Finanzierung:
Sachdarstellung:
1. Abwasserbeseitigungsgebühr
Aus der als Anlage beigefügten Gebührenbedarfsberechnung für die
Abwassergebühr 2024 ergibt sich für das Haushaltsjahr 2024 eine Abwassergebühr
in Höhe von 1,82 € je cbm. Somit erhöht sich die Abwassergebühr um 0,02 €/m³ bzw. um rd. 1,11 % zur Vorjahresgebühr.
Die Erhöhung der Abwassergebühren hat seine hauptsächliche Ursache in der
allgemeinen Preissteigerung, die durch die Entwicklungen des
Verbraucherpreisindex (+13,52 % bzw. 6,80 %) und des Energiekostenindex (+12,08
%) ihren Einfluss auf das an die EWE WASSER GmbH zu zahlende Betreiberentgelt
nimmt. Des Weiteren ist die Klärschlammentsorgung auf die sog. thermische
Verwertung (Verbrennung) umgestellt worden. Hierfür fallen auch höhere Kosten
gegenüber der bisherigen landwirtschaftlichen Verwertung an. Die
Gebührenbedarfsberechnung erfolgte auf Basis der bis zum 30.10.2023
angefallenen Kosten, wobei diese auf das gesamte Jahr hochgerechnet wurden.
Dem Sonderposten für Gebührenausgleich muss nach dem vorliegenden
Kenntnisstand ein Betrag in Höhe von 265.000,00 € entnommen werden, um einer
höheren Festlegung des Gebührensatzes entgegen zu wirken. Damit wäre dieser
Sonderposten nahezu aufgelöst.
Aufgrund der verhältnismäßig geringen Erhöhung der Abwassergebühren kann
der Starkverschmutzungszuschlag unverändert bei 0,72 €/m³ bleiben.
2. Ablesegebühr
Die Gemeinde Edewecht erhebt zur Feststellung von Wassermengen, die nicht
in die Kanalisation eingeleiteten werden und damit von den Abwassergebühren
abgesetzt werden, nach § 3 Absatz 2 der Abwassergebührensatzung eine Gebühr in
Höhe von 21,00 € für die Ablesung der betreffenden Wasserzähler durch die
Bezirksvorsteher. Die Höhe dieser Gebühr wurde letztmals 2020 neufestgelegt und
ist seither unverändert. Nunmehr wurde diese Verwaltungskostengebühr neu
kalkuliert. Wie aus der beigefügten Kalkulation ersichtlich ist, wäre die
Gebühr auf maximal 32,64 € zu erhöhen, um eine kostendeckende Gebührenhöhe zu
erreichen.
Ursachen für die deutliche Erhöhung dieser Verwaltungskostengebühr sind
der gestiegenen Zeitanteile für die Wasserzählerablesung bei den
Bezirksvorstehern und für die telefonischen oder schriftlichen
Beratungskontakte im Rathaus. Weiteren Einfluss haben die allgemeinen
Personalkostensteigerungen. Zwar hat sich die Anzahl der Wasserzähler
reduziert, aber nicht im gleichen Verhältnis, wie der vorgenannte zeitliche
Aufwand zugenommen hat.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, die Ablesegebühr auf 32,00 € je
abzulesenden Wasserzähler festzusetzen. Diese Kostenunterdeckung ist durch die
Vorgaben des Nds. Kommunalabgabengesetz gedeckt. Zur Umsetzung der
Gebührenerhöhung ist die dahingehende Vorschrift in § 3 Abs. 2 der
Abwassergebührensatzung zu ändern.
Beschlussvorschlag:
1. Die mit der Einladung zur Sitzung des Wirtschafts- und
Haushaltsausschusses am 28.11.2023 übersandte Gebührenbedarfsberechnung für die
Abwassergebühr 2024 wird festgestellt. Die Abwassergebühr wird auf 1,82 €/m³
festgelegt. Der Starkverschmutzungszuschlag von 0,72 €/m³ bleibt unverändert.
2. Die Ablesegebühr gem. § 3 Abs. 2 Abwassergebührensatzung wird
auf 32,00 € festgesetzt.
3. Der mit der Einladung zur Sitzung des Wirtschafts- und
Haushaltsausschusses am 28.11.2023 vorgelegte Entwurf einer 7. Änderungssatzung
zur Abwassergebührensatzung wird als Satzung beschlossen.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, das weitere Verfahren
abzuwickeln.
Anlagen:
-
Gebührenbedarfsberechnung
Abwasserbeseitigung 2024
-
Kalkulation
Ablesegebühr 2024
-
Entwurf
7. Änderung der Abwassergebührensatzung