Betreff
Beitritt der Gemeinde Edewecht zu einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) zur Ausschreibung von Strom- und Gaskonzessionen sowie Beteiligungsmodellen
Vorlage
2010/II/623
Aktenzeichen
II To/Ho
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Edewecht beteiligt sich an dem Zusammenschluss von ammerländer Gemeinden im Zusammenhang mit der Neuausschreibung von Konzessionsverträgen im „Ausschreibungsverbund Ammerland“ in Form einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) gemäß dem als Anlage 1 zu der Vorlage zur Sitzung des Wirtschafts- und Haushaltausschusses am 14.09.2010 vorgelegten Satzungsentwurf.


Sachdarstellung:

 

Beratungsverlauf:

Zunächst wird auf die bisherigen umfangreichen Beratungen in den Gremien, zuletzt im Verwaltungsausschuss am 25.05.2010, Bezug genommen. Darüber hinaus wurde in einer Informationsveranstaltung für die Räte der Gemeinden Bad Zwischenahn und Edewecht am 09.08.2010 über die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Zusammenarbeit der Gemeinden vorgetragen.

 

Die Verwaltung war in der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 25.05.2010 beauftragt worden, Vorbereitungen zu treffen, die eine verbindliche Form der Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden zum Inhalt haben. Gleichzeitig wurde entschieden, dass die Gemeinde Edewecht sich bei einer Mitwirkung aller ammerländer Gemeinden an den Kosten für die rechtliche und wirtschaftliche Beratung in Höhe von bis zu 15.000 € beteiligt. Dieser Aufwand fällt für die Begleitung des Interessenbekundungsverfahrens an. Dieses Interessenbekundungsverfahren kann zum Ergebnis haben, dass der Abschluss eines Konzessionsvertrages in Betracht zu ziehen ist. Das Ergebnis kann aber auch sein, dass es attraktive Möglichkeiten einer Beteiligung an einem Netzunternehmen für Strom und Gas gibt. Dieses weitaus komplexere Thema würde selbstverständlich weiteren Beratungsbedarf nach sich ziehen. Zuvor hat jedoch jeder Rat der beteiligten Gemeinden die Möglichkeit, sich für die Annahme eines Konzessionsvertrages auszusprechen oder aber die Weiterführung des Verfahrens im Sinne eines Beteiligungsmodells anzustreben.

 

Nach dem bisherigen Zwischenstand der Gesprächsergebnisse streben alle ammerländer Gemeinden eine Zusammenarbeit in einer AöR an.

 

Gemeinsam wurden für das Interessenbekundungsverfahren zu einem Gesamtbetrag von etwa 40.000 € folgende Berater beauftragt:

 

Rechtliche Beratung

Kanzlei Bethge, Reimann, Dr. Stari, Berlin

Wirtschaftliche Beratung

Göken, Pollak und Parnter, Bremen

 

Die Kosten werden unter den Gemeinden anhand der Größe sowie des Konzessionsabgabenaufkommens verteilt. Für die Gemeinde Edewecht bedeutet dies einen Kostenanteil in Höhe von 16,8 % der Aufwendungen.

 

Anstalt öffentlichen Rechts (AöR):

Nach den bisherigen Erkenntnissen verfestigt sich der Eindruck, dass nur bei einem gemeinsamen Auftreten aller ammerländer Gemeinden ein attraktives Ergebnis zu erzielen ist. Die erforderlichen Gespräche mit Anbietern vor und im Zusammenhang mit dem so genannten Interessenbekundungsverfahren erfordern auf der Seite der Nachfrage deshalb eine flexible und verhandlungsfähige Gruppierung, damit sich im Angebotsverfahren ergebene Details schnell und individuell bewertet werden können. Die AöR wird diesem Anspruch in besonderem Maße gerecht. Zudem ist ihre Gründung und ihre Tätigkeit an weitaus geringere Voraussetzungen gebunden als dies beispielsweise bei einem Zweckverband der Fall wäre. Zudem erhalten die für die AöR tätigen Personen keine Aufwandsentschädigung oder Entgelte.

 

Aus diesem Grunde wurde in der Informationsveranstaltung am 09.08.2010 von der Kanzlei Bethge, Reimann, Dr. Stari der als Anlage beigefügte Satzungsentwurf vorgestellt. Eine weitere Anlage beinhaltet Erläuterungen der rechtlichen Berater zu diesem Satzungsentwurf.

 

Aus Sicht der Verwaltung soll noch folgendes ergänzt werden:

 

1.

Gemäß § 3 des Satzungsentwurfs wird die AöR mit der in Rede stehenden Aufgabe lediglich mandantiert, das heißt, dass die beteiligten Trägerkommunen auch künftig alleiniger Träger ihrer eigenen Rechte und Pflichten bleiben. In Folge dessen  werden sämtliche Erklärungen gegebenenfalls „im Namen der Anstaltsträger“ abgegeben und allein die Anstaltsträger aus den Konzessionsverträgen direkt berechtigt und verpflichtet.

 

 

2.

Die nach § 113 b Satz 2 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) erforderliche Regelung des Stammkapitals wurde aufgrund der Details ermittelt, die in § 4 Abs. 2, 3 des Satzungsentwurfes dargelegt und in Berechnung als Anlage 3 zu dieser Satzung beigefügt sind.

 

 

 

Daran gemessen würde der Umfang der finanziellen Beteiligung der Gemeinde Edewecht bei 16,8 % liegen. Sollten also sämtliche Verfahrensschritte einschließlich eines Beteiligungsmodells erfolgen und die Beratungsaufwendungen beispielsweise in der Größenordnung von 200.000 € liegen – dies entspricht etwa dem Kostenumfang vergleichbarer Einheiten – würde beispielsweise der Anteil der Gemeinde Edewecht rund 34.000 € betragen. Gemessen an einem zu erwartenden Ergebnis ist dies wirtschaftlich vertretbar, wenn z. B. eine Beteiligungslösung realisiert werden kann.

 

 

3.

Die AöR benötigt selbstverständlich Organe, um sich zu artikulieren; hierzu gehört insbesondere der Verwaltungsrat gemäß § 7 des Satzungsentwurfes, bei dem je zwei Mitglieder je beteiligter Trägerkommune vorgesehen sind. Gemäß § 111 NGO muss eines dieser Mitglieder die Bürgermeisterin sein. Das weitere Mitglied sollte aus der Mitte des Rates entsandt werden.

 

 

 

Bezüglich des Vorstandes ist vorgesehen, diesen aus dem Kreis der Bürgermeister bzw. der Gemeindebediensteten zu rekrutieren, um einerseits durch deren ehrenamtliches Wirken Aufwendungen gering zu halten, andererseits jedoch einen engen Bezugspunkt zu den Trägekommunen herzustellen.

 

 

4.

Entscheidungen grundsätzlicher Art die AöR betreffend unterliegen der Zustimmungspflicht der Räte der Trägerkommunen (§ 8 Nr. 3 des Satzungsentwurfes). Hierzu gehören vor allem finanzielle Entscheidungen, Aufgabenestellungen der AöR selbst und insbesondere auch die Zuschlagsentscheidung an den Bestbieter im Vergabeverfahren.

 

 

5.

Nach § 13 Abs. 2 bestehen die dort genannten Möglichkeiten der Beendigung der Mitgliedschaft. Im Falle der Bildung eines Beteiligungsmodells bleibt die AöR als Holding bestehen, um die Verbundsituation auch im Beteiligungsmodell selbst zu erhalten. Hiervon unberührt bleibt übrigens die Möglichkeit der einzelnen Trägerkommune, sich gegebenenfalls mit der bloßen Vergabe der Konzessionsverträge nach Durchführung und Beendigung des Vergabeverfahrens zu begnügen.

 

 

 

Zum weiteren Zeitablauf ist vorgesehen, die AöR möglichst Anfang Oktober zu gründen. In der Zwischenzeit soll der Landkreis Ammerland als Kommunalaufsichtsbehörde beteiligt werden, um den Satzungsentwurf zu prüfen.


Finanzierung:

Das Beratungshonorar für den ersten Verfahrensschritt (Interessenbekundungsverfahren) in Höhe von voraussichtlich 10.000 € soll als erste Rate durch den 1. Nachtragshaushaltsplan 2010 bereitgestellt werden. Ob weitere Mittel benötigt werden, kann erst dann endgültig abgeschätzt werden, wenn die Ergebnisse des Interessenbekundungsverfahrens bekannt sind. In der Vorlage für den Verwaltungsausschuss vom 25.05.2010 wurde darauf hingewiesen, dass die Gesamtkosten im Falle einer Beteiligungslösung für die Gemeinde Edewecht insgesamt zwischen 30.000 € und 40.000 € liegen können.


Anlagen:

Satzungsentwurf Beitritt zur Anstalt öffentlichen Rechts