hier: Abwägung zu den Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung und Erarbeitung d er Auslegungsentwürfe
Sachdarstellung:
Dieser Beschlussvorlage sind die bisherigen Vorentwürfe der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes (vormals 90. Änderung des Flächennutzungsplanes) sowie des Bebauungsplanes als Anlage Nr. 1 und 2 beigefügt.
Letztmalig wurde von der Verwaltung über diese Planungen in der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 28.05.2013 ausführlich berichtet. Dies insbesondere mit Blick auf die für diese Planungen wesentliche Frage des Ausbaus der benachbart zum Baugebiet verlaufenden 220 kV-Freileitung auf zukünftig 380 kV. Inhaltlich wird hierzu auf die Berichtsvorlage 2013/FB III/1325 sowie den entsprechenden Protokollauszug verwiesen. Als Ergebnis dieses Sachstandsberichtes wurde festgehalten, dass vor einer weiteren Beratung dieser Planungen eine verbindliche Auskunft des Netzbetreibers TenneT hinsichtlich des Trassenverlaufs im Falle einer Aufrüstung der Leitung erforderlich sei.
Zwischenzeitlich ist durch Inkrafttreten des Bundesbedarfsplangesetzes bei länderübergreifenden Planungen zum Leitungsausbau die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die Durchführung des Planverfahrens begründet worden. Da es sich bei dem Ausbau der Trasse Conneforde-Cloppenburg-Westercappeln um ein länderübergreifendes Verfahren handelt, wurde inzwischen von der Verwaltung auch die Bundesnetzagentur zu den Planungen beteiligt.
Die Schreiben der Verwaltung an TenneT sowie an die Bundesnetzagentur sind als Anlagen Nr. 3 und 4 beigefügt.
Die zwischenzeitlich eingegangenen Stellungnahmen auf diese Schreiben liegen als Anlagen 5 und 6 bei.
Inhaltlich lässt sich zu den Stellungnahmen folgendes feststellen:
Von der Bundesnetzagentur wird als zuständige
Planungsbehörde für einen Ausbau der Trasse
Conneforde-Cloppenburg-Westercappeln in raumordnerischer Hinsicht die Aussage
des Landkreises Ammerland bzw. der Regierungsvertretung Oldenburg bestätigt.
Unter Berufung auf die Tatsache, dass der
Von der Bundesnetzagentur wird weiter ausgeführt,
dass ein Leitungskorridor dann nicht für eine Spannungserhöhung auf 380 kV
geeignet ist, wenn die in der 26. Verordnung zur Durchführung des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) normierten Grenzwerte für den
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektrische, magnetische und
elektromagnetische Felder von der aufgerüsteten Leitung nicht eingehalten
werden. Sollte im Rahmen der Bundesfachplanung für eine Aufrüstung der
Leitungstrasse auf 380 kV festgestellt werden, dass auf bestehender Trasse
diese Grenzwerte nicht eingehalten werden können, müsste demnach zwingend eine Umgehung
des Ortes
Die
Die Aufrüstung der Leitung auf bestehender Trasse wird von TenneT angesichts der Vorprägung durch die angrenzenden Wohngebiete und der Anforderungen des LROP 2012, das als raumplanerisches Ziel einen 400 m-Korridor um Wohnhäuser vorsieht, nicht für realistisch gehalten.
Es werden daher von
Von der Verwaltung wurde ergänzend hierzu die TenneT um eine Aussage gebeten, ab Einhaltung welcher Abstände zu einer „klassischen“ 380-kV-Freileitung die sich aus der 26. BImSchV ergebenden Grenzwerte für elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder eingehalten werden. Von TenneT wurde hierzu informell ausgeführt, dass bei einer generellen Betrachtung des Einwirkpotenzials einer derartigen Freileitung üblicherweise gesagt werden könne, dass ab einem Abstand von 34 m zur Trassenmitte von der Leitung keine Einwirkung mehr ausgeht, die sich signifikant von der stets vorhandenen natürlichen Hintergrundbelastung abhebt. Das bedeutet, dass unter Zugrundelegung einer 380-kV-Freileitung der üblichen Bauart ab einem Abstand von mehr als 34 m zur Trassenmitte keine Einwirkung der Leitung in elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Hinsicht mehr messbar ist.
Da durch den Bebauungsplan Nr. 180 mit den Baugrundstücken ein Abstand von mindestens 40 m zur Trassenmitte der 220-kV-Leitung eingehalten wird, lägen somit selbst bei einer Aufrüstung der Leitung auf 380 kV im jetzigen Trassenverlauf die Baugrundstücke außerhalb des Einwirkungsbereichs dieser Leitung.
Wie ebenfalls in der Sitzung des
Verwaltungsausschusses am 28.05.2013 berichtet, ist vom Ortsverein
Mit der Sorge, dass eine Anbindung des Baugebiets an den Fuhrkenschen Grenzweg zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde, ist zwischenzeitlich eine weitere Stellungnahme einer Familie aus der Agnes-Miegel-Straße eingegangen, die ebenfalls die Erschließung über eine Verlängerung der Klaus-Groth-Straße fordert.
Dem entgegengesetzt spricht sich in einer weiteren Stellungnahme zur Planung eine „Interessengemeinschaft gegen eine Straßenbaumaßnahme entlang des Regenrückhaltebeckens durch Verlängerung der Klaus-Groth-Straße/Baugebiet 180 Fuhrkenscher Grenzweg“ für eine Erschließung des Baugebiets über den Fuhrkenschen Grenzweg aus. Die Interessengemeinschaft befürchtet zum einen, dass eine Verlängerung der Klaus-Groth-Straße entlang des Regenrückhaltebeckens negative Auswirkungen auf Natur und Landschaft in diesem Bereich hätte. Es habe sich beim Regenrückhaltebecken eine vielfältige Flora und Fauna angesiedelt, die durch den Bau einer Straße stark beeinträchtigt würde. Zum anderen wird bei einer Anbindung des Baugebiets über die Klaus-Groth-Straße eine nicht zumutbare Zunahme des Verkehrsaufkommens im angrenzenden Wohngebiet befürchtet.
Wie in der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 28.05.2013 berichtet, würde die Erschließung des Baugebiets durch Herstellung einer Anbindung an die Klaus-Groth-Straße zu Mehrkosten in Höhe von etwa 260.000,- € führen. Aus Sicht der Verwaltung wäre eine Erschließung des Baugebiets über die Gemeindestraße Fuhrkenscher Grenzweg – wie bislang in der Planung vorgesehen – angesichts des dortigen Verkehrsaufkommens von derzeit etwa 500 Fahrzeugbewegungen täglich als unproblematisch anzusehen.
Die oben genannten Stellungnahmen des Ortsvereins
Die detaillierten Abwägungsvorschläge zu diesen
Stellungnahmen sowie den Ausführungen der
Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, unter Berücksichtigung dieser Abwägungsvorschläge
1. das Planverfahren mit der Durchführung der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen fortzuführen,
2. dabei im weiteren Verfahren die ursprüngliche Erschließungsvariante weiter zu verfolgen, allerdings ergänzt um eine Rad- und Fußweganbindung des neuen Baugebiets in Richtung Klaus-Groth-Straße.
Beschlussvorschlag:
1. Den
Entwürfen der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes (vormals 90. Änderung des
Flächennutzungsplanes) sowie des Bebauungsplanes Nr. 180 in
2. Die
Verwaltung wird beauftragt, die Planungen mit den wesentlichen bereits
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
auszulegen. Die Auslegung ist mit der Einholung der Stellungnahmen der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu den Planentwürfen und Begründungen
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu verbinden.
Anlagen:
- Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung
- Vorentwurf des Bebauungsplanes
- Schreiben
der Verwaltung an
- Schreiben der Verwaltung an die Bundesnetzagentur
- Stellungnahme
- Stellungnahme Bundesnetzagentur vom 11.09.2013
- übrige Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung
- Abwägungsvorschläge zu allen eingegangenen Stellungnahmen