Betreff
Änderung der Satzung der Gemeinde Edewecht über die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten in der Gemeinde Edewecht
Vorlage
2024/FB II/4235
Aktenzeichen
FB II-Schö-
Art
Beschlussvorlage

Finanzierung:

Die Satzungsänderung hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Gemeinde Edewecht.

 

 

 


Sachdarstellung:

Die Satzung der Gemeinde Edewecht über die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten in der Gemeinde Edewecht soll hinsichtlich der Schließzeiten der Kindertagesstätten geändert werden.

 

Zuzüglich der bereits bestehenden Schließzeiten in der Woche vor Ostern, den ersten vier Wochen der Sommerferien sowie der Woche zwischen Weihnachten und Neujahr, sollen die Kindertagesstätten die Möglichkeit bekommen, zusätzlich an Brückentagen zu schließen. Grund hierfür ist u.a. der seit dem 01.01.2023 bestehende erhöhte Urlaubsanspruch des Kitapersonals. Jeder Mitarbeiter erhält zwei zusätzliche Urlaubstage (Regenerationstage) und hat Anspruch auf weitere zwei Umwandlungstage. Bei den Umwandlungstagen kann das Kitapersonal sich jedes Jahr aufs Neue entscheiden, ob es zwei Tage zusätzlichen Urlaub nehmen oder sich das Geld für diese zwei Tage auszahlen lassen möchte. Die Praxis hat nunmehr gezeigt, dass ein Großteil des Fachpersonals sich für die zusätzlichen Urlaubstage entscheidet.

 

Dadurch wird die durch den landesweiten Personalmangel bereits angespannte Personalsituation in den Kitas so sehr verschärft, dass zusätzliche geplante Schließtage notwendig werden, damit alle Mitarbeiter ihren Urlaub in Anspruch nehmen können. Für Eltern ist eine rechtzeitig angekündigte Schließung zudem einfacher zu überbrücken, als spontan auftretende Gruppenschließungen aufgrund von Personalmangel.

 

Zurzeit schließen bereits einige Kindertagesstätten mit frühzeitiger Ankündigung an Brückentagen. Diesbezüglich hat es bisher keinerlei Beschwerden von Elternseite gegeben, sodass jährlich einheitlich festgelegte Brückentage als zusätzliche Schließzeiten in die Satzung verbindlich aufgenommen werden sollten.

 

Es wird daher verwaltungsseits vorgeschlagen, § 7 Absatz 1 Satz 1 um den Zusatz „und an Brückentagen“ sowie um die Sätze 2 und 3 zu ergänzen.

 

Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden in § 7 die Absätze 3 und 6  gestrichen und der Inhalt in § 8 Absatz 1 verschoben. Außerdem wird in § 8 Absatz 1 zukünftig geregelt, dass für Kindergarten- und Krippenkinder jeweils mindestens fünf Anmeldungen für eine Durchführung der Ferienbetreuung vorliegen müssen. In der bisher geltenden Fassung der Satzung müssen für eine Durchführung der Ferienbetreuung im Kindergartenbereich lediglich fünf Anmeldungen vorliegen, während im Krippenbereich mindestens zehn Anmeldungen für eine Durchführung vorgesehen sind.

 

In § 3 Absatz 5 der Satzung ist die Anmeldefrist für die Ferienbetreuung geregelt. In der aktuell geltenden Fassung werden nur die Kindergartenkinder genannt, sodass nunmehr eine entsprechende Ergänzung für die  Krippenkinder eingepflegt wird.

 

 


Beschlussvorschlag:

Der von der Verwaltung vorgeschlagenen Entwurf der Satzung der Gemeinde Edewecht über die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten in der Gemeinde Edewecht wird beschlossen.