Finanzierung:
Die Neufassung der
Satzung hat keine Kosten zur Folge. Sie dient dazu, den Kostenaufwand im
Bereich der Obdachlosenunterbringung zu refinanzieren. Entsprechende
Budgetplanungen wurden für das HH-Jahr 2024 vorgenommen.
Sachdarstellung:
Den gemeindlichen Ordnungsbehörden obliegt gemeinsam mit der Polizei die
Aufgabe der Gefahrenabwehr. Hierzu zählt grds. die Sicherstellung der
öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung zur Abwendung von Gefahren
für Menschen, Tiere und Sachgütern. Dabei haben die Ordnungsbehörden z.B. auch
Maßnahmen bei drohender oder bestehender Obdachlosigkeit zu ergreifen. Neben
anderen Maßnahmen, stellt die Einweisung von betroffenen Personen in
gemeindeeigene oder zu diesem Zwecke angemietet Immobilien eine Möglichkeit zur
Gefahrabwehr dar.
Zur Regelung der Unterbringungen ist eine rechtliche Grundlage in Form
einer Satzung erforderlich, die neben den grundsätzlichen Anforderungen und
Regeln auch die Nutzungsentgelte in Form von Benutzungsgebühren festlegt.
Letztmalig wurde diese Satzung im Jahr 2014 überarbeitet. Da auch die
Unterbringung von Flüchtlingen im Rahmen von Obdachlosenunterbringung zu
erfolgen hat, ist hier eine Anpassung der Satzung mit Neuberechnung der
Gebührensätze erforderlich. Zu diesem Zwecke erfolgt die Neufassung der Satzung
über die Unterbringung von Obdachlosen in Unterkünften der Gemeinde Edewecht
oder von ihr zu diesem Zwecke angemieteten Immobilien (Obdachlosensatzung) und
deren Anlagen.
Die Gebührensätze sind auf der Basis einer Kostenkalkulation (Anlage zu
BV 1) anhand der tatsächlichen Kosten der Unterbringungen festzulegen. Sie
werden in der Anlage zur Satzung ausgewiesen. Bei der Berechnung der
Gebührensätze wurde berücksichtigt, dass es unterschiedliche Unterbringungsarten
gibt, die nicht miteinander vergleichbar sind. Um in der Berechnung aber
einfach zu bleiben und den Verwaltungsaufwand gering zu halten, wurden die drei
Pauschalgruppen „Einfamilienhäuser“, „Wohnungen“ und „Gemeinschaftsunterkünfte“
gebildet. Zu jeder einzelnen Gruppe wurden die Kosten pro Platz ermittelt
(siehe Anlage 1 zur Satzung).
Die Satzung soll zum 01.01.2024 in Kraft treten.
Beschlussvorschlag:
Die Satzung über die
Unterbringung von Obdachlosen in Unterkünften der Gemeinde Edewecht oder von
ihr zu diesem Zwecke angemieteten Immobilien (Obdachlosensatzung) und deren
Anlagen, werden in der vorliegenden Fassung
beschlossen und sollen am 01.01.2024 in Kraft treten. Die Verwaltung wird
beauftragt, die Satzung ortsüblich bekannt zu machen
Anlagen:
Anlage 1: Kostenkalkulation
Anlage 2: Entwurf der Satzung über die
Unterbringung von Obdachlosen in
Unterkünften der Gemeinde Edewecht oder von ihr zu diesem Zwecke angemieteten
Immobilien (Obdachlosensatzung)
Anlage 3: Anlage 1 zur Obdachlosensatzung