Betreff
Richtlinie über die Zulassung und Anbringung von Werbeflächen a) auf gemeindeeigenen Sportflächen b) in gemeindeeigenen Sporthallen
Vorlage
2010/I/628
Aktenzeichen
I - 21.09.2010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Richtlinie über die Zulassung und Anbringung von Werbeflächen

a)     auf gemeindeeigenen Sportflächen

b)     in gemeindeeigenen Sporthallen

wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie vom 12.04.1979 und tritt mit dem 01. Jan. 2011 in Kraft.


Sachdarstellung:

Die Gemeinde Edewecht hatte sich im Jahre 1978 mit der grundsätzlichen Entscheidung Werbung auf Sportplätzen zuzulassen beschäftigt und daraufhin eine entsprechende Richtlinie mit Datum vom 12.04.1979 beschlossen. Die ursprüngliche Richtlinie sah eine  40 %ige Beteiligung der Gemeinde an den Werbeeinnahmen vor. Dieser Passus ist jedoch bereits  in der VA-Sitzung vom 23.09.1980 dahingehend geändert worden, dass die Werbeeinnahmen alleine den Vereinen zufließen.

Die seit 32 Jahren bestehende Richtlinie ist zu überarbeiten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass auf einigen Sportplätzen neben Bandenwerbung, insbesondere Ballfangzäune als Werbeflächen genutzt werden. Daneben besteht die Notwendigkeit auch die Werbung in Sporthallen zu beordnen. Der Entwurf einer entsprechenden Richtlinie ist in der Anlage beigefügt.

Nach dieser Richtlinie haben die Vereine weiterhin eine größtmögliche Freiheit bei der Wahl Ihrer Werbepartner, sind jedoch verpflichtet, die notwendigen ordnungs- und baurechtlichen Genehmigungen einzuholen, die Gemeinde von jeglicher Haftung für Schäden freizustellen und können über die erzielten Werbeeinnahmen weiterhin alleine verfügen.


Finanzierung:

Die Neufassung der Richtlinien verursacht gemeindeseits keine Kostenlast. Einige Sportvereine werden die baulichen Anlagen an Sportplätzen bauordnungsrechtlich genehmigen lassen müssen, da diese Werbeanlagen zu groß sind und nicht nur Bandenwerbung durchgeführt wird. Dies ist den betreffenden Vereinen bereits bekannt.


Anlagen:

Altfassung der Richtlinie

Neufassung der Richtlinien