Betreff
Bericht über verschiedene Verkehrsangelegenheiten
Vorlage
2024/FB III/4199
Aktenzeichen
FB III - Kl
Art
Berichtsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 


Sachdarstellung:

Die Verwaltung hat zu den nachfolgenden Punkten Anträge an die Verkehrsbehörde gerichtet. Die Entscheidungen und deren Begründungen stellen sich wie folgt dar:

 

Radfahrerpiktogramme auf der Fahrbahn Brannendamm und Vegesacker Straße

Das Aufbringen von Piktogrammen wurde bisher eher restriktiv gehandhabt, da mit der Unterhaltung der Piktogramme ein hoher Unterhaltungsaufwand einhergeht. Die hier beantragten Piktogramm-Ketten auf den Straßenverläufen den Straßen Brannendamm und Vegesacker Straße sind in derart in StVO bislang nicht vorgesehen. Es ist gemäß StVO ausschließlich möglich, den Fahrzeugverkehr durch Schriftzeichen, Sinnbilder oder die Wiedergabe eines Verkehrszeichens auf der Fahrbahn auf eine besondere Gefahrensituation hinzuweisen. Durch diese Regelung wäre es z. B. denkbar den Übergang des Radweges auf die Fahrbahn durch ein Piktogramm zu markieren. Durch die vorgegebene Rechtslage sind weiter Piktogramme im Streckenverlauf nicht mehr möglich. Gegebenenfalls erfährt diese gesetzliche Regelung durch die Novelle der StVO noch eine Änderung, bekannt ist in dieser Hinsicht allerdings bislang nichts.

 

Die beantragte Markierung von Radfahrerpiktogrammen wird mit der erörterten Begründung durch die Verkehrsbehörde des Landkreises abgelehnt.

 

Radverkehrszone mit dem Zusatz „Anlieger frei“ in der Wallstraße, Baumschulenweg, Lajestraße sowie Fahrradstraße mit dem Zusatz „Anlieger frei“ vom Breeweg  über Süderesch bis L 828, Oldenburger Straße

Gemäß der VwV-StVO zu Zeichen 244.1 und 244.2 kommt die Anordnung einer Fahrradstraße nur auf Straßen mit einer hohen oder zu erwartenden hohen Fahrradverkehrsdichte, einer hohen Netzbedeutung für den Radverkehr oder auf Straßen von lediglich untergeordneter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr in Betracht. Eine hohe Fahrradverkehrsdichte bzw. eine hohe Netzbedeutung für den Radverkehr ist nicht gleichbedeutend, dass der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist. Durch die Anordnung einer Fahrradstraße kann eine zu erwartende höhere Fahrradverkehrsdichte bewirkt werden. Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der ElektrokleinstfahrzeugeVerordnung darf in Fahrradstraßen nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z. B. Anliegerverkehr). Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, die nicht unter die ElektrokleinstfahrzeugeVerordnung fallen, ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung). Die dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite kann durch bauliche Maßnahmen oder Sperrflächen eingeengt werden. Auf Senkrecht- oder Schrägparkstände sollte grundsätzlich verzichtet werden.

 

Die verschiedenen Anträge „Fahrradstraße“ und „Fahrradzone“ in Kombination mit der Querung der innerörtlichen Hauptverkehrsachsen (Oldenburger Straße) und den angrenzenden Tempo 30 Zonen könnte für den Verkehrsteilnehmer unter Umständen ein verwirrendes Bild ergeben. Ein zugrundeliegendes Konzept für die komplette Siedlung wäre sodann nicht erkennbar. Des Weiteren sind momentan keine weiteren baulichen Maßnahmen an den betroffenen Straßen geplant, ggfs. sind die Straßen nicht ohne Weiteres als Fahrradstraße/Zone nutzbar (Breiten, Gehwege, Parkplätze, usw.). Die Akzeptanz der Verkehrsteilnehmer bei einer Änderung der Beschilderung und ohne optische Veränderung der Straßen wird daher als gering angesehen.

 

Bezüglich der Einrichtung einer Radverkehrszone Wallstraße, Baumschulen-weg und Lajestraße mit dem Zusatz „Anlieger frei“ liegt keine flächenhafte Verkehrsplanung vor, da sich dieser Bereich nicht im Verkehrskonzept wiederfindet.

 

Die Anträge werden daher zur erneuten Beratung der Verkehrsbehörde mit der Gemeinde Edewecht zunächst zurückgestellt.

 

Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h

Am Esch – zw. Lohacker und Süderesch

Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 wurde für die Gemeindestraße „Am Esch“ in Edewecht von den Einmündungen Süderesch bis Lohacker eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h beantragt. Als Begründung werden neu hinzugekommene ca. 30 Wohneinheiten in der Straße, die fehlende Straßenbeleuchtung, der fehlende Geh- und Radweg und der beschädigte Seitenstreifen genannt. Aktuell gilt in der Straße die innerörtliche zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Begleitet wird der Antrag durch eine Unterschriftenliste von Anwohnern der Straße Am Esch sowie den umliegenden Wohngebieten (52 Unterschriften).

 

Vom 12. April 2023 bis zum 14. April 2023 wurde eine verdeckte Verkehrserhebung in der Straße durchgeführt. Diese ergab einen V85-Wert in Richtung Lohacker in Höhe von 36 km/h und in Richtung Süderesch von 33 km/h. Insgesamt betrug der DTV 217 Fahrzeuge.

 

Unter Würdigung der Gesamtumstände und in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse wird ein verkehrlicher Handlungsbedarf für eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h durch die Verkehrsbehörde des Landkreises nicht festgestellt.

 

Querungshilfe (FLSA)

L 828 Jeddeloher Damm/ K 142 Wischenstraße/ Jückenweg

Am 08. September 2022 hat sich eine Anwohnerin der K 142 Wischenstraße gemeldet und auf die Verkehrssituation an der Kreuzung L 828 Jeddeloher Damm/ K 142 Wischenstraße/ Jückenweg aufmerksam gemacht. Dort würde es immer wieder zu gefährlichen Situationen zwischen Kindern und Fahrzeugführer*innen kommen. Im Jahr 2021 wurde vorübergehend eine Fußgängerlichtsignalanlage aufgrund einer Umleitung installiert, was die Lage entschärft hat. Daher wird vorgeschlagen, eine dauerhafte Fußgängerlichtsignalanlage zu errichten.

 

Hierzu wurde durch die Verkehrsbehörde eine verdeckten Verkehrserhebung auf der L 828 Jeddeloher Damm zwischen Ziegeleistraße und Jückenweg durchgeführt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt in diesem Bereich 50 km/h.

 

Im Zeitraum vom 01. November bis 04. November 2023 wurden im Durchschnitt täglich insgesamt 10.696 Fahrzeuge gezählt. Der V85-Wert betrug in beide Fahrtrichtungen 56 km/h.

 

Die Ermittlung der Querungszahlen am 29. August ergab folgendes Ergebnis.  Zwischen 06:00 Uhr bis 07:00 Uhr wurden sieben Querungen von Erwachsenen festgestellt. Zwischen 07:00 Uhr bis 08:00 Uhr wurden elf Querungen festgestellt, wovon sechs Querungen auf Schüler*innen fielen.

 

Die Verkehrsbehörde des Landkreises weist darauf hin, dass bereits auf Höhe der Ziegeleistraße eine Fußgängerlichtsignalanlage existiert, die etwa 300 Meter von dem Kreuzungsbereich L 828 Jeddeloher Damm/ K 142 Wischenstraße/ Jückenweg entfernt ist.

 

Unter Würdigung der Gesamtumstände und in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse wird keine verkehrliche Notwendigkeit für die Errichtung einer FLSA durch die Verkehrsbehörde des Landkreises festgestellt.

 

Sachstand für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Befahren von gewichtsbeschränkten Straßen

Im Rahmen der Beteiligung der Gemeinde Edewecht bei der Beantragung von Ausnahmegenehmigungen zum Befahren von gewichtsbeschränkten Straßen durch den Landkreis Ammerland werden künftig die, in der Beschlussvorlage 2023/FB III/4056 zur Sitzung des Straßen- und Wegeausschusses am 13.06.2023 enthaltenen Eckpunkte als verbindliche Nebenbestimmungen gefordert. Die Bestimmungen sind seit dem 01.01.2024 in Kraft getreten und gelten zunächst für ein Jahr.

 

 


Finanzierung:

 

 

 


Anlagen:

Anlage 1: Nebenbestimmungen ab dem 01.01.2024