Gutachtens der Fa.
GE-WOS sowie der tatsächlichen Krippen- und Kindergartenanmeldungen ist der vom
Verwaltungsausschuss gefasste Beschluss der neuen Sachlage anzupassen. Es
sollten drei Krippen- und zwei Kindergartengruppen errichtet werden, um
dauerhaft den Betreuungsbedarf zu decken.
Von Vorteil ist hier, dass bei der Einrichtung von drei Krippengruppen die
Förderung des Landes Niedersachsen von 360.000,- € auf
540.000,- € (12.000,- €
pro geschaffenem Krippenplatz) steigen kann. Außerdem sind Fördergelder vom
Landkreis Ammerland in Höhe von 380.000,- € (4.000,- € pro geschaffenem
Betreuungsplatz) in Aussicht gestellt, sodass der Bau der Kindertagesstätte
voraussichtlich mit einer Gesamtsumme von 920.000,- € gefördert werden kann.
2. Eigeninvestition oder
Mietmodell?
Intensive Gespräche mit zwei Nachbargemeinden haben ergeben, dass die
Anmietung von Gebäuden zur Nutzung im Kindertagesstättenbereich nicht
wirtschaftlich ist.
Tatsache ist, dass der öffentliche Sektor im Gegensatz zu privaten
Investoren wesentlich günstigere Konditionen bei der Aufnahme von Fremdmitteln
erhält. Außer-dem wird ein privater Investor bestrebt sein, seine Investition
in einem überschaubaren Zeitraum zu amortisieren. Demgegenüber stehen im
öffentlichen Bereich lange Abschreibungszeiten entgegen, die eine geringe
jährliche Belastung zur Folge haben.
Ein vor kurzem durchgeführtes Interessenbekundungsverfahren einer
Nachbargemeinde, an dem sich insgesamt sechs externe Investoren beteiligt
haben, verdeutlicht dies und belegt die o.a. Annahmen in der Praxis. Ein
Eigenbau wird die wirtschaftlichste Alternative darstellen.
Unter Bezug auf die beigefügte beispielhafte
Wirtschaftlichkeitsberechnung (siehe Anlage 1) wird von Seiten der Verwaltung
daher empfohlen, das Gebäude im Eigentum der Gemeinde errichten zu lassen.
3. Durchführung
eines Auswahlverfahren für die Trägerschaft der geplanten Kindertagesstätte in
Friedrichsfehn
Die Gemeinde Edewecht verfügt über insgesamt neun Kindertagesstätten. Davon betreibt sie selbst fünf Einrichtungen, drei befinden sich in der Trägerschaft der ev.-luth. Kirche und eine Kindertagesstätte wird durch einen Verein betrieben.
Mit dieser Aufteilung der Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen trägt die Gemeinde dem so genannten Subsidiaritätsprinzip Rechnung. Gemäß § 4 Abs. 2 SGB VIII soll der Staat auf dem Gebiet der Jugendhilfe erst dann tätig werden, wenn die pflichtigen Aufgaben nicht durch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe übernommen werden. Dieser Grundsatz findet sich auch in anderen Sozialgesetzbüchern wieder (z. B. SGB II, SGB XI oder SGB XII).
Eine breit aufgestellte Trägervielfalt soll dazu beitragen, dass das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern bei der Auswahl einer ihnen genehmen Betreuungseinrichtung (etwa nach Konzeption oder Konfession) gewährleistet wird.
Die Gemeinde Edewecht versteht sich als eine familienfreundliche Gemeinde. Insofern ist es nur konsequent, wenn sie die Betreuungsangebote für die Kinder auch künftig möglichst vielfältig gestaltet und insbesondere bedarfsgerecht zeitnah zur Verfügung stellt.
Die Auswahl eines geeigneten Betreibers der geplanten Kindertageseinrichtung in Friedrichsfehn soll in einem Interessenbekundungsverfahren erfolgen. Die für die Auswahl eines geeigneten Trägers bestimmenden Kriterien sind gemeinsam mit dem Arbeitskreis „Kindertagesstätten“ zu entwickeln.
Für den Neubau bedeutet dies, dass sich die Gestaltung nicht an den Belangen eines einzelnen Trägers orientieren sollte. Vielmehr ist eine trägerneutrale Bauweise notwendig.
4. Standort und
städtebauliche Situation
Aufgrund der Vorberatungen ist bekannt, dass im Einzugsbereich der
Ortschaft Friedrichsfehn ein weiterer Kita-Standort notwendig ist. Da die
Gemeinde Edewecht über Grundstückseigentum nahe der Krippe in Friedrichsfehn
verfügt, bietet sich dieses Grundstück an (vgl. Anlage 2 Lageplan). Es handelt
sich um eine Sackgassenlage, die durch die rad- und fußläufige Verbindung zum
Parkplatz der Mehrzweckhalle dennoch aus zwei Richtungen erreichbar ist und
somit über eine verkehrsgünstige Lage sowie gute Parkmöglichkeiten verfügt. Das
Grundstück ist bereits vollständig ausgekoffert und erschlossen. Ein Neubau
könnte unter Beachtung des sogenannten Vorsorgeabstandes für Wohngebiete mit
einer Entfernung von mehr als 30 m von der äußersten Leitung der bestehenden
220 KV-Leitung bebaut werden. Durch die neue Leitungstrasse würde bereits in
wenigen Jahren weiteres Areal zur Verfügung stehen, um beispielsweise die
Freiflächen oder Stellplatzangebote zu erweitern.
5. Bauleitplanung
Der zukünftige Standort der Einrichtung ist im Bebauungsplan derzeit noch als Fläche für die Anlegung von Stellplätzen ausgewiesen und stellt sich somit bauplanungsrechtlich nicht als überbaubare Grundstücksfläche dar (siehe Anlage 3: Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 128). So wie bereits im Jahr 2010 für den damaligen Neubau der Krippe geschehen, ist zur Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für den jetzt anstehenden Neubau eine Änderung des Bebauungsplanes durchzuführen und für den als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte/Kinderkrippe einschließlich einer entsprechenden überbaubaren Grundstücksfläche zu überplanen. Das Planverfahren kann im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden. Mit dem Landkreis Ammerland ist bereits vorab geklärt, dass die Erteilung der Baugenehmigung auf Grundlage der sogenannten Planreife der jetzt anzustoßenden Bebauungsplanänderung erfolgen kann. Das bedeutet, dass zwar zunächst die öffentliche Auslegung des Entwurfes der Bebauungsplanänderung zu erfolgen hat, für die Erteilung der Baugenehmigung aber, soweit sich aus der öffentlichen Auslegung kein wesentlicher Änderungsbedarf an der Planung ergibt, nicht die Rechtskraft der Planänderung abgewartet werden muss. Der Geltungsbereich des Änderungsbereichs ist als Anlage 4 beigefügt.
6. Notwendige Baumaßnahmen
Die Verwaltung hatte zur Vorbereitung der Planung ein Raumbuch
(vgl. Anlage 5) erstellt, aus dem die Art und die Größe der
benötigten Räumlichkeiten für zwei Kindergartengruppen und für drei
Krippengruppen einschließlich der damit einhergehenden Nebenflächen
hervorgehen. Dieses Raumbuch wurde in der Sitzung des Arbeitskreises
„Kindertagesstätten“ vorgestellt und als geeignete Planungsunterlage für die
weitere Entwicklung angesehen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung
des Umstandes einer trägeroffenen Verwendung des zu errichtenden Gebäudes.
Durch einen kommunalen Erfahrungsaustausch ist die Verwaltung auf einen
Kita-Neubau der Stadt Varel aufmerksam geworden. Hierbei handelt es sich um
eine kommunale Kindertagesstätte, die vom Architekturbüro Voss, Bad Zwischenahn
und Rastede, konzipiert und umgesetzt worden ist. Bemerkenswert ist der
Umstand, dass es sich bei dieser Planung bereits um das zweite Bauprojekt
handelt, welches nahezu identisch von der Stadt Varel binnen zwei Jahren
erstellt wird. Die erste Kindertagesstätte wurde von der Verwaltung besichtigt
und sowohl in technischer als auch in fachlicher Hinsicht als beispielgebend
bewertet. Zudem hat sich die dortige Leitung der Kita äußerst zufrieden mit den
baulichen Gegebenheiten gezeigt.
Die Verwaltung kann bei Interesse einen Besichtigungstermin für die
Mitglieder der Gremien der Gemeinde organisieren, um sich vor Ort ein Bild über
die Einrichtung zu machen.
Details der Planung ergeben sich aus dem beigefügten Grundriss
(vgl. Anlage 6), Ansichten (vgl. Anlage 7) und einer
Lageplanskizze (vgl. Anlage 8), die eine Verwirklichung auf dem o. a. Standort
neben der Krippe zeigen. Herr Architekt Voss hat sich bereit erklärt, seine
Planung in der Sitzung vorstellen.
Die Verwaltung wird ein entsprechendes Vergabeverfahren über die
Architektenleistungen durchführen, damit möglichst in der Sitzung des
Verwaltungsausschusses am 25.06.2019 ein entsprechender Planungsauftrag
vergeben werden kann.
7. Kosten
Unter Auswertung der tatsächlich realisierten Kosten für den ersten
Kita-Neubau in Varel sowie der Ausschreibungsergebnisse für das nahezu
identische zweite Projekt werden Gesamtkosten in Höhe von 2,8 Mio. € erwartet.
Diese Kosten beinhalten die vollständigen Baukosten einschließlich der
Architekten- und Fachplanerhonorare sowie die Kosten für die Außenanlagen
einschließlich der Spielgeräte. Zur Ausstattung der gesamten Kita
einschließlich der Küche sind insgesamt 250.000,00 € in der vorgenannten Summe
enthalten.
Die Kostenschätzung berücksichtigt Zuschläge zu den Erfahrungswerten der
Stadt Varel, um Risiken der Ausschreibung zu begegnen.
Beschlussvorschlag:
1. Die
Gemeinde Edewecht errichtet auf der bisher als Stellplatz genutzten Fläche
westlich der kommunalen Kindertagesstätte Lüttefehn in Friedrichsfehn, Am
Ortsrand, einen Neubau für eine fünfgruppige Kindertagessstätte. Der Neubau
soll nach dem Vorbild der kommunalen Kindertagesstätte in Varel-Büppel im
Hinblick auf die Größe, Raumaufteilung, Gestaltung und Ausstattung ausgeführt
werden.
2. Unabhängig
von der Baumaßnahme wird die Trägerschaft der künftigen Kita in einem
Interessenbekundungsverfahren ausgeschrieben.
3.
Für
den sich aus der Anlage Nr. 3 der Beschlussvorlagen-Nr.
2019/FB III/3047der gemeinsamen Sitzung des Bauausschusses mit dem Kinder-
Jugend- und Sozialausschuss am 04.06.2019 ergebenden Bereich soll im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB eine 6. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 128 in Friedrichsfehn durchgeführt werden.
Die Verwaltung wird beauftragt, auf
Grundlage eines entsprechenden Planentwurfs die öffentliche Auslegung zu Plan
und Begründung der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 128 gemäß § 3 Abs. 2
BauGB durchzuführen. Die öffentliche Auslegung ist mit der Einholung der
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren
Belange durch die Planung berührt werden, zu verbinden.
4. Die
Verwaltung wird beauftragt, ein Auswahlverfahren für die Trägerschaft der in
Friedrichsfehn neu zu errichtenden Kindertagesstätte durchzuführen und die
notwendigen Schritte hierfür zu veranlassen.
Die
Einzelheiten (insbesondere Kriterien bei der Trägerauswahl, die allgemeinen und
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Betriebs der Kindertagesstätte,
Personaleinsatz, Personalgewinnung und Fortbildung durch den Träger) sind mit
dem Arbeitskreis „Kindertagesstätten“ zu erarbeiten und sodann den zuständigen
politischen Gremien zur Beschlussfassung vorzulegen.
Anlagen:
1.
Wirtschaftlichkeitsberechnung
2.
Lageplan
3. Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 128
4. Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 128
5.
Raumbuch
6.
Grundriss
7.
Ansichten
8.
Lageplanskizze