Stellungnahme der Gemeinde Edewecht
Sachdarstellung:
Bekanntlich führt das Land Niedersachsen derzeit ein Verfahren zur
Änderung und Ergänzung des Landesraumordnungsprogramms durch. Das Verfahren
wurde im vergangenen Jahr eingeleitet. Der seinerzeit vorgelegte erste Entwurf
war insbesondere von dem landespolitischen Ansatz geprägt, künftig eine
Einordung der Moor- bzw. Torfgebiete nicht weiter in wirtschaftspolitischer
Hinsicht als Rohstoffsicherungs- und -gewinnungsgebiete sondern in
klimapolitischer Hinsicht als Kohlenstoffspeicher (Stichwort: Torferhalt)
vorzunehmen. Darüber hinaus sollte das klimapolitische Ziel durch die
Zielaussagen unterstrichen werden, auf diesen Flächen und weiteren
grundsätzlich hierfür geeigneten Standorten nach Möglichkeit auch die
Neubildung von Moorkörpern zu initiieren (Stichwort: Moorentwicklung).
Dieser einem Paradigmenwechsel gleichkommende Änderungsentwurf hat in der
Folge eine äußerst kontroverse Debatte ausgelöst und ist insbesondere von
Seiten der Landwirtschaft scharf kritisiert worden, die hierdurch eine
existenzgefährdende Einschränkung der Flächenbewirtschaftung auf Moorflächen
befürchtete.
Neben diesem Aspekt hat sich die Gemeinde Edewecht in ihrer Stellungnahme
seinerzeit insbesondere mit den möglichen Auswirkungen auf die gemeindliche
Siedlungsentwicklung im Spannungsfeld mit der beabsichtigten Festlegung von
Torferhaltungs- und Moorentwicklungsflächen auseinandergesetzt. Aber auch der
in Zukunft bestehende Bedarf an Weißtorf für die Baumschulwirtschaft wurde
thematisiert.
Weitere von der Gemeinde Edewecht kritisierte Punkte waren
-
die im
Entwurf vorgesehene Neuregelung, dass eine gemeindliche Siedlungsentwicklung
künftig von Siedlungsentwicklungskonzepten abhängig gemacht werden sollte, die
gemeinsam mit dem Landkreis zu erarbeiten gewesen wären,
-
die
Abgrenzung der sog. Verflechtungsbereiche, an denen sich hinsichtlich der
Nachfrage der zu versorgenden Bevölkerung und der Wirtschaft Art und Umfang der
zentralörtlichen Einrichtungen und Angebote auszurichten gehabt hätten und
-
die
Regelung, dass die Gemeinden jeglicher Verfestigung und Erweiterung bereits
bestehender Einzelhandelsstandorte außerhalb der zentralen Siedlungsgebiete
entgegenzuwirken hätten.
Hingewiesen wurde in der Stellungnahme abschließend, dass die Gemeinde
Edewecht mit Blick auf die Trasse Conneforde-Cloppenburg-Merzen hinsichtlich
einer Neutrassierung von Leitungsverläufen des
Höchstspannungsübertragungsnetzes davon ausgeht, in diese Planungen aufgrund
ihrer direkten Betroffenheit frühzeitig eingebunden zu werden.
Zu den oben genannten Punkten wird auf die Beratung im Bauausschuss am
13.10.2014 (Beschlussvorlage Nr. 2014/FB III/1700 samt Anlagen) verwiesen.
Nunmehr hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, in dessen Zuständigkeit das
Landesraumordnungsprogramm liegt, einen neuen Entwurf ins Beteiligungsverfahren
gegeben. Der geänderte Entwurf wird in der Zeit vom 25.11.2015 bis 23.12.2015
öffentlich ausgelegt (im Internet einsehbar unter www.LROP-online.de).
Die Anlage 2 zum jetzt ausliegenden Entwurf des LROP (zeichnerische
Darstellung) ist auszugsweise als Anlage Nr. 1 dieser Beschlussvorlage
beigefügt. Die Möglichkeit zur Stellungnahme besteht in der Zeit vom 25.11.2015
bis einschließlich 06.01.2016 und damit auch über die Weihnachtsfeiertage und
den Jahreswechsel hinweg. Angesichts der vorangegangenen kontroversen
Diskussionen zur Änderung des LROP sowie des Umfangs der Änderungen stellt dies
aus Sicht der Verwaltung einen denkbar ungünstigen Zeitpunkt dar. Dies auch mit
Blick darauf, dass hierdurch eine ausführliche Beratung in den Gremien aufgrund
der Sitzungspause über die Feiertage erschwert wird.
Dies vorausgeschickt, werden im Folgenden die nach Einschätzung der
Verwaltung für die Gemeinde Edewecht wesentlichen Änderungen des LROP sowie die
hierzu erarbeiteten Vorschläge für eine Stellungnahme dargelegt. Für die
Gemeinde Edewecht relevante Änderungen zum bisherigen Entwurf ergeben sich
danach in folgenden Kapiteln:
- Kapitel 2.1 Entwicklung der Siedlungsstruktur
- Kapitel 2.2 Entwicklung der Daseinsvorsorge und Zentrale Orte
- Kapitel 2.3 Entwicklung der Versorgungsstrukturen des
Einzelhandels
- Kapitel 3.1.1 Elemente und Funktionen des landesweiten
Freiraumverbundes, Bodenschutz
- Kapitel 3.2.2 Rohstoffsicherung und Rohstoffgewinnung
- Kapitel 4.2 Energie
Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, zu diesen Punkten wie folgt
Stellung zu nehmen (der jeweiligen Stellungnahme ist die entsprechende
Textpassage des Entwurfes vorangestellt, wobei die Änderungen im Verhältnis zum
Entwurf 2014 unterstrichen bzw. durchgestrichen dargestellt sind):
Kapitel 2.1 Entwicklung der Siedlungsstruktur
Ziffer 04
Mit der Streichung der Ziffer 04 in Kapitel 2.1 wird der Forderung der
Gemeinde Edewecht aus der Stellungnahme zum Entwurf 2014 gefolgt. Die
Streichung wird daher begrüßt.
Kapitel 2.2 Entwicklung der Daseinsvorsorge und Zentrale Orte
Ziffer 03 Satz 7
Die Wiederaufnahme der noch im LROP 2012 vorhanden gewesenen
Formulierung wird zur Kenntnis genommen und begrüßt.
Kapitel 2.3 Entwicklung der Versorgungsstrukturen des Einzelhandels
Ziffer 05 Satz 3
In dem unter Ziffer 05 neu eingefügten Satz 3 wird auf den Begriff der
„periodischen Sortimente“ abgestellt. Es wird formuliert, dass auch außerhalb
der städtebaulich integrierten Lage Einzelhandelsgroßprojekte mit
Kernsortimenten, die periodische Sortimente sind, ausnahmsweise zulässig sein
sollen. In Ziffer 05 Satz 1 wird der Grundsatz des Integrationsgebots
allerdings an dem Begriff des zentrenrelevanten Kernsortiments festgemacht.
Auch Ziffer 06 nimmt hinsichtlich der Zulässigkeit von
Einzelhandelsgroßprojekten außerhalb städtebaulich integrierter Lagen Bezug auf
den Begriff der (nicht) zentrenrelevanten Kernsortimente. Um in der Systematik
zu bleiben, ist es nach Auffassung der Gemeinde Edewecht daher erforderlich, in
Ziffer 05 Satz 3 den Begriff „periodische“
durch „zentrenrelevant“ zu ersetzen.
Ohne diese Angleichung ergäbe sich nämlich das nicht nachvollziehbare Ergebnis,
dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zwar z.B. ein Einzelhandelsgroßprojekt
mit dem periodischen und gleichzeitig zentrenrelevanten Sortiment „Nahrungs-
und Genussmittel“ oder „Drogeriewaren“ außerhalb der städtebaulich integrierten
Lage zulässig wäre, andererseits die Ausnahme aber für das aperiodische und
ebenfalls zentrenrelevante Sortiment wie beispielsweise „Bekleidung,
Lederwaren, Schuhe, Sportartikel“ von vornherein verschlossen bliebe. Dies kann
nicht nachvollzogen werden. Wenn es in raumordnerischer Hinsicht für vertretbar
gehalten wird, Sortimente des periodischen Bedarfs, die gleichzeitig eine
starke Bedeutung für den „Handelsplatz Innenstadt“ haben, außerhalb der
integrierten Lagen ausnahmsweise zuzulassen, so muss dies auch für Sortimente
des aperiodischen Bedarfs mit geringerer Relevanz für die vorhandenen Siedlungs-
und Versorgungsstrukturen gelten.
Kapitel 2.3 Entwicklung der Versorgungsstrukturen des Einzelhandels
Ziffer 09
Die Streichung des noch im Entwurf 2014 in Ziffer 09 formulierten
Ansatzes, dass die Gemeinden einer Verfestigung und Erweiterung bereits
bestehender Einzelhandelsstandorte außerhalb zentraler Siedlungsgebiete
entgegenzuwirken haben, wird begrüßt.
Kapitel 3.1.1 Elemente und Funktionen des landesweiten
Freiraumverbundes, Bodenschutz
Ziffer 06
Die grundsätzliche Überarbeitung des Kapitels 3.1.1. wird insgesamt
begrüßt. Mit Blick auf die Belange der Landwirtschaft wird hierbei insbesondere
der Verzicht auf den Aspekt der Moorentwicklung positiv bewertet, der im Falle
der Beibehaltung dieser Zielsetzung zu rechtlichen Unklarheiten hinsichtlich
der Zulässigkeit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der mit dieser
Zielsetzung belegten Flächen geführt hätte.
Die mit dem in Ziffer 06 neu gefassten Satz 2 erfolgte Klarstellung,
dass eine der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche und
erwerbsgärtnerische Nutzung sowie eine der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft
entsprechende Nutzung von entwässerten Moorböden weiterhin möglich bleibt und
nicht als unvereinbar mit dem Ziel Torferhaltung angesehen wird, wird von der
Gemeinde Edewecht begrüßt.
Aus der neuen Anlage 2 geht hervor, dass im Vergleich zur Anlage 2 des
Entwurfes 2014 die Gebietskulisse der festgelegten Vorranggebiete Torferhaltung
erheblich reduziert wurde. Hieraus ergibt sich zunächst auch, dass sich die
Betroffenheit für die Gemeinde Edewecht flächenmäßig entsprechend verringert.
Dies ist für die Gemeinde Edewecht als Träger der Bauleitplanung insbesondere
mit Blick auf die Siedlungsentwicklung von Bedeutung, da die Zurücknahme der
Flächen für die Torferhaltung – soweit dies aus der Anlage 2 aufgrund der
unscharfen Darstellung entnommen werden kann – auch den bislang besonders von
dieser Festlegung betroffenen westlichen Siedlungsrand von Friedrichsfehn
entlastet.
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Anmerkung der Verwaltung:
Es kann somit festgestellt werden, dass flächenmäßig die Betroffenheit der Gemeinde Edewecht durch Festlegungen zur Torferhaltung mit dem jetzt vorliegenden Entwurf geringer ausfällt als im Entwurf 2014. Die Verwaltung hat allerdings bereits den Entwurf 2014 zum Anlass genommen, die Thematik der Siedlungsentwicklung im Verhältnis mit der Festlegung von Flächen für den Torferhalt beim Landwirtschaftsministerium zu hinterfragen. Hierbei stand im Mittelpunkt die Frage, wie sich diese neue Festlegung inhaltlich mit dem zwischen Land, Landkreis und Gemeinde im Jahr 2008 geschlossenen Raumordnerischen Vertrag vereinbaren lässt. In dem Vertrag sind konkrete Flächen benannt, die innerhalb von bisher als Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung festgelegten Flächen liegen. Diese können von der Gemeinde Edewecht für die Siedlungsentwicklung in Anspruch genommen werden, wenn zuvor die wirtschaftliche Verwertung des Rohstoffes Torf gewährleistet wird. Nach dem Entwurf 2014 waren diese Flächen zum Teil mit der neuen Festlegung als Torferhaltungs- und Moorentwicklungsflächen versehen. In seiner Antwort führt das Ministerium aus, dass zum einen bis zum Inkrafttreten des geänderten Landesraumordungsprogramms die Gemeinde auf Grundlage des Raumordnerischen Vertrages weiterplanen könne. Zum anderen seien die Festlegungen zur Torferhaltung auf Ebene des Regionalen Raumordnungsprogramms durch den Landkreis zu konkretisieren. Hierbei sei eine Feinsteuerung mit Blick auf erforderliche Flächen für die Siedlungsentwicklung zu berücksichtigen. Der Schriftwechsel liegt als Anlage Nr. 2 bei.
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Kapitel 3.2.2 Rohstoffsicherung und Rohstoffgewinnung
Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit dem überarbeiteten Entwurf
wieder eine wirtschaftliche Verwertung des Rohstoffes Torf in beschränktem
Umfang durch die Beibehaltung einiger Vorranggebiete ermöglicht wird. Wie von
der Gemeinde Edewecht in der Vergangenheit wiederholt dargelegt, ist der Weißtorf
von existenzieller Bedeutung für die in unserer Region in großer Zahl
vorhandenen und mit erheblicher Wertschöpfung für die Region verbundenen Gartenbau-
und Baumschulbetriebe. Dieser Wirtschaftszweig ist auf den heimischen Rohstoff
Weißtorf angewiesen.
Dem überarbeiteten Entwurf ist aber auch zu entnehmen, dass die künftig
verbleibenden Vorranggebiete Rohstoffgewinnung der Rohstoffart Torf
flächenmäßig deutlich reduziert werden. Dabei ist festzuhalten, dass dennoch
auch zukünftig die Gemeinde Edewecht landesweit ein Schwerpunkt für den
Torfabbau sein wird. Die von der Gemeinde in den vergangenen Jahren immer
wieder mit Nachdruck vorgetragenen Folgen, die mit dem Torfabbau verbunden sind
(insbesondere des umfassenden Abbaus auch des Schwarztorfs mit anschließender
Wiedervernässung) auf das Landschaftsbild, die damit verbundenen
hydrogeologischen Auswirkungen in Form von z.B. Geländeabsenkungen und
Straßenabsackungen (mit entsprechenden Folgekosten für die gemeindliche Infrastruktur)
sowie die mit dem Torfabbau einhergehende Flächenkonkurrenz mit Auswirkungen
auf die hiesige Landwirtschaft, bleiben somit grundsätzlich bestehen und
stellen weiterhin eine große Belastung für die Gemeinde dar. Hierbei ist auch
zu berücksichtigen, dass allein die Reduzierung der Fläche diese Folgen nicht
umfänglich abmildern kann, da die im Prinzip zerstückelten Vorrangflächen in
der Gemeinde Edewecht sich nach wie vor in Bereichen befinden, die deutlich
durch Siedlungen geprägt sind. In Erinnerung gerufen sei hier noch einmal die
durch eine Vielzahl ehemaliger Kolonate geprägte kleinteilige Eigentumsstruktur
in unseren Moorgebieten. Die ohnehin zu erwartende Zerstückelung der Landschaft
mit einem unmittelbaren Nebeneinander von wiedervernässten Moorpütten,
landwirtschaftlichen Flächen und Wohngrundstücken wird durch die Konzentration
der Vorrangflächen in diesen Bereichen nur noch wahrscheinlicher. Abbauvorhaben
sind hier somit von vornherein deutlich konfliktträchtiger als ein Abbau in
entlegeneren Bereichen mit großflächigeren Strukturen. Außerdem werden durch
die verbleibenden Vorrangflächen in zentralen Bereichen die Wirtschaftsflächen
großer landwirtschaftlicher Betriebe überlagert. Immer wieder wurde der
Gemeinde gegenüber konstatiert, dass man sich auf Landesebene dieser besonderen
Betroffenheit der Gemeinde grundsätzlich bewusst ist. Umso enttäuschender ist
es, dass mit dem vorliegenden überarbeiteten Entwurf diese Problemlage letztlich
nicht entschärft wird. Da neben den Vorrangflächen für die Rohstoffgewinnung
Torf auch die Flächen für den Torferhalt deutlich reduziert werden sollen,
werden nach Auffassung der Gemeinde Edewecht in nicht nachvollziehbarer Weise
durch das LROP große Bereiche, die bislang offenkundig aufgrund der dort
vorhandenen großen Torfmächtigkeit stets entweder als Vorranggebiet für die
Rohstoffgewinnung oder als Fläche für den Torferhalt erfasst waren, mit dem
Entwurf 2015 plötzlich von jeglicher raumordnerischen Regelung freigestellt.
Das heißt, Flächen vom Umfange mehrerer Quadratkilometer, auf denen
bekanntermaßen Torfmächtigkeiten von z.T. mehreren Metern anzutreffen sind,
sollen zukünftig weder der einen noch der anderen Regelung unterworfen sein.
Abbauvorhaben sind dann allein nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (auf den
Außenbereich angewiesene privilegierte Vorhaben) zu beurteilen. Angesichts der wirtschaftlichen Attraktivität
dieser Flächen für die Torfwirtschaft liegt es für die Gemeinde Edewecht
aufgrund ihrer Erfahrung mit den bisherigen Torfabbauvorhaben auf der Hand,
dass zukünftig auch auf diese Flächen zugegriffen wird. Somit ist zu
befürchten, dass durch die Änderungen zukünftig einer in großen Teilen
ungesteuerten Abbautätigkeit mit allen bereits oben geschilderten schweren
Nachteilen für das Landschaftsbild, die Landwirtschaft, die Hydrogeologie und
die gemeindliche Infrastruktur der Gemeinde Edewecht der Weg bereitet wird.
Im Übrigen kann die Entscheidung, auf diese Weise Flächen mit
unbestritten großen Torfmächtigkeiten wieder für die Rohstoffgewinnung
zugänglich zu machen, angesichts des klimapolitischen Anspruchs, der mit dem
Landesraumordnungsprogramm verfolgt werden soll, nicht nachvollzogen werden.
Vielmehr wird hier nach Auffassung der Gemeinde Edewecht der Konflikt zwischen
den wirtschaftlichen Interessen eines Wirtschaftszweiges und des Umwelt- und
Klimaschutzes nicht nur in keinerlei Hinsicht nachvollziehbar ausgeglichen,
sondern vielmehr durch den Verzicht auf eine Regelung einseitig zugunsten der
Torfwirtschaft entschieden.
Durch die in Ziffer 05 formulierten, über das bisherige Maß deutlich
erweiterten Kompensationsverpflichtungen wird darüber hinaus für die heimische
Landwirtschaft der ohnehin schon bestehende Flächendruck noch weiter erhöht.
Neben den Abbauflächen selbst, die dauerhaft für die landwirtschaftliche
Bewirtschaftung verloren sind (Stichwort: Wiedervernässung), werden zukünftig
auch weitere Flächen als Kompensationsflächen in der Bewirtschaftung zumindest
eingeschränkt sein. Dieser Effekt mit entsprechendem Wettbewerb um diese
Flächen (Kauf- und Pachtpreise) würde wiederum konzentriert die Gemeinde
Edewecht und die auf den Hochmoorflächen wirtschaftenden Milchviehbetriebe
insbesondere in Kleefeld, Klein Scharrel, Jeddeloh I, Jeddeloh II und Husbäke
treffen.
Mit der in den Ziffern 09 und 10 eröffneten Möglichkeit, in regionalen
Planungsräumen oder Teilräumen, die durch Rohstoffgewinnung erheblich belastet
sind, zur geordneten räumlichen Steuerung des Bodenabbaus Vorranggebiete
Rohstoffgewinnung mit Ausschlusswirkung auf Grundlage eines auf regionaler
Ebene zu erstellenden Bodenabbauleitplanes festlegen zu können, kann nach
Auffassung der Gemeinde Edewecht dieser Konflikt nur schwerlich gelöst werden.
Eine derartige Planung bedarf der Einbeziehung sämtlicher vom Torfabbau theoretisch
betroffener Flächen und damit eines umfassenden Interessenausgleichs aller
betroffenen Flächeneigentümer innerhalb des Verfahrens. Ob dies angesichts der
Größe des betroffenen Gebiets und der aus den kleinteiligen Eigentumsstrukturen
resultierenden hohen Anzahl unterschiedlicher Eigentümer als realistische
Perspektive angesehen werden kann, wird von der Gemeinde Edewecht bezweifelt.
Um mit dem Instrument des Bodenabbauleitplans auf der regionalen Ebene
überhaupt steuernd wirken zu können, ist es angesichts der oben beschriebenen
Situation, dass bei Inkrafttreten des jetzt vorliegenden Entwurfes künftig für
den Torfabbau äußerst attraktive Flächen in großer Zahl vorhanden sein werden,
die weder als Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung noch als Vorranggebiet
Torferhaltung dargestellt sind, unabdingbar, dass die in den Ziffern 09 und 10
formulierte Ausschlusswirkung sich auf den gesamten Planungsraum, d.h. auf alle torfhaltigen Böden erstreckt.
Ansonsten könnte eine nur auf die im Landesraumordnungsprogramm als
Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung beschränkte interne Steuerung ohne
weiteres von den Abbauunternehmen durch den Rückgriff auf die mit keiner raumordnerischen
Festlegung versehenen Flächen umgangen werden. Hierzu bedarf es nach Auffassung
der Gemeinde Edewecht einer eindeutigen Klarstellung im
Landesraumordnungsprogramm bis hin zur Verpflichtung auf Erstellung eines
Bodenabbauleitplanes und eben einschließlich einer umfassenden
Ausschlusswirkung außerhalb der festgelegten Flächen für die Rohstoffgewinnung
Torf. Zur Sicherung der Planung ist unbedingt verbindlich zu regeln, dass bis
zur Verabschiedung der entsprechenden Planung auf der Ebene des Regionalen
Raumordnungsprogramms durch den Landkreis auf außerhalb der im
Landesraumordnungsprogramm für die Rohstoffgewinnung Torf festgelegten
Vorranggebiete keine Abbaugenehmigungen erteilt werden dürfen.
Zum Kapitel 3.2.2 Rohstoffsicherung und Rohstoffgewinnung ist aus Sicht
der Gemeinde letztlich insgesamt festzustellen, dass sich für die Landwirtschaft
in der Gemeinde Edewecht durch die weiter bestehende Zulassung des Torfabbaues
eine erheblich stärkere Belastung ergeben wird, als es unter Beibehaltung der
Regelungen zur Torferhaltung und Moorentwicklung der Fall gewesen wäre. Die
Reduzierung der potentiellen Abbauflächen auf Landesebene und die damit
verbundene Konzentration auf Flächen in der Gemeinde Edewecht wird in
Anbetracht der Interessenlage der Torfwirtschaft dazu führen, dass der
Flächendruck deutlich erhöht wird. Durch die jetzt vorgesehene zusätzliche
Kompensation auf Moorstandorten wird dieser Effekt zusätzlich verstärkt. Dies
kann nicht die Zustimmung der Gemeinde Edewecht finden, insbesondere weil mit
dieser Entwicklung die Landwirtschaft über die Maßen getroffen wird.
Positiv ist zu bemerken, dass sich durch die reduzierte
Flächendarstellung insbesondere an den Siedlungsrändern Friedrichsfehns die
Ausgangslage für die gemeindliche Siedlungsentwicklung verbessert, d.h.
diesbezüglich Ziele der Raumordnung einer Siedlungsentwicklung hier nicht
länger im Wege stehen dürften.
Abschließend verbleibt kritisch anzumerken, dass die jetzt entwickelte
Gebietskulisse zur Rohstoffgewinnung einzig und allein auf der Grundlage eines „Positionspapiers“
des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) und des Industrieverbands Garten (IVG)
erstellt wurde. Wichtige andere Interessengruppen wie eben die Landwirtschaft,
aber auch die Kommunen wurden hierzu im Vorfeld nicht beteiligt!
Kapitel 4.2 Energie
Die Aussage, dass auf der Trasse zwischen Conneforde-Cloppenburg-Merzen
der Neubau von Höchstspannungswechselstromleitungen erforderlich ist, wird zur
Kenntnis genommen. Das hierfür erforderliche Raumordnungsverfahren wurde
zwischenzeitlich eingeleitet.
Die Regelung, dass bei der Planung der Trassen Erdkabeloptionen als
Planungsalternativen in die Raumverträglichkeitsprüfung einzubeziehen sind,
wird begrüßt.
Mit den oben stehenden Anmerkungen zum Entwurf 2015 des Landesraumordnungsprogramms werden nach Auffassung der Verwaltung die für die Gemeinde Edewecht relevanten Punkte angesprochen.
Der Beschlussvorschlag an den Verwaltungsausschuss sollte daher wie folgt lauten:
Beschlussvorschlag:
Den
in der Beschlussvorlage zur Sitzung des Bauausschusses am 08.12.2015
dargelegten Ausführungen zur Entwurfsfassung 2015 des
Landesraumordnungsprogramms wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, in
diesem Sinne zur Änderung und Ergänzung des Landesraumordnungsprogramms Niedersachsen
eine Stellungnahme abzugeben.
Anlagen:
- Auszug aus der zeichnerischen Darstellung des LROP mit Legende
- Schriftwechsel zum Raumordnerischen Vertrag