hier: Abwägung zu den Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Erarbeitung des Satzungsb eschlusses
Sachdarstellung:
In seiner Sitzung am 11.02.2013 hat der
Verwaltungsausschuss die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 182 für die
Erweiterung des EDEKA-Marktes in
Die öffentliche Auslegung der Planung hat in der Zeit vom 21.05.2013 bis 21.06.2013 stattgefunden.
Die in dieser Zeit abgegebenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit abwägungsrelevantem Inhalt sind als Anlage Nr. 2 beigefügt. Von privater Seite wurden keine Anregungen und Hinweise vorgebracht.
Aus den Stellungnahmen kann entnommen werden, dass insbesondere zu zwei Aspekten besonderer Abwägungsbedarf gesehen wird. Dies gilt zum einen in raumordnerischer Hinsicht für die Erweiterung der maximal zulässigen Verkaufsfläche für den Lebensmitteleinzelhandel an diesem Standort (Stellungnahmen des Landkreises Ammerland und der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer). Zum anderen wird die Nähe der 220-kV-Freileitung zum Erweiterungsanbau des Marktes, für den mit diesem Bebauungsplan die planerischen Voraussetzungen geschaffen werden sollen, thematisiert (Stellungnahme des Landkreis Ammerland).
Zur Problematik der Verkaufsflächenerweiterung kann folgendes ausgeführt werden:
Der Landkreis hat gemeinsam mit den
Ammerlandgemeinden im Jahre 2010 ein Regionales Einzelhandelskonzept
erarbeitet. Dort wird als Orientierungsrahmen für die Sicherung der
Grundversorgung der Einwohner im Bereich Lebensmittel ein Verkaufsflächenwert
von minimal 0,3 m² je Einwohner und zur Verhinderung von überörtlichen Effekten
ein Maximalwert von 0,5 m² je Einwohner festgelegt. Unter Zugrundelegung der
Einwohnerzahlen für das Grundzentrum
Die vorgesehene Erweiterung des EDEKA-Marktes stellt
eine konkrete Erweiterungsabsicht dar. Da nach erfolgter Erweiterung noch ein
Entwicklungspotenzial im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels verbleibt,
sollte dieser konkreten Erweiterungsabsicht eines etablierten
Verbrauchermarktes der Vorzug vor einer theoretischen, über das Maß von 240 m²
hinausgehenden Erweiterungsabsicht von Mitbewerbern gegeben werden. Dies auch
unter dem Blickwinkel, dass sich bei einem weiter zu erwartenden
Bevölkerungszuwachs das Entwicklungspotenzial hinsichtlich der Verkaufsfläche
für das Grundzentrum
Der Verwaltung wurde auf Nachfrage vom Landkreis Ammerland bestätigt, dass die Bezugnahme auf das Regionale Einzelhandelskonzept eine ausreichend belastbare Grundlage für die raumordnerische Beurteilung dieser Bauleitplanung darstellt. Es wurden daher von dort auch keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Erweiterung der Verkaufsfläche für den EDEKA-Markt geäußert.
Zum Aspekt der 220-kV-Leitung kann festgehalten werden, dass für diese Planung hinsichtlich der raumordnerischen Einordnung das gleiche gilt, wie für die derzeit laufende 90. Flächennutzungsplanänderung bzw. den Bebauungsplan Nr. 180. Vom Landkreis Ammerland sowie von der Bundesnetzagentur wurde bescheinigt, dass die Planung nicht den Zielen der Raumordnung widerspricht. Zum Hinweis des Landkreises, dass sichergestellt sein muss, dass die Planung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht umsetzbar ist, wird auf die Stellungnahme des Netzbetreibers TenneT verwiesen. Dieser erhebt keine Bedenken gegen die Planung. Im Übrigen wurde mit Bescheid vom 14.03.2007 bereits für einen damals geplanten Anbau eines Blumenladens und eines Reisebüros im Schutzbereich der 220-kV-Leitung vom Landkreis Ammerland eine Baugenehmigung erteilt. Dieses Vorhaben ist bislang nicht zur Ausführung gelangt. Es war seinerzeit vorgesehen, diese Anbauten dort zu errichten, wo nach heutiger Planung die Erweiterung des Bäckerladens erfolgen soll. Seinerzeit wurde im Bauantragsverfahren der damalige Netzbetreiber E.ON beteiligt. Von dort wurden keine Bedenken gegen das Bauvorhaben erhoben. Es kann also davon ausgegangen werden, dass die immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte der 26. BImSchV im Baugenehmigungsverfahren zur jetzt vorgesehenen Erweiterung ebenfalls eingehalten werden können. Die abschließende Beurteilung der Zulässigkeit der Erweiterung des Bäckerladens erfolgt letztlich abschließend im Baugenehmigungsverfahren, in dem der Netzbetreiber dann noch zu den vom Antragsteller vorzulegenden konkreten Bauantragsunterlagen zu beteiligen ist.
Die Abwägungsvorschläge zu sämtlichen Anregungen und Hinweisen sind als Anlage Nr. 2 beigefügt.
Unter Beachtung der Abwägungsvorschläge kann damit nunmehr das Planverfahren zum Satzungsbeschluss geführt werden.
Beschlussvorschlag:
- Zu den während der öffentlichen
Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 182 eingegangenen Stellungnahmen der
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird im Sinne der
Beschlussvorlage zur Sitzung des Bauausschusses am 22.10.2013 entschieden.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Betroffenen entsprechend zu
benachrichtigen.
- Der Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. 182, der aufgrund der Vorschriften des BauGB in der zurzeit geltenden
Fassung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt wurde, wird
in der vorgelegten Form als Satzung mit Begründung beschlossen. Die
Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan Nr. 182 durch Bekanntmachung
im Amtsblatt für den Landkreis Ammerland in Kraft zu setzen.
Anlagen:
- Stellungnahmen mit abwägungsrelevantem Inhalt
- Abwägungsvorschläge