Betreff
Umsetzung der 4. Stufe der EU-Umgebungslärmrichtlinie durch Fortschreibung des Lärmaktionsplanes der Gemeinde Edewecht;
Darstellung der Ergebnisse aus der Lärmkartierung und Beschluss über die Veröffentlichung der Zwischenergebnisse mit der Möglichkeit zur Stellungnahme
Vorlage
2023/FB III/4162
Aktenzeichen
FB III - Kn
Art
Beschlussvorlage

Finanzierung:

Die Kosten für die Erstellung der Fortschreibung werden über den allgemeinen Planungskostenansatz abgedeckt.

 

 


Sachdarstellung:

 

Ausgangslage

Alle Gemeinden, in denen Hauptverkehrsstraßen mit einer Verkehrsbelastung von mind. 3 Mio. Kfz pro Jahr liegen, haben, ausgehend von der in nationales Recht überführten EU-Umgebungslärmrichtlinie, gemäß § 47 BImSchG einen Lärmaktionsplan zu erstellen. In der Gemeinde Edewecht ist dies erstmals im Jahr 2018 erfolgt. Auf die damaligen Beratungsvorgänge 2018/FB III/2777 und 2018/FB III/2840 wird verwiesen.

 

Lärmaktionspläne sind im Turnus von 5 Jahren fortzuschreiben. Dementsprechend sind momentan sämtliche Gemeinden aufgefordert, ihren Lärmaktionsplan fortzuschreiben und bis Juli kommenden Jahres dem Nds. Umweltministerium vorzulegen.

 

Wie bereits 2018 werden den Gemeinden hierfür vom Land sog. strategische Lärmkarten zur Verfügung gestellt. Diese beruhen ausschließlich auf Berechnungen und vom Land Niedersachsen erhobenen Daten zu Verkehrsmengen und Geländedaten.

 

Aus diesem Rechenmodell wird unter Hinzuziehung von Meldedaten der Gemeinden die Größenordnung der rechnerisch von verschiedenen Lärmpegelklassen betroffenen Personen im Einwirkungsbereich der Hauptverkehrsstraßen errechnet. Den Lärmpegelklassen wird dann ein Störungspotenzial zugewiesen und dadurch ein statistischer Wert der hierdurch betroffenen Personen ermittelt.

 

Die Gemeinden haben diese Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen.

 

Die Ergebnisse sind dann zusammen mit der Auswertung der Stellungnahmen im Lärmaktionsplan zu dokumentieren. Hierbei sollen auch Angaben darüber gemacht werden, ob und welche Lärmminderungsmaßnahmen in Betracht kommen können.

 

Einordnung der Verwaltung

Wie schon 2018 ausführlich dargelegt, handelt es sich bei der Lärmaktionsplanung um ein Dokument, zu dessen Erstellung und Fortschreibung die Gemeinden zwar verpflichtet sind, in dem sie aber letztlich nur die Beschreibung einer sich rechnerisch ergebenden Situation derjenigen Bereiche ihres Gemeindegebietes vornehmen können, das sich entlang von Hauptverkehrsstraßen befindet.

 

Die Ergebnisse sind hierbei rein statistischer Natur und können nur Anhaltspunkte für eine tatsächliche Betroffenheit liefern. Da es sich bei den maßgeblichen Lärmquellen darüber hinaus ausschließlich um Straßen in übergeordneter Trägerschaft handelt, ist der Gemeinde Edewecht im Ergebnis jegliche Einflussnahme auf das für den Lärmaktionsplan maßgebliche Lärmgeschehen entzogen.

 

Der Lärmaktionsplan im Sinne der EU-Umgebungslärmrichtlinie stellt somit in der Praxis kein geeignetes Instrument zur Lärmminderung dar. Da andererseits die gesetzliche Verpflichtung für dessen Erstellung besteht, sollte auch diesmal die Fortschreibung des Lärmaktionsplanes 2018 auf die Einhaltung der formal unvermeidlichen Mindestanforderungen beschränkt werden.

 

Die Verwaltung wird in der Sitzung zum Stand der Fortschreibung und zu den weiteren formal erforderlichen Schritten im Detail ausführen.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Der in der Sitzung des Bauausschusses am 21.11.2023 vorgestellte Zwischenbericht zur Fortschreibung des Lärmaktionsplanes wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Öffentlichkeit wird über die Zwischenergebnisse ortsüblich in Kenntnis gesetzt. Dazu wird der Bericht zur Darstellung der Ergebnisse der Lärmkartierung mit der Möglichkeit veröffentlicht, Anregungen und Hinweise mitzuteilen.

 

 


Anlagen: