Finanzierung:
Die Erarbeitung der
Wärmeplanung erfolgte bisher im Rahmen einer kostenneutralen
Forschungskooperation mit der Jade Hochschule. Aufgrund der hinzukommenden
formellen Anforderungen an den Wärmeplan werden ggf. Zusatzausgaben im Bereich
der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Verschriftlichung der Ergebnisse
erforderlich sein. Entsprechende Aufwendungen sind im Haushalt 2025 im Budget
Klimaschutz angemeldet.
Sachdarstellung:
Die Gemeinde Edewecht beschäftigt sich bereits seit dem Jahr 2021 auf freiwilliger Basis mit der Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung. Wie bereits mehrfach in den Gremien berichtet, befindet sich die Gemeinde Edewecht hierzu in einer Forschungskooperation mit der Jade Hochschule und der Gemeinde Bad Zwischenahn (siehe hierzu auch die Berichtsvorlagen Nr. „2022/FBI/3814“ und „2023/FB III/4149“).
Inzwischen liegen auf Bundes- und Landesebene gesetzliche Regelungen zur Durchführung der kommunalen Wärmeplanung vor. Deshalb sind zum jetzigen Zeitpunkt die freiwillig bereits erarbeiteten Inhalte nunmehr in ein formelles Verfahren zu überführen, das die gesetzlichen Rahmenbedingungen vollumfänglich abbildet.
Weiterhin sind in der öffentlichen Wahrnehmung in Bezug auf die ordnungsrechtliche Bedeutung der Wärmeplanung (Stichwort „Heizungsgesetz“) viele Fragen entstanden, die es hinsichtlich ihrer praktischen Relevanz einzuordnen gilt.
Die Vorlage verfolgt deshalb das übergeordnete Ziel, den Stand der kommunalen Wärmeplanung sowohl rechtlich als auch inhaltlich zu verorten und Festlegungen für die weitere Erarbeitung zu treffen. Dies wird in den folgenden drei Abschnitten näher ausgeführt:
1. Einordnung und Überführung der kommunalen Wärmeplanung der Gemeinde Edewecht in den rechtlichen Kontext
2. Bedeutung und praktische Relevanz der kommunalen Wärmeplanung für die Gemeinde Edewecht und ihre Bürgerinnen und Bürger
3. Einordnung des aktuellen Arbeitsstandes und Ausblick
1.
Einordnung
und Überführung der kommunalen Wärmeplanung der Gemeinde Edewecht in den
rechtlichen Kontext
Das Land Niedersachsen hat die Pflicht zur Kommunalen Wärmeplanung im § 20 des Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG) verankert. Seit dem 1.1.2024 werden hierüber bislang erst alle Einheits- oder Samtgemeinden, in denen ein Ober- oder Mittelzentrum liegt, zur Erarbeitung eines Wärmeplanes verpflichtet. Bei den verpflichteten Kommunen handelt sich um 95 Gebietskörperschaften, in denen die Ersterstellung des Wärmeplans bis spätestens 31.12.2026 abgeschlossen sein muss.
In ihrer Funktion als Grundzentrum ist die Gemeinde Edewecht somit derzeit noch nicht über das NKlimaG zur Durchführung der Wärmeplanung verpflichtet.
Der am 17. November 2023 vom Bundestag angenommene Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Wärmeplanungsgesetz (Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, kurz: WPG) verpflichtet jedoch nunmehr alle Kommunen zur Erstellung von Wärmeplänen. Kommunen bis 100.000 Einwohner müssen demnach bis zum 30.06.2028 einen Wärmeplan vorlegen. Da der Bund Pflichtaufgaben nicht direkt an Kommunen übertragen darf, ist das NKlimaG die derzeit einzig gültige Rechtsgrundlage. Das Land Niedersachsen erarbeitet gegenwärtig eine Novelle des NKlimaG (Veröffentlichung vrsl. Anfang 2025). Hierüber wird das Land die restlichen Kommunen zur Erarbeitung einer kommunalen Wärmeplanung bis 30.06.2028 verpflichten und entsprechende Konnexitätszahlungen festlegen.
Somit besteht für die Gemeinde Edewecht derzeit (noch) keine rechtliche Grundlage zur Erarbeitung des kommunalen Wärmeplans. Es handelt sich hierbei jedoch lediglich um eine Momentaufnahme, da der Landesgesetzgeber wie beschrieben bereits an einer entsprechenden Novelle des NKlimaG arbeitet, die alle niedersächsischen Kommunen erfassen und entsprechend verpflichten wird.
Auch wenn das novellierte NKlimaG noch nicht vorliegt, sind die Anforderungen an eine kommunale Wärmeplanung hinsichtlich der Inhalte, des Aufbaus und des Verfahrens über das WPG soweit vorgezeichnet, sodass es angesichts des erzielten Arbeitsstandes (siehe unter 3.) angezeigt ist, diesen „Vorsprung“ für die Gemeinde zu nutzen und den Prozess in ein formelles Verfahren zu überführen.
2.
Bedeutung
und praktische Relevanz der kommunalen Wärmeplanung für die Gemeinde Edewecht
und ihre Bürgerinnen und Bürger
Bei der kommunalen Wärmeplanung handelt es sich um eine systematische Ermittlung von lokalen Wärmepotenzialen und Wärmesenken auf der Basis einer fundierten Datengrundlage für das gesamte Gemeindegebiet. Ein kommunaler Wärmeplan ist ein Strategieinstrument für eine effiziente, treibhausgasneutrale Wärmeversorgung, ein Teil der öffentlichen Vorbildfunktion und erfüllt eine Informationsfunktion für die Allgemeinheit. Ein herausragendes Ziel der Wärmeplanung ist es, den vor Ort besten und kosteneffizientesten Weg zu einer klimafreundlichen und fortschrittlichen Wärmeversorgung zu ermitteln.
Eine vorliegende Wärmeplanung führt nicht automatisch zur unmittelbaren vorzeitigen Geltung der sogenannten 65%-Erneuerbaren-Energien Pflicht für neue Heizungen in der Gemeinde gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG). Aus dem Wärmeplan ergeht somit keine direkte ordnungsrechtliche Bindungswirkung für die Bürgerinnen und Bürger. Vielmehr müsste eine Kommune nach erfolgter Wärmeplanung hierfür ggf. zusätzlich aktiv werden (und damit außerhalb der Wärmeplanung) ein Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffausbaugebiet ausweisen. Erst dann gilt dort auch vorgezogen das GEG (§ 26 WPG).
3.
Aktueller
Arbeitstand und weiteres Vorgehen
Wie eingangs beschrieben arbeiten die Gemeinde Edewecht und die Jade Hochschule bereits seit 2021 am kommunalen Wärmeplan. In diesem Zusammenhang sind bereits umfangreiche Arbeitsergebnisse erzielt worden. Vor dem Hintergrund der großen Bedeutung der kommunalen Wärmeplanung als strategisches Instrument des Klimaschutzes empfiehlt die Verwaltung, den eingeschlagenen Weg mit dem etablierten Partner Jade Hochschule fortzuführen. Da derzeit noch keine Rechtsgrundlage für die Gemeinde Edewecht existiert, sollte sich die weitere Erarbeitung im Vorgriff auch das novellierte NKlimaG inhaltlich und strukturell am Bundesgesetz (WPG) orientieren. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass nicht zu erwarten ist, dass an die Wärmplanung nach dem zukünftigen NKlimaG grundlegend abweichende Anforderungen als an die Standards des WPG zu stellen sein werden. Demnach unterteilt sich die kommunale Wärmeplanung gemäß §13 WPG in die folgenden Abschnitte:
a) Beschluss oder die Entscheidung der planungsverantwortlichen Stelle über die Durchführung der Wärmeplanung
b) Eignungsprüfung
c) Bestandsanalyse
d) Potenzialanalyse
e) Entwicklung und Beschreibung eines Zielszenarios
f) Einteilung des beplanten Gebiets in Wärmeversorgungsgebiete sowie Darstellung der Versorgungsoptionen
g) Entwicklung einer Umsetzungsstrategie innerhalb des beplanten Gebiets
Die Erarbeitung der Abschnitte b) (Eignungsprüfung) und c) (Bestandsanalyse) wurden von der Jade Hochschule größtenteils abgeschlossen. Die Jade Hochschule wird den Arbeitsstand im Rahmen der Sitzung vorstellen.
Zur Überführung der Wärmeplanung in ein formelles Verfahren ist demnach noch der unter a) aufgeführte Aufstellungsbeschluss im Sinne des §13 WPG zu treffen.
Die Abschnitte d) bis g) sind dann ab sofort sukzessive zu adressieren und abzuarbeiten. Für die vorgenannten Abschnitte gilt insbesondere, dass nach §7 WPG die Öffentlichkeit sowie alle Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche von der Wärmeplanung berührt werden, von der planungsverantwortlichen Stelle im Rahmen der Wärmeplanung zu beteiligen sind. Den Betreibern von Energieversorgungsnetzen, Wärmenetzen oder natürlichen oder juristischen Personen, die als zukünftige Betreiber absehbar in Betracht kommen, kommt im Rahmen der Wärmeplanung eine herausgehobene Stellung zu.
Die entsprechenden Beteiligungsschritte werden voraussichtlich im Laufe des Jahres 2025 erfolgen.
Empfehlung der Verwaltung:
Da inhaltlich aus dem Projekt mit der Jade Hochschule wesentliche Bestandteile einer Wärmeplanung bereits vorliegen, sollte wie oben bereits dargestellt zur Nutzung dieses Vorsprungs und Aufrechterhaltung des Arbeitsflusses der Sachstand zur Überführung in eine formelle Wärmeplanung genutzt werden. Hierdurch wäre auch die Grundlage geschaffen, die im weiteren Verlauf nötig werdenden Beteiligungsschritte verfahrenstechnisch einzuordnen.
Beschlussvorschlag:
·
Die Gemeinde Edewecht stellt einen Wärmeplan
auf, der sich an den Vorgaben zum Ablauf der Wärmeplanung nach §13
Wärmeplanungsgesetz orientiert.
·
Nach Inkrafttreten der Novelle zum
Niedersächsischen Klimaschutzgesetz (NKlimaG) wird diese Planung in die dann
geltenden Bestimmungen des NKlimaG überführt und soweit erforderlich angepasst.
·
Die Verwaltung wird beauftragt die weiteren
Verfahrensschritte zu veranlassen.