Betreff
Neufassung der Satzung der Gemeinde Edewecht über die Unterbringung von Obdachlosen in Unterkünften der Gemeinde Edewecht oder von ihr zu diesem Zwecke angemieteten Immobilien
Vorlage
2023/FB II/4172
Art
Beschlussvorlage

Finanzierung:

Die Neufassung der Satzung hat keine Kosten zur Folge. Sie dient dazu, den Kostenaufwand im Bereich der Obdachlosenunterbringung zu refinanzieren. Entsprechende Budgetplanungen wurden für das HH-Jahr 2024 vorgenommen.

 

 


Sachdarstellung:

Den gemeindlichen Ordnungsbehörden obliegt gemeinsam mit der Polizei die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Hierzu zählt grds. die Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung zur Abwendung von Gefahren für Menschen, Tiere und Sachgütern. Dabei haben die Ordnungsbehörden z.B. auch Maßnahmen bei drohender oder bestehender Obdachlosigkeit zu ergreifen. Neben anderen Maßnahmen, stellt die Einweisung von betroffenen Personen in gemeindeeigene oder zu diesem Zwecke angemietet Immobilien eine Möglichkeit zur Gefahrabwehr dar.

 

Zur Regelung der Unterbringungen ist eine rechtliche Grundlage in Form einer Satzung erforderlich, die neben den grundsätzlichen Anforderungen und Regeln auch die Nutzungsentgelte in Form von Benutzungsgebühren festlegt.

Letztmalig wurde diese Satzung im Jahr 2014 überarbeitet. Da auch die Unterbringung von Flüchtlingen im Rahmen von Obdachlosenunterbringung zu erfolgen hat, ist hier eine Anpassung der Satzung mit Neuberechnung der Gebührensätze erforderlich. Zu diesem Zwecke erfolgt die Neufassung der Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen in Unterkünften der Gemeinde Edewecht oder von ihr zu diesem Zwecke angemieteten Immobilien (Obdachlosensatzung) und deren Anlagen.

 

Die Gebührensätze sind auf der Basis einer Kostenkalkulation (Anlage zu BV 1) anhand der tatsächlichen Kosten der Unterbringungen festzulegen. Sie werden in der Anlage zur Satzung ausgewiesen. Bei der Berechnung der Gebührensätze wurde berücksichtigt, dass es unterschiedliche Unterbringungsarten gibt, die nicht miteinander vergleichbar sind. Um in der Berechnung aber einfach zu bleiben und den Verwaltungsaufwand gering zu halten, wurden die drei Pauschalgruppen „Einfamilienhäuser“, „Wohnungen“ und „Gemeinschaftsunterkünfte“ gebildet. Zu jeder einzelnen Gruppe wurden die Kosten pro Platz ermittelt (siehe Anlage 1 zur Satzung).

 

Die Satzung soll zum 01.01.2024 in Kraft treten.

 


Beschlussvorschlag:

Die Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen in Unterkünften der Gemeinde Edewecht oder von ihr zu diesem Zwecke angemieteten Immobilien (Obdachlosensatzung) und deren Anlagen, werden in der vorliegenden Fassung beschlossen und sollen am 01.01.2024 in Kraft treten. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung ortsüblich bekannt zu machen

 

 

 


Anlagen:

Anlage 1:       Kostenkalkulation

Anlage 2:       Entwurf der Satzung über die Unterbringung von         Obdachlosen in Unterkünften der Gemeinde Edewecht oder von ihr zu diesem Zwecke angemieteten Immobilien (Obdachlosensatzung)

Anlage 3:       Anlage 1 zur Obdachlosensatzung