Finanzierung:
Sachdarstellung:
Der Nds. Landtag hat in seiner 31. Sitzung in der 19. Wahlperiode am
07.02.2023 das Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse
(Jahresabschlussbeschleunigungsgesetz) beschlossen und am 09.02.2024 verkündet.
Wesentliche Inhalte des Gesetzes sind Regelungen, mit denen für einen
Übergangszeitraum die Erstellung von kommunalen Jahresabschlüssen vereinfacht
werden soll.
Dazu gehört u.a. der Verzicht auf die Vorlage bestimmter Bestandteile von
Abschlüssen bis 2022 und die für Samtgemeinden sowie kreis- und
regionsangehörigen Gemeinden, mit Ausnahme der großen selbständigen Städte
sowie der Städte mit Sonderstatus, geschaffene Möglichkeit, von Prüfungen des
Jahresabschlusses bis 2022 abzusehen.
Die Gemeinde Edewecht hat mittlerweile die Jahresabschlüsse bis
einschließlich 2020 vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Ammerland prüfen
lassen. Die Ergebnisse der letzten Prüfung, die die Jahre 2019 und 2020
betreffen, werden in dieser Sitzung erörtert.
Die Jahresabschlüsse für die Jahre 2021 und 2022 liegen dem
Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung vor.
Insofern sind die Regelungen des o. g. Gesetzes nur für den Teil
relevant, der sich auf die noch ausstehenden Prüfungen bezieht.
Auf Nachfrage hat das Rechnungsprüfungsamt erklärt, dass mit einer Prüfung
der vorgenannten Jahresabschlüsse frühestens im IV. Quartal 2024 gerechnet
werden kann.
Die Jahresabschlüsse 2021 und 2022 sind die letzten Abschlüsse, die noch
aufzuholen sind. Die Arbeiten zum Jahresabschluss 2023 sind bereits
fortgeschritten. Es ist beabsichtigt, diesen in der zweiten Jahreshälfte dem
Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung vorzulegen. Damit wäre dieser Jahresabschluss
zeitnah erstellt.
Die Ergebnisse der vorherigen Prüfungen haben stets ein gutes Ergebnis
ausgewiesen. Im Durchschnitt hat das Rechnungsprüfungsamt lediglich eine
Feststellung zu den Jahresabschlüssen vorzubringen. Im Vergleich zu den
Prüfungen im gesamten Ammerland liegt der Durchschnitt bei 5 Feststellungen.
Insofern kann bei den Jahresabschlüssen der Gemeinde Edewecht ein hohes Maß an
Buchungs- und Rechtsqualität festgehalten werden.
Das o. g. Gesetz eröffnet die Möglichkeit, von einer Prüfung der
Jahresabschlüsse bis einschließlich 2022 abzusehen. Das Rechnungsprüfungsamt
und die Kommunalaufsicht wären über einen entsprechenden Beschluss des
Gemeinderates zu informieren.
Mit einem dahingehenden Beschluss könnte die Aufholung der
Jahresabschlüsse abgeschlossen werden. Angesichts der bislang gezeigten guten
Qualität der vorherigen Jahresabschlüsse ist von einem geringen Risiko
auszugehen, dass diese Jahresabschlüsse in einem stärkeren Maße beanstandet
worden wären. Zumal sich die gesetzliche Möglichkeit des Prüfungsverzichtes
sich erst kurz vor Fertigstellung des Jahresabschlusses 2022 ergeben hat.
Das Rechnungsprüfungsamt hat mit dem beiliegenden Schreiben vom
22.02.2024 seine Bedenken gegen einen möglichen Prüfungsverzicht vorgebracht.
Es verweist darauf, dass für den Jahresabschluss 2023 nur ein eingeschränktes
Testat erteilt werden kann.
Aus Sicht der Verwaltung könnte ein Verzicht auf die Prüfung der
Jahresabschlüsse 2021 und 2022 die Aufholung der Jahresabschlüsse bereits nach
dem entsprechenden Beschluss des Gemeinderates abschließen lassen. Jedoch ist
der zeitliche Vorteil dessen eher gering, wenn die Prüfung dieser
Jahresabschlüsse bereits im IV. Quartal 2024 beginnen würde. Zudem würde bei
einer Prüfung dieser Jahresabschlüsse das eingeschränkte Testat für die
folgenden Jahresabschlüsse entfallen. Somit würde ein dahingehender Beschluss
keine deutlich überwiegenden Vorteile bringen.
Beschlussvorschlag:
1.
Von der
Möglichkeit, auf die Prüfung der Jahresabschlüsse für die Jahre 2021 und 2022
gem. § 2 des Jahresabschlussbeschleunigungsgesetzes zu verzichten, wird
abgesehen.
Anlagen:
-
Jahresabschlussbeschleunigungsgesetz
-
Stellungnahme
des Rechnungsprüfungsamtes