Betreff
Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen - Entwurf 2015,
Stellungnahme der Gemeinde Edewecht
Vorlage
2015/FB III/2041
Aktenzeichen
FB III - Ko
Art
Beschlussvorlage

Sachdarstellung:

Bekanntlich führt das Land Niedersachsen derzeit ein Verfahren zur Änderung und Ergänzung des Landesraumordnungsprogramms durch. Das Verfahren wurde im vergangenen Jahr eingeleitet. Der seinerzeit vorgelegte erste Entwurf war insbesondere von dem landespolitischen Ansatz geprägt, künftig eine Einordung der Moor- bzw. Torfgebiete nicht weiter in wirtschaftspolitischer Hinsicht als Rohstoffsicherungs- und -gewinnungsgebiete sondern in klimapolitischer Hinsicht als Kohlenstoffspeicher (Stichwort: Torferhalt) vorzunehmen. Darüber hinaus sollte das klimapolitische Ziel durch die Zielaussagen unterstrichen werden, auf diesen Flächen und weiteren grundsätzlich hierfür geeigneten Standorten nach Möglichkeit auch die Neubildung von Moorkörpern zu initiieren (Stichwort: Moorentwicklung).

 

Dieser einem Paradigmenwechsel gleichkommende Änderungsentwurf hat in der Folge eine äußerst kontroverse Debatte ausgelöst und ist insbesondere von Seiten der Landwirtschaft scharf kritisiert worden, die hierdurch eine existenzgefährdende Einschränkung der Flächenbewirtschaftung auf Moorflächen befürchtete.

 

Neben diesem Aspekt hat sich die Gemeinde Edewecht in ihrer Stellungnahme seinerzeit insbesondere mit den möglichen Auswirkungen auf die gemeindliche Siedlungsentwicklung im Spannungsfeld mit der beabsichtigten Festlegung von Torferhaltungs- und Moorentwicklungsflächen auseinandergesetzt. Aber auch der in Zukunft bestehende Bedarf an Weißtorf für die Baumschulwirtschaft wurde thematisiert.

 

Weitere von der Gemeinde Edewecht kritisierte Punkte waren

 

-       die im Entwurf vorgesehene Neuregelung, dass eine gemeindliche Siedlungsentwicklung künftig von Siedlungsentwicklungskonzepten abhängig gemacht werden sollte, die gemeinsam mit dem Landkreis zu erarbeiten gewesen wären,

-       die Abgrenzung der sog. Verflechtungsbereiche, an denen sich hinsichtlich der Nachfrage der zu versorgenden Bevölkerung und der Wirtschaft Art und Umfang der zentralörtlichen Einrichtungen und Angebote auszurichten gehabt hätten und

-       die Regelung, dass die Gemeinden jeglicher Verfestigung und Erweiterung bereits bestehender Einzelhandelsstandorte außerhalb der zentralen Siedlungsgebiete entgegenzuwirken hätten.

 

Hingewiesen wurde in der Stellungnahme abschließend, dass die Gemeinde Edewecht mit Blick auf die Trasse Conneforde-Cloppenburg-Merzen hinsichtlich einer Neutrassierung von Leitungsverläufen des Höchstspannungsübertragungsnetzes davon ausgeht, in diese Planungen aufgrund ihrer direkten Betroffenheit frühzeitig eingebunden zu werden.

 

Zu den oben genannten Punkten wird auf die Beratung im Bauausschuss am 13.10.2014 (Beschlussvorlage Nr. 2014/FB III/1700 samt Anlagen) verwiesen.

 

Nunmehr hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, in dessen Zuständigkeit das Landesraumordnungsprogramm liegt, einen neuen Entwurf ins Beteiligungsverfahren gegeben. Der geänderte Entwurf wird in der Zeit vom 25.11.2015 bis 23.12.2015 öffentlich ausgelegt (im Internet einsehbar unter www.LROP-online.de). Die Anlage 2 zum jetzt ausliegenden Entwurf des LROP (zeichnerische Darstellung) ist auszugsweise als Anlage Nr. 1 dieser Beschlussvorlage beigefügt. Die Möglichkeit zur Stellungnahme besteht in der Zeit vom 25.11.2015 bis einschließlich 06.01.2016 und damit auch über die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel hinweg. Angesichts der vorangegangenen kontroversen Diskussionen zur Änderung des LROP sowie des Umfangs der Änderungen stellt dies aus Sicht der Verwaltung einen denkbar ungünstigen Zeitpunkt dar. Dies auch mit Blick darauf, dass hierdurch eine ausführliche Beratung in den Gremien aufgrund der Sitzungspause über die Feiertage erschwert wird.

 

Dies vorausgeschickt, werden im Folgenden die nach Einschätzung der Verwaltung für die Gemeinde Edewecht wesentlichen Änderungen des LROP sowie die hierzu erarbeiteten Vorschläge für eine Stellungnahme dargelegt. Für die Gemeinde Edewecht relevante Änderungen zum bisherigen Entwurf ergeben sich danach in folgenden Kapiteln:

 

  • Kapitel 2.1 Entwicklung der Siedlungsstruktur
  • Kapitel 2.2 Entwicklung der Daseinsvorsorge und Zentrale Orte
  • Kapitel 2.3 Entwicklung der Versorgungsstrukturen des Einzelhandels
  • Kapitel 3.1.1 Elemente und Funktionen des landesweiten Freiraumverbundes, Bodenschutz
  • Kapitel 3.2.2 Rohstoffsicherung und Rohstoffgewinnung
  • Kapitel 4.2 Energie

 

 

Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, zu diesen Punkten wie folgt Stellung zu nehmen (der jeweiligen Stellungnahme ist die entsprechende Textpassage des Entwurfes vorangestellt, wobei die Änderungen im Verhältnis zum Entwurf 2014 unterstrichen bzw. durchgestrichen dargestellt sind):

 

 

Kapitel 2.1 Entwicklung der Siedlungsstruktur

Ziffer 04

 

 

Mit der Streichung der Ziffer 04 in Kapitel 2.1 wird der Forderung der Gemeinde Edewecht aus der Stellungnahme zum Entwurf 2014 gefolgt. Die Streichung wird daher begrüßt.

 

 

Kapitel 2.2 Entwicklung der Daseinsvorsorge und Zentrale Orte

Ziffer 03 Satz 7

 

 

Die Wiederaufnahme der noch im LROP 2012 vorhanden gewesenen Formulierung wird zur Kenntnis genommen und begrüßt.

 

Kapitel 2.3 Entwicklung der Versorgungsstrukturen des Einzelhandels

Ziffer 05 Satz 3

 

In dem unter Ziffer 05 neu eingefügten Satz 3 wird auf den Begriff der „periodischen Sortimente“ abgestellt. Es wird formuliert, dass auch außerhalb der städtebaulich integrierten Lage Einzelhandelsgroßprojekte mit Kernsortimenten, die periodische Sortimente sind, ausnahmsweise zulässig sein sollen. In Ziffer 05 Satz 1 wird der Grundsatz des Integrationsgebots allerdings an dem Begriff des zentrenrelevanten Kernsortiments festgemacht. Auch Ziffer 06 nimmt hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelsgroßprojekten außerhalb städtebaulich integrierter Lagen Bezug auf den Begriff der (nicht) zentrenrelevanten Kernsortimente. Um in der Systematik zu bleiben, ist es nach Auffassung der Gemeinde Edewecht daher erforderlich, in Ziffer 05 Satz 3 den Begriff „periodische“ durch „zentrenrelevant“ zu ersetzen. Ohne diese Angleichung ergäbe sich nämlich das nicht nachvollziehbare Ergebnis, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zwar z.B. ein Einzelhandelsgroßprojekt mit dem periodischen und gleichzeitig zentrenrelevanten Sortiment „Nahrungs- und Genussmittel“ oder „Drogeriewaren“ außerhalb der städtebaulich integrierten Lage zulässig wäre, andererseits die Ausnahme aber für das aperiodische und ebenfalls zentrenrelevante Sortiment wie beispielsweise „Bekleidung, Lederwaren, Schuhe, Sportartikel“ von vornherein verschlossen bliebe. Dies kann nicht nachvollzogen werden. Wenn es in raumordnerischer Hinsicht für vertretbar gehalten wird, Sortimente des periodischen Bedarfs, die gleichzeitig eine starke Bedeutung für den „Handelsplatz Innenstadt“ haben, außerhalb der integrierten Lagen ausnahmsweise zuzulassen, so muss dies auch für Sortimente des aperiodischen Bedarfs mit geringerer Relevanz für die vorhandenen Siedlungs- und Versorgungsstrukturen gelten.

 

Kapitel 2.3 Entwicklung der Versorgungsstrukturen des Einzelhandels

Ziffer 09

 

 

Die Streichung des noch im Entwurf 2014 in Ziffer 09 formulierten Ansatzes, dass die Gemeinden einer Verfestigung und Erweiterung bereits bestehender Einzelhandelsstandorte außerhalb zentraler Siedlungsgebiete entgegenzuwirken haben, wird begrüßt.

 

Kapitel 3.1.1 Elemente und Funktionen des landesweiten Freiraumverbundes, Bodenschutz

Ziffer 06

 

 

Die grundsätzliche Überarbeitung des Kapitels 3.1.1. wird insgesamt begrüßt. Mit Blick auf die Belange der Landwirtschaft wird hierbei insbesondere der Verzicht auf den Aspekt der Moorentwicklung positiv bewertet, der im Falle der Beibehaltung dieser Zielsetzung zu rechtlichen Unklarheiten hinsichtlich der Zulässigkeit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der mit dieser Zielsetzung belegten Flächen geführt hätte.

 

Die mit dem in Ziffer 06 neu gefassten Satz 2 erfolgte Klarstellung, dass eine der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche und erwerbsgärtnerische Nutzung sowie eine der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entsprechende Nutzung von entwässerten Moorböden weiterhin möglich bleibt und nicht als unvereinbar mit dem Ziel Torferhaltung angesehen wird, wird von der Gemeinde Edewecht begrüßt.

 

Aus der neuen Anlage 2 geht hervor, dass im Vergleich zur Anlage 2 des Entwurfes 2014 die Gebietskulisse der festgelegten Vorranggebiete Torferhaltung erheblich reduziert wurde. Hieraus ergibt sich zunächst auch, dass sich die Betroffenheit für die Gemeinde Edewecht flächenmäßig entsprechend verringert. Dies ist für die Gemeinde Edewecht als Träger der Bauleitplanung insbesondere mit Blick auf die Siedlungsentwicklung von Bedeutung, da die Zurücknahme der Flächen für die Torferhaltung – soweit dies aus der Anlage 2 aufgrund der unscharfen Darstellung entnommen werden kann – auch den bislang besonders von dieser Festlegung betroffenen westlichen Siedlungsrand von Friedrichsfehn entlastet.

 

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Anmerkung der Verwaltung:

Es kann somit festgestellt werden, dass flächenmäßig die Betroffenheit der Gemeinde Edewecht durch Festlegungen zur Torferhaltung mit dem jetzt vorliegenden Entwurf geringer ausfällt als im Entwurf 2014. Die Verwaltung hat allerdings bereits den Entwurf 2014 zum Anlass genommen, die Thematik der Siedlungsentwicklung im Verhältnis mit der Festlegung von Flächen für den Torferhalt beim Landwirtschaftsministerium zu hinterfragen. Hierbei stand im Mittelpunkt die Frage, wie sich diese neue Festlegung inhaltlich mit dem zwischen Land, Landkreis und Gemeinde im Jahr 2008 geschlossenen Raumordnerischen Vertrag vereinbaren lässt. In dem Vertrag sind konkrete Flächen benannt, die innerhalb von bisher als Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung festgelegten Flächen liegen. Diese können von der Gemeinde Edewecht für die Siedlungsentwicklung in Anspruch genommen werden, wenn zuvor die wirtschaftliche Verwertung des Rohstoffes Torf gewährleistet wird. Nach dem Entwurf 2014 waren diese Flächen zum Teil mit der neuen Festlegung als Torferhaltungs- und Moorentwicklungsflächen versehen. In seiner Antwort führt das Ministerium aus, dass zum einen bis zum Inkrafttreten des geänderten Landesraumordungsprogramms die Gemeinde auf Grundlage des Raumordnerischen Vertrages weiterplanen könne. Zum anderen seien die Festlegungen zur Torferhaltung auf Ebene des Regionalen Raumordnungsprogramms durch den Landkreis zu konkretisieren. Hierbei sei eine Feinsteuerung mit Blick auf erforderliche Flächen für die Siedlungsentwicklung zu berücksichtigen. Der Schriftwechsel liegt als Anlage Nr. 2 bei.

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Kapitel 3.2.2 Rohstoffsicherung und Rohstoffgewinnung

 

 

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit dem überarbeiteten Entwurf wieder eine wirtschaftliche Verwertung des Rohstoffes Torf in beschränktem Umfang durch die Beibehaltung einiger Vorranggebiete ermöglicht wird. Wie von der Gemeinde Edewecht in der Vergangenheit wiederholt dargelegt, ist der Weißtorf von existenzieller Bedeutung für die in unserer Region in großer Zahl vorhandenen und mit erheblicher Wertschöpfung für die Region verbundenen Gartenbau- und Baumschulbetriebe. Dieser Wirtschaftszweig ist auf den heimischen Rohstoff Weißtorf angewiesen.

 

Dem überarbeiteten Entwurf ist aber auch zu entnehmen, dass die künftig verbleibenden Vorranggebiete Rohstoffgewinnung der Rohstoffart Torf flächenmäßig deutlich reduziert werden. Dabei ist festzuhalten, dass dennoch auch zukünftig die Gemeinde Edewecht landesweit ein Schwerpunkt für den Torfabbau sein wird. Die von der Gemeinde in den vergangenen Jahren immer wieder mit Nachdruck vorgetragenen Folgen, die mit dem Torfabbau verbunden sind (insbesondere des umfassenden Abbaus auch des Schwarztorfs mit anschließender Wiedervernässung) auf das Landschaftsbild, die damit verbundenen hydrogeologischen Auswirkungen in Form von z.B. Geländeabsenkungen und Straßenabsackungen (mit entsprechenden Folgekosten für die gemeindliche Infrastruktur) sowie die mit dem Torfabbau einhergehende Flächenkonkurrenz mit Auswirkungen auf die hiesige Landwirtschaft, bleiben somit grundsätzlich bestehen und stellen weiterhin eine große Belastung für die Gemeinde dar. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass allein die Reduzierung der Fläche diese Folgen nicht umfänglich abmildern kann, da die im Prinzip zerstückelten Vorrangflächen in der Gemeinde Edewecht sich nach wie vor in Bereichen befinden, die deutlich durch Siedlungen geprägt sind. In Erinnerung gerufen sei hier noch einmal die durch eine Vielzahl ehemaliger Kolonate geprägte kleinteilige Eigentumsstruktur in unseren Moorgebieten. Die ohnehin zu erwartende Zerstückelung der Landschaft mit einem unmittelbaren Nebeneinander von wiedervernässten Moorpütten, landwirtschaftlichen Flächen und Wohngrundstücken wird durch die Konzentration der Vorrangflächen in diesen Bereichen nur noch wahrscheinlicher. Abbauvorhaben sind hier somit von vornherein deutlich konfliktträchtiger als ein Abbau in entlegeneren Bereichen mit großflächigeren Strukturen. Außerdem werden durch die verbleibenden Vorrangflächen in zentralen Bereichen die Wirtschaftsflächen großer landwirtschaftlicher Betriebe überlagert. Immer wieder wurde der Gemeinde gegenüber konstatiert, dass man sich auf Landesebene dieser besonderen Betroffenheit der Gemeinde grundsätzlich bewusst ist. Umso enttäuschender ist es, dass mit dem vorliegenden überarbeiteten Entwurf diese Problemlage letztlich nicht entschärft wird. Da neben den Vorrangflächen für die Rohstoffgewinnung Torf auch die Flächen für den Torferhalt deutlich reduziert werden sollen, werden nach Auffassung der Gemeinde Edewecht in nicht nachvollziehbarer Weise durch das LROP große Bereiche, die bislang offenkundig aufgrund der dort vorhandenen großen Torfmächtigkeit stets entweder als Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung oder als Fläche für den Torferhalt erfasst waren, mit dem Entwurf 2015 plötzlich von jeglicher raumordnerischen Regelung freigestellt. Das heißt, Flächen vom Umfange mehrerer Quadratkilometer, auf denen bekanntermaßen Torfmächtigkeiten von z.T. mehreren Metern anzutreffen sind, sollen zukünftig weder der einen noch der anderen Regelung unterworfen sein. Abbauvorhaben sind dann allein nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (auf den Außenbereich angewiesene privilegierte Vorhaben) zu beurteilen.  Angesichts der wirtschaftlichen Attraktivität dieser Flächen für die Torfwirtschaft liegt es für die Gemeinde Edewecht aufgrund ihrer Erfahrung mit den bisherigen Torfabbauvorhaben auf der Hand, dass zukünftig auch auf diese Flächen zugegriffen wird. Somit ist zu befürchten, dass durch die Änderungen zukünftig einer in großen Teilen ungesteuerten Abbautätigkeit mit allen bereits oben geschilderten schweren Nachteilen für das Landschaftsbild, die Landwirtschaft, die Hydrogeologie und die gemeindliche Infrastruktur der Gemeinde Edewecht der Weg bereitet wird.

 

Im Übrigen kann die Entscheidung, auf diese Weise Flächen mit unbestritten großen Torfmächtigkeiten wieder für die Rohstoffgewinnung zugänglich zu machen, angesichts des klimapolitischen Anspruchs, der mit dem Landesraumordnungsprogramm verfolgt werden soll, nicht nachvollzogen werden. Vielmehr wird hier nach Auffassung der Gemeinde Edewecht der Konflikt zwischen den wirtschaftlichen Interessen eines Wirtschaftszweiges und des Umwelt- und Klimaschutzes nicht nur in keinerlei Hinsicht nachvollziehbar ausgeglichen, sondern vielmehr durch den Verzicht auf eine Regelung einseitig zugunsten der Torfwirtschaft entschieden.

 

Durch die in Ziffer 05 formulierten, über das bisherige Maß deutlich erweiterten Kompensationsverpflichtungen wird darüber hinaus für die heimische Landwirtschaft der ohnehin schon bestehende Flächendruck noch weiter erhöht. Neben den Abbauflächen selbst, die dauerhaft für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung verloren sind (Stichwort: Wiedervernässung), werden zukünftig auch weitere Flächen als Kompensationsflächen in der Bewirtschaftung zumindest eingeschränkt sein. Dieser Effekt mit entsprechendem Wettbewerb um diese Flächen (Kauf- und Pachtpreise) würde wiederum konzentriert die Gemeinde Edewecht und die auf den Hochmoorflächen wirtschaftenden Milchviehbetriebe insbesondere in Kleefeld, Klein Scharrel, Jeddeloh I, Jeddeloh II und Husbäke treffen.

 

Mit der in den Ziffern 09 und 10 eröffneten Möglichkeit, in regionalen Planungsräumen oder Teilräumen, die durch Rohstoffgewinnung erheblich belastet sind, zur geordneten räumlichen Steuerung des Bodenabbaus Vorranggebiete Rohstoffgewinnung mit Ausschlusswirkung auf Grundlage eines auf regionaler Ebene zu erstellenden Bodenabbauleitplanes festlegen zu können, kann nach Auffassung der Gemeinde Edewecht dieser Konflikt nur schwerlich gelöst werden. Eine derartige Planung bedarf der Einbeziehung sämtlicher vom Torfabbau theoretisch betroffener Flächen und damit eines umfassenden Interessenausgleichs aller betroffenen Flächeneigentümer innerhalb des Verfahrens. Ob dies angesichts der Größe des betroffenen Gebiets und der aus den kleinteiligen Eigentumsstrukturen resultierenden hohen Anzahl unterschiedlicher Eigentümer als realistische Perspektive angesehen werden kann, wird von der Gemeinde Edewecht bezweifelt.

 

Um mit dem Instrument des Bodenabbauleitplans auf der regionalen Ebene überhaupt steuernd wirken zu können, ist es angesichts der oben beschriebenen Situation, dass bei Inkrafttreten des jetzt vorliegenden Entwurfes künftig für den Torfabbau äußerst attraktive Flächen in großer Zahl vorhanden sein werden, die weder als Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung noch als Vorranggebiet Torferhaltung dargestellt sind, unabdingbar, dass die in den Ziffern 09 und 10 formulierte Ausschlusswirkung sich auf den gesamten Planungsraum, d.h. auf alle torfhaltigen Böden erstreckt. Ansonsten könnte eine nur auf die im Landesraumordnungsprogramm als Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung beschränkte interne Steuerung ohne weiteres von den Abbauunternehmen durch den Rückgriff auf die mit keiner raumordnerischen Festlegung versehenen Flächen umgangen werden. Hierzu bedarf es nach Auffassung der Gemeinde Edewecht einer eindeutigen Klarstellung im Landesraumordnungsprogramm bis hin zur Verpflichtung auf Erstellung eines Bodenabbauleitplanes und eben einschließlich einer umfassenden Ausschlusswirkung außerhalb der festgelegten Flächen für die Rohstoffgewinnung Torf. Zur Sicherung der Planung ist unbedingt verbindlich zu regeln, dass bis zur Verabschiedung der entsprechenden Planung auf der Ebene des Regionalen Raumordnungsprogramms durch den Landkreis auf außerhalb der im Landesraumordnungsprogramm für die Rohstoffgewinnung Torf festgelegten Vorranggebiete keine Abbaugenehmigungen erteilt werden dürfen.

 

Zum Kapitel 3.2.2 Rohstoffsicherung und Rohstoffgewinnung ist aus Sicht der Gemeinde letztlich insgesamt festzustellen, dass sich für die Landwirtschaft in der Gemeinde Edewecht durch die weiter bestehende Zulassung des Torfabbaues eine erheblich stärkere Belastung ergeben wird, als es unter Beibehaltung der Regelungen zur Torferhaltung und Moorentwicklung der Fall gewesen wäre. Die Reduzierung der potentiellen Abbauflächen auf Landesebene und die damit verbundene Konzentration auf Flächen in der Gemeinde Edewecht wird in Anbetracht der Interessenlage der Torfwirtschaft dazu führen, dass der Flächendruck deutlich erhöht wird. Durch die jetzt vorgesehene zusätzliche Kompensation auf Moorstandorten wird dieser Effekt zusätzlich verstärkt. Dies kann nicht die Zustimmung der Gemeinde Edewecht finden, insbesondere weil mit dieser Entwicklung die Landwirtschaft über die Maßen getroffen wird.

 

Positiv ist zu bemerken, dass sich durch die reduzierte Flächendarstellung insbesondere an den Siedlungsrändern Friedrichsfehns die Ausgangslage für die gemeindliche Siedlungsentwicklung verbessert, d.h. diesbezüglich Ziele der Raumordnung einer Siedlungsentwicklung hier nicht länger im Wege stehen dürften.

 

Abschließend verbleibt kritisch anzumerken, dass die jetzt entwickelte Gebietskulisse zur Rohstoffgewinnung einzig und allein auf der Grundlage eines „Positionspapiers“ des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) und des Industrieverbands Garten (IVG) erstellt wurde. Wichtige andere Interessengruppen wie eben die Landwirtschaft, aber auch die Kommunen wurden hierzu im Vorfeld nicht beteiligt!

 

Kapitel 4.2 Energie

 

 

 

Die Aussage, dass auf der Trasse zwischen Conneforde-Cloppenburg-Merzen der Neubau von Höchstspannungswechselstromleitungen erforderlich ist, wird zur Kenntnis genommen. Das hierfür erforderliche Raumordnungsverfahren wurde zwischenzeitlich eingeleitet.

 

Die Regelung, dass bei der Planung der Trassen Erdkabeloptionen als Planungsalternativen in die Raumverträglichkeitsprüfung einzubeziehen sind, wird begrüßt.

 

 

Mit den oben stehenden Anmerkungen zum Entwurf 2015 des Landesraumordnungsprogramms werden nach Auffassung der Verwaltung die für die Gemeinde Edewecht relevanten Punkte angesprochen.

 

Der Beschlussvorschlag an den Verwaltungsausschuss sollte daher wie folgt lauten:


Beschlussvorschlag:

Den in der Beschlussvorlage zur Sitzung des Bauausschusses am 08.12.2015 dargelegten Ausführungen zur Entwurfsfassung 2015 des Landesraumordnungsprogramms wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, in diesem Sinne zur Änderung und Ergänzung des Landesraumordnungsprogramms Niedersachsen eine Stellungnahme abzugeben.


Anlagen:

-       Auszug aus der zeichnerischen Darstellung des LROP mit Legende

-       Schriftwechsel zum Raumordnerischen Vertrag