Beschlussvorschlag:
- Aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches
(BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung soll für den sich aus der Anlage
Nr. zur Niederschrift des
Bauausschusses am 07.02.2011 ergebenden Bereich eine 85. Änderung des
Flächennutzungsplanes durchgeführt und der Bebauungsplan Nr. 171 aufgestellt
werden.
- Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage entsprechender
Vorentwürfe die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die Planungen
zu unterrichten sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, gemäß §
4 Abs. 1 BauGB ebenfalls von den
Planung zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern.
Sachdarstellung:
Die Firma Backhus , Jeddeloh II, kooperiert sehr eng mit
der Firma Poppen an der Wischenstrasse in Jeddeloh II. Hauptbetätigungsfeld der
Firma Backhus ist die Entwicklung und der Vertrieb von Kompostierungsmaschinen,
die von der Firma Poppen montiert werden. Zur Optimierung der Betriebsabläufe
ist es nach Aussagen der Firmen Backhus und Poppen erforderlich, dass in der
Nähe der Werkhallen der Firma Poppen eine Unterstellhalle für Maschinenteile
und (alte, in Zahlung genommene) Kompostierungsanlagen gebaut wird. Geplant ist
eine Halle mit einer Grundfläche von rund 103 m X 16,5 m. Da auf dem jetzigen
Betriebsgrundstück der Firma Poppen kein ausreichender Platz vorhanden ist, hat
Frau Backhus von dem benachbarten Landwirt Höche eine Fläche erworben, die dem Betriebsgrundstück
Poppen zugeschlagen werden soll.
Für das jetzige Betriebsgelände gilt der Bebauungsplan Nr.
90. Das Grundstück ist zur Wischenstrasse hin als Mischgebiet und im rückwärtig
gelegenen Bereich als Gewerbegebiet ausgewiesen. Die hinzu erworbene Fläche aus
dem Grundstück Höche liegt außerhalb des Bebauungsplanes und ist somit dem so
genannten Außenbereich zuzurechnen. Eine Genehmigungsfähigkeit für die
Unterstellhalle lässt sich nur dadurch bewirken, wenn unter Einbeziehung beider
Grundstücke ein neuer Bebauungsplan aufgestellt wird. Andererseits wäre es auch
geboten, die gegenüber liegende Nordseite des Betriebsgrundstückes im Hinblick
auf die bereits ausgeübten Nutzungen zu überprüfen. Hier reichen Lagerflächen
bereits in das benachbarte Wohngrundstück von Poppen hinein.
Aus der Sicht der Verwaltung bestehen grundsätzlich keine
Bedenken gegen eine Überplanung des gesamten von der betrieblichen Entwicklung
betroffenen Bereiches und somit gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes. Nach
Auskunft der Fa. Backhus ist die Angelegenheit für die Unterstellhalle
besonders dringlich. Um den Planungsumfang zunächst überschaubar zu halten,
sollte der neue Bebauungsplan zunächst nur das derzeitige Betriebsgrundstück
und die Erweiterungsfläche Höche umfassen. Zeitgleich ist der
Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan zu ändern.
Die Verwaltung wird die Bausache in der Sitzung
weitergehend erläutern. In der Sitzung sollten zunächst der
Aufstellungsbeschluss und die Grundzüge der Planung erarbeitet werden.
Finanzierung:
Die Planungskosten sind von der Antragstellerin zu übernehmen.
Eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung liegt vor.
Anlagen:
- Antrag
- Lageplan mit Darstellung der geplanten Unterstellhalle
-
Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 90