Beschlussvorschlag:
- Aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches
(BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung soll für den in der Anlage Nr. der Niederschrift über die Sitzung
des Bauausschusses am 06.06.2011 gekennzeichneten Bereich der
Bebauungsplan Nr. 173 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB
aufgestellt werden.
- Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage
eines entsprechenden Planentwurfes die Beteiligung der Öffentlichkeit und
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Auslegung der
Planung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB durchzuführen.
Sachdarstellung:
Herr Hartmut Oellien, Edewecht, ist Eigentümer des Grundstückes Flurstück 168/51 und gemeinsam mit seiner Schwester des Flurstücks 174/1 der Flur 13 am Lohacker in Süd Edewecht. Das Flurstück 168/51 ist bereits durch den Bebauungsplan Nr. 62 A als eingeschränktes Gewerbegebiet überplant (siehe Anlage Nr. 1). Für eine Teilfläche dieses Grundstückes von 2.000 qm liegt ein Bauantrag von Herrn Dimitri Tietz für die Errichtung einer Lagerhalle mit Büroräumen und Betriebsleiterwohnung vor.
Herr Oellien ist nunmehr mit der Bitte an die Gemeinde
herangetreten, einen Teilbereich des benachbarten Flurstückes 171/4 in die
gewerblich nutzbaren Flächen am Lohacker einzubeziehen.
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde, der 1984 in Kraft
getreten ist, sind die Flächen östlich des Gewerbegebietes Lohacker bis an die
Siedlung Deyehof heran noch als „Eingeschränktes Gewerbegebiet“ dargestellt
(siehe Anlage Nr. 2). Im Zusammenhang mit der Aufstellung der
Industriegebiets-Bebauungspläne Ende der Achtziger bis Mitte der Neunziger
Jahre wurde im Zusammenhang mit der Festlegung der so genannten Lärmkontingente
auf der Grundlage eines schalltechnischen Gutachtens des TÜV Hannover und
nachfolgend durch die Ausweisung des Baugebietes Nr. 89 „Deyehof“ deutlich,
dass diese gewerbliche Entwicklung in der im Flächennutzungsplan vorgegebenen
Ausformung wohl nicht mehr umsetzbar ist. Durchaus denkbar ist es aber, im
südlichen Eckbereich des Lohackers die Gewerbefläche zu arrondieren,
Grundvoraussetzung hierfür wäre allerdings, auch mit Blick auf die östlich
angrenzende Wohnsiedlung im Außenbereich Rosenstraße/Tulpenstraße das
Schallgutachten fortzuschreiben.
Der Geltungsbereich und die Grundzüge der Planung für eine denkbare Arrondierung der gewerblichen Fläche am Lohacker können den als Anlage Nr. 3 und 4 anliegenden Darstellungen entnommen werden.
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes für diese Fläche kann im sog. beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt werden.
Aufgrund der zentralen und erschließungstechnisch
günstigen Lage sollte aus Sicht der Verwaltung die Arrondierung des
Gewerbegebiets am Lohacker im vorgesehenen kleinräumigen Rahmen erfolgen, so
dass der Beschlussvorschlag an den Verwaltungsausschuss wie folgt lauten
sollte:
Anlagen:
- Auszug aus dem B-Plan Nr. 62 A
- Auszug aus dem Flächennutzungsplan
- Geltungsbereich
-
Grundzüge der Planung