Beschlussvorschlag:
Sachdarstellung:
Die Verwaltung hat
zu den nachfolgenden Punkten Anträge an die Verkehrsbehörde gerichtet. Die
Entscheidungen und deren Begründungen stellen sich wie folgt dar:
Radfahrerpiktogramme auf der Fahrbahn
Brannendamm und Vegesacker Straße
Das Aufbringen von Piktogrammen
wurde bisher eher restriktiv gehandhabt, da mit der Unterhaltung der
Piktogramme ein hoher Unterhaltungsaufwand einhergeht. Die hier beantragten
Piktogramm-Ketten auf den Straßenverläufen den Straßen Brannendamm und
Vegesacker Straße sind in derart in StVO bislang nicht vorgesehen. Es ist gemäß
StVO ausschließlich möglich, den Fahrzeugverkehr durch Schriftzeichen,
Sinnbilder oder die Wiedergabe eines Verkehrszeichens auf der Fahrbahn auf eine
besondere Gefahrensituation hinzuweisen. Durch diese Regelung wäre es
z. B. denkbar den Übergang des Radweges auf die Fahrbahn durch ein
Piktogramm zu markieren. Durch die vorgegebene Rechtslage sind weiter
Piktogramme im Streckenverlauf nicht mehr möglich. Gegebenenfalls erfährt diese
gesetzliche Regelung durch die Novelle der StVO noch eine Änderung, bekannt ist
in dieser Hinsicht allerdings bislang nichts.
Die
beantragte Markierung von Radfahrerpiktogrammen wird mit der erörterten
Begründung durch die Verkehrsbehörde des Landkreises abgelehnt.
Radverkehrszone
mit dem Zusatz „Anlieger frei“ in der Wallstraße, Baumschulenweg, Lajestraße
sowie Fahrradstraße mit dem Zusatz „Anlieger frei“ vom Breeweg über Süderesch bis L 828, Oldenburger Straße
Gemäß der VwV-StVO zu Zeichen 244.1 und 244.2 kommt die Anordnung einer
Fahrradstraße nur auf Straßen mit einer hohen oder zu erwartenden hohen
Fahrradverkehrsdichte, einer hohen Netzbedeutung für den Radverkehr oder auf
Straßen von lediglich untergeordneter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr in
Betracht. Eine hohe Fahrradverkehrsdichte bzw. eine hohe Netzbedeutung für den
Radverkehr ist nicht gleichbedeutend, dass der Radverkehr die vorherrschende
Verkehrsart ist. Durch die Anordnung einer Fahrradstraße kann eine zu
erwartende höhere Fahrradverkehrsdichte bewirkt werden. Anderer Fahrzeugverkehr
als der Radverkehr und der Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der
ElektrokleinstfahrzeugeVerordnung darf in Fahrradstraßen nur ausnahmsweise
durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z. B.
Anliegerverkehr). Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, die nicht unter die
ElektrokleinstfahrzeugeVerordnung fallen, ausreichend berücksichtigt werden
(alternative Verkehrsführung). Die dem fließenden Verkehr zur Verfügung
stehende Fahrbahnbreite kann durch bauliche Maßnahmen oder Sperrflächen
eingeengt werden. Auf Senkrecht- oder Schrägparkstände sollte grundsätzlich
verzichtet werden.
Die verschiedenen Anträge „Fahrradstraße“ und „Fahrradzone“ in Kombination
mit der Querung der innerörtlichen Hauptverkehrsachsen (Oldenburger Straße) und
den angrenzenden Tempo 30 Zonen könnte für den Verkehrsteilnehmer unter
Umständen ein verwirrendes Bild ergeben. Ein zugrundeliegendes Konzept für die
komplette Siedlung wäre sodann nicht erkennbar. Des Weiteren sind momentan
keine weiteren baulichen Maßnahmen an den betroffenen Straßen geplant, ggfs.
sind die Straßen nicht ohne Weiteres als Fahrradstraße/Zone nutzbar (Breiten,
Gehwege, Parkplätze, usw.). Die Akzeptanz der Verkehrsteilnehmer bei einer
Änderung der Beschilderung und ohne optische Veränderung der Straßen wird daher
als gering angesehen.
Bezüglich der Einrichtung einer
Radverkehrszone Wallstraße, Baumschulen-weg und Lajestraße mit dem Zusatz
„Anlieger frei“ liegt keine flächenhafte Verkehrsplanung vor, da sich dieser
Bereich nicht im Verkehrskonzept wiederfindet.
Die Anträge werden daher zur
erneuten Beratung der Verkehrsbehörde mit der Gemeinde Edewecht zunächst
zurückgestellt.
Geschwindigkeitsbeschränkung
auf 30 km/h
Am
Esch – zw. Lohacker und Süderesch
Mit Schreiben vom 15. Februar 2023
wurde für die Gemeindestraße „Am Esch“ in Edewecht von den Einmündungen
Süderesch bis Lohacker eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h beantragt.
Als Begründung werden neu hinzugekommene ca. 30 Wohneinheiten in der Straße,
die fehlende Straßenbeleuchtung, der fehlende Geh- und Radweg und der
beschädigte Seitenstreifen genannt. Aktuell gilt in der Straße die
innerörtliche zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Begleitet wird der
Antrag durch eine Unterschriftenliste von Anwohnern der Straße Am Esch sowie
den umliegenden Wohngebieten (52 Unterschriften).
Vom 12. April 2023 bis zum 14. April
2023 wurde eine verdeckte Verkehrserhebung in der Straße durchgeführt. Diese
ergab einen V85-Wert in Richtung Lohacker in Höhe von 36 km/h und in
Richtung Süderesch von 33 km/h. Insgesamt betrug der DTV 217 Fahrzeuge.
Unter Würdigung der Gesamtumstände
und in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse wird ein verkehrlicher
Handlungsbedarf für eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h durch die
Verkehrsbehörde des Landkreises nicht festgestellt.
Querungshilfe
(FLSA)
L
828 Jeddeloher Damm/ K 142 Wischenstraße/ Jückenweg
Am 08. September 2022 hat sich eine Anwohnerin der K 142 Wischenstraße
gemeldet und auf die Verkehrssituation an der Kreuzung L 828 Jeddeloher Damm/ K
142 Wischenstraße/ Jückenweg aufmerksam gemacht. Dort würde es immer wieder zu
gefährlichen Situationen zwischen Kindern und Fahrzeugführer*innen kommen. Im
Jahr 2021 wurde vorübergehend eine Fußgängerlichtsignalanlage aufgrund einer
Umleitung installiert, was die Lage entschärft hat. Daher wird vorgeschlagen,
eine dauerhafte Fußgängerlichtsignalanlage zu errichten.
Hierzu wurde durch die Verkehrsbehörde eine verdeckten Verkehrserhebung auf
der L 828 Jeddeloher Damm zwischen Ziegeleistraße und Jückenweg durchgeführt.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt in diesem Bereich 50 km/h.
Im Zeitraum vom 01. November bis 04. November 2023 wurden im Durchschnitt
täglich insgesamt 10.696 Fahrzeuge gezählt. Der V85-Wert betrug in beide
Fahrtrichtungen 56 km/h.
Die Ermittlung der Querungszahlen am 29. August ergab folgendes
Ergebnis. Zwischen 06:00 Uhr bis 07:00
Uhr wurden sieben Querungen von Erwachsenen festgestellt. Zwischen 07:00 Uhr
bis 08:00 Uhr wurden elf Querungen festgestellt, wovon sechs Querungen auf
Schüler*innen fielen.
Die Verkehrsbehörde des Landkreises weist darauf hin, dass bereits auf Höhe
der Ziegeleistraße eine Fußgängerlichtsignalanlage existiert, die etwa 300
Meter von dem Kreuzungsbereich L 828 Jeddeloher Damm/ K 142 Wischenstraße/
Jückenweg entfernt ist.
Unter Würdigung der Gesamtumstände und in Anbetracht der örtlichen
Verhältnisse wird keine verkehrliche Notwendigkeit für die Errichtung einer
FLSA durch die Verkehrsbehörde des Landkreises festgestellt.
Sachstand für die Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung für das Befahren von gewichtsbeschränkten Straßen
Im Rahmen der Beteiligung der Gemeinde Edewecht bei der Beantragung von
Ausnahmegenehmigungen zum Befahren von gewichtsbeschränkten Straßen durch den
Landkreis Ammerland werden künftig die, in der Beschlussvorlage 2023/FB
III/4056 zur Sitzung des Straßen- und Wegeausschusses am 13.06.2023 enthaltenen
Eckpunkte als verbindliche Nebenbestimmungen gefordert. Die Bestimmungen sind
seit dem 01.01.2024 in Kraft getreten und gelten zunächst für ein Jahr.
Finanzierung:
Anlagen:
Anlage 1: Nebenbestimmungen ab dem 01.01.2024