Darstellung der Ergebnisse aus der Lärmkartierung und Beschluss über die Veröffentlichung der Zwischenergebnisse mit der Möglichkeit zur Stellungnahme
Finanzierung:
Die Kosten für die
Erstellung der Fortschreibung werden über den allgemeinen Planungskostenansatz
abgedeckt.
Sachdarstellung:
Ausgangslage
Alle Gemeinden, in denen Hauptverkehrsstraßen mit einer Verkehrsbelastung
von mind. 3 Mio. Kfz pro Jahr liegen, haben, ausgehend von der in nationales
Recht überführten EU-Umgebungslärmrichtlinie, gemäß § 47 BImSchG einen Lärmaktionsplan
zu erstellen. In der Gemeinde Edewecht ist dies erstmals im Jahr 2018 erfolgt.
Auf die damaligen Beratungsvorgänge 2018/FB III/2777 und 2018/FB III/2840 wird
verwiesen.
Lärmaktionspläne sind im Turnus von 5 Jahren fortzuschreiben. Dementsprechend
sind momentan sämtliche Gemeinden aufgefordert, ihren Lärmaktionsplan
fortzuschreiben und bis Juli kommenden Jahres dem Nds. Umweltministerium
vorzulegen.
Wie bereits 2018 werden den Gemeinden hierfür vom Land sog. strategische
Lärmkarten zur Verfügung gestellt. Diese beruhen ausschließlich auf
Berechnungen und vom Land Niedersachsen erhobenen Daten zu Verkehrsmengen und
Geländedaten.
Aus diesem Rechenmodell wird unter Hinzuziehung von Meldedaten der
Gemeinden die Größenordnung der rechnerisch von verschiedenen Lärmpegelklassen
betroffenen Personen im Einwirkungsbereich der Hauptverkehrsstraßen errechnet.
Den Lärmpegelklassen wird dann ein Störungspotenzial zugewiesen und dadurch ein
statistischer Wert der hierdurch betroffenen Personen ermittelt.
Die Gemeinden haben diese Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu
machen und die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen.
Die Ergebnisse sind dann zusammen mit der Auswertung der Stellungnahmen
im Lärmaktionsplan zu dokumentieren. Hierbei sollen auch Angaben darüber
gemacht werden, ob und welche Lärmminderungsmaßnahmen in Betracht kommen
können.
Einordnung der Verwaltung
Wie schon 2018 ausführlich dargelegt, handelt es sich bei der
Lärmaktionsplanung um ein Dokument, zu dessen Erstellung und Fortschreibung die
Gemeinden zwar verpflichtet sind, in dem sie aber letztlich nur die
Beschreibung einer sich rechnerisch ergebenden Situation derjenigen Bereiche
ihres Gemeindegebietes vornehmen können, das sich entlang von
Hauptverkehrsstraßen befindet.
Die Ergebnisse sind hierbei rein statistischer Natur und können nur
Anhaltspunkte für eine tatsächliche Betroffenheit liefern. Da es sich bei den
maßgeblichen Lärmquellen darüber hinaus ausschließlich um Straßen in
übergeordneter Trägerschaft handelt, ist der Gemeinde Edewecht im Ergebnis
jegliche Einflussnahme auf das für den Lärmaktionsplan maßgebliche
Lärmgeschehen entzogen.
Der Lärmaktionsplan im Sinne der EU-Umgebungslärmrichtlinie stellt somit
in der Praxis kein geeignetes Instrument zur Lärmminderung dar. Da andererseits
die gesetzliche Verpflichtung für dessen Erstellung besteht, sollte auch
diesmal die Fortschreibung des Lärmaktionsplanes 2018 auf die Einhaltung der
formal unvermeidlichen Mindestanforderungen beschränkt werden.
Die Verwaltung wird in der Sitzung zum Stand der Fortschreibung und zu
den weiteren formal erforderlichen Schritten im Detail ausführen.
Beschlussvorschlag:
Der in der Sitzung des
Bauausschusses am 21.11.2023 vorgestellte Zwischenbericht zur Fortschreibung
des Lärmaktionsplanes wird zur Kenntnis genommen.
Die Öffentlichkeit wird über
die Zwischenergebnisse ortsüblich in Kenntnis gesetzt. Dazu wird der Bericht
zur Darstellung der Ergebnisse der Lärmkartierung mit der Möglichkeit
veröffentlicht, Anregungen und Hinweise mitzuteilen.
Anlagen: