Beschlussvorschlag:

1.    Den Entwürfen der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes (vormals 90. Änderung des Flächennutzungsplanes) sowie des Bebauungsplanes Nr. 180 in Friedrichsfehn wird einschließlich der Begründungen und den Umweltberichten zugestimmt.

 

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, die Planungen mit den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist mit der Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu den Planentwürfen und Begründungen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu verbinden.


Einleitend wird der Sachverhalt von GOAR Kahlen anhand der Beschlussvorlage erläutert. Im Folgenden legt Dipl.-Ing. Janssen, NWP, anhand einer Präsentation den bisherigen Verfahrensverlauf dar und erläutert dann die wesentlichen abwägungsrelevanten Belange. Hierbei geht er anhand der Abwägungsvorschläge insbesondere auf die raumordnerischen und immissionsschutzrechtlichen Belange hinsichtlich der benachbarten 220 kV-Freileitung und die Anregungen zu einer alternativen Erschließungsvariante über die Klaus-Groth-Straße ein. Die Präsentation ist dem Protokoll als Anlage Nr. 1  beigefügt.

 

In der anschließenden Aussprache erkundigt sich stv. Vorsitzender Vehndel, wann der im Landesraumordnungsprogramm formulierte Abstand von 400 m zu Freileitungen zum Tragen komme. Von Dipl.-Ing. Janssen wird hierzu erläutert, dass dieser Abstand für Leitungstrassen relevant ist, die im Landesraumordnungsprogramm als sog. „Vorranggebiete Leitungstrasse“ dargestellt sind.

 

Weiter erkundigt sich stv. Vorsitzender Vehndel, ob bei Verwirklichung der vom Ortsverein Friedrichsfehn vorgeschlagenen alternativen Erschließungsplanung die zu erwartenden Mehrkosten auf die Anlieger umgelegt werden könnten. Dies wird von der Verwaltung grundsätzlich bejaht.

 

RF Taeger hinterfragt, ob die Planungen auch die Weiterführung der Nebenanlagen des Fuhrkenschen Grenzweges zwischen Einmündung der Klaus-Groth-Straße und der Einmündung der neuen Erschließungsstraße des Baugebiets ermögliche. Dies wird von der Verwaltung bejaht. Aus diesem Grunde sei der Fuhrkensche Grenzweg in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen worden. Im Übrigen wird von der Verwaltung hierzu auf die Beratungen zur Erschließungsplanung für das Baugebiet im Straßen- und Wegeausschuss am 19.11.2013 verwiesen.

 

In ihren weiteren Ausführungen stellt RF Taeger heraus, dass zwar nicht klar sei, in welcher Form letztlich die Aufrüstung der Freileitung von 220 kV auf 380 kV erfolgen werde und man auch nicht ausschließen könne, dass dies auf bestehender Trasse geschehe. Es habe sich aber in der Vergangenheit gezeigt, dass es auch Käufer für Grundstücke in der Nachbarschaft zur Freileitung gebe. Die Bauleitplanung sollte daher – wie von der Verwaltung vorgeschlagen – weiter verfolgt werden. Es sei aber unbedingt erforderlich, bei der Vermarktung der Grundstücke auf die Freileitung und deren mögliche Aufrüstung auf 380 kV auf bestehender Trasse hinzuweisen. Von der Verwaltung wird hierzu bestätigt, dass ein derartiger Hinweis vorgesehen ist.

 

Hinsichtlich der Erschließungsvariante wird von RF Taeger ausgeführt, dass sie die Argumentation des Ortsvereins zur besseren Integration des neuen Baugebiets in die Ortsgemeinschaft grundsätzlich nachvollziehen könne. Hierzu sei allerdings die Herstellung einer rad- und fußläufigen Verbindung, wie jetzt von der Verwaltung vorgeschlagen, ausreichend. Für zukünftige Entwicklungsschritte in diesem Bereich sollte sich die Gemeinde aber auch die Weiterführung der Klaus-Groth-Straße als Erschließungsoption offen halten. Angesichts der Länge des Rad- und Fußweges entlang des Regenrückhaltebeckens weist sie weiter darauf hin, dass dieser mit einer entsprechenden Beleuchtung ausgestattet werden sollte. Von der Verwaltung wird hierzu ausgeführt, dass dieser Aspekt in die Erschließungsplanung eingestellt werden könne, die, wie oben angemerkt, im Straßen- und Wegeausschuss am 19.11.2013 zur Beratung vorgesehen ist.

 

Abschließend hinterfragt stv. Vorsitzender Vehndel, ob hinsichtlich einer optimalen Ausnutzung regenerativer Energien im Baugebiet die Aufnahme einer Festsetzung zur Südausrichtung der Dachflächen sinnvoll wäre. Von der Verwaltung wird hierzu entgegnet, dass aufgrund der allgemeinen Anforderungen an energiesparendes Bauen und der Verpflichtung, regenerative Energiequellen im Eigenheimbau nachweisen zu müssen, davon ausgegangen werden könne, dass Bauherren eine Südausrichtung der Dachflächen auch ohne entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan bevorzugen werden. Im Übrigen sei die Ausrichtung der Gebäude für die überwiegende Zahl der Grundstücke bereits durch die Erschließungssituation vorgezeichnet.

 

Sodann unterbreitet der Ausschuss dem Verwaltungsausschuss folgenden