Vorbereitung eines Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 BauGB
Finanzierung:
Die Planungskosten
sind vom Vorhabenträger zu leisten.
Sachdarstellung:
Bekanntlich sind größere Gebäudeteile auf dem Grundstück Haupstraße 19 in
Nord Edewecht vor einiger Zeit einem Brand zum Opfer gefallen.
Der Eigentümer beabsichtigt nunmehr Neubaumaßnahmen in Form eines Anbaus
an den vom Brand nicht betroffenen Gebäudebestand vorzunehmen. Die derzeitige
Planung kann dem anliegenden Lageplan (Anlage Nr. 1) entnommen werden.
Mit den Baumaßnahmen ist die Schaffung von Wohnungen im Neubaubereich
verbunden. Dort sollen fünf Mietwohnungen entstehen. Die gewerblichen Nutzungen
(Anhängerverleih und Sachverständigenbüro) bzw. Nutzungsmöglichkeiten
(Ladenlokal) bleiben erhalten.
Da das Baugrundstück im geltenden Bebauungsplan Nr. 49 derzeit noch als
eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen ist, bedarf es für die Neuerstellung
der Wohnungen einer Anpassung des Bebauungsplanes, hin zu einem Mischgebiet.
Der entsprechende Antrag des Grundstückseigentümers auf Änderung des
Bebauungsplanes ist als Anlage Nr. 2 beigefügt.
Die konkreten Planungen werden in der Sitzung vom Eigentümer und seinem
Architekten vorgestellt.
Aus Sicht der Verwaltung bietet sich durch die beantragte Änderung des
Bebauungsplanes die Möglichkeit, die städtebauliche Situation an die
Anforderungen vor Ort anzupassen. Die seinerzeit noch aufgrund der Schlachterei
Ströcker erforderlich gewesene gewerbliche Schwerpunktsetzung hat sich für
diesen Bereich in den vergangenen Jahrzehnten deutlich gewandelt. Eine
Wiederaufnahme (produzierender) gewerblicher Nutzungen, die auf eine
entsprechende Festsetzung mit dem ausschließlichen Charakter eines
Gewerbegebietes angewiesen wären, ist nicht abzusehen. Diese wäre aufgrund der
zentralen, im Wesentlichen von Wohnbaunutzungen eingebetteten Lage in
immissionstechnischer Hinsicht auch nicht wünschenswert. Mit der Festsetzung
eines Mischgebietes kann hingegen im Sinne der Innenentwicklung die Entstehung
zusätzlichen (Miet-) Wohnungsraumes mit der derzeitigen wohnverträglichen
gewerblichen Nutzung verbunden werden.
Der Geltungsbereich der Planänderung kann dem als Anlage Nr. 3 beigefügten
Bebauungsplanentwurf entnommen werden.
Das Verfahren kann als Maßnahme der Innenentwicklung im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.
Beschlussvorschlag:
Auf Grundlage des
Baugesetzbuches (BauGB) in der derzeitigen Fassung, wird für den sich aus dem
in der Sitzung des Bauausschusses am 30.01.2024 vorgelegten Entwurf ergebenden
Geltungsbereich der Bebauungsplanes Nr. 49, 5. Änderung, im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt.
Die Verwaltung wird beauftragt,
auf Grundlage eines entsprechenden Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 49, 5.
Änderung die Beteiligung der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung im Internet
gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Anlagen:
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Lageplan
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Antrag
auf Änderung des Bebauungsplanes
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Entwurf
des Bebauungsplanes Nr. 49, 5. Änderung