Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfes und Vorbereitung der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung im Internet nach § 3 Abs. 2 BauGB
Finanzierung:
Die
Bebauungsplanänderung erfolgt als hoheitliche Planung mit dem Ziel, dem
gesetzlichen und politischem Vorrang der Innenentwicklung Raum zu verschaffen.
Die Planungskosten für die Planänderung trägt die Gemeinde. Unter dem Ansatz
der Planungskosten stehen hierfür die Mittel zur Verfügung.
Sachdarstellung:
In der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 14.03.2023 wurde nach
vorheriger Beratung im Bauausschuss am 28.02.2023 der Beschluss gefasst, für
den Bereich der Dorfstraße in Friedrichsfehn einen Bebauungsplan der
Innenentwicklung aufzustellen. Die ortsübliche Bekanntmachung des
Aufstellungsbeschlusses ist umgehend danach am 16.03.2023 in der
Nordwest-Zeitung erfolgt (Anlage Nr. 1).
Die Planung basiert auf dem konzeptionellen Ansatz der Innenentwicklung
und dem hierzu herausgearbeiteten Dichtemodell für den Ortsteil Friedrichsfehn.
Auf die einschlägigen Beratungen hierzu wird verwiesen.
Wie den oben
genannten Beratungen ebenfalls zu entnehmen ist (Beratungsvorlage 2023/FB
III/3989 sowie Projekt Nr.: A 2021-04-07), wurde der Bereich der ersten
Bauzeile entlang der Dorfstraße der „Dichte-Zone-3“ mit der Aussage: „Maßvolle Nachverdichtung unter besonderer Berücksichtigung des Ortsbildes
(=
Nachverdichtung ermöglichen, aber dörfliche Strukturen berücksichtigen)“ zugewiesen.
Gemäß des
Beschlussvorschlages aus der oben genannten Sitzung konnten zwischenzeitlich
konkrete Aussagen zur anzustrebenden städtebaulichen Dichte für den Planbereich
erarbeitet und im Arbeitskreis „Bauliche Entwicklung“ am 21.08.2023 vorgestellt
werden. Die Arbeitsergebnisse können der Anlage Nr. 2 entnommen werden.
Darauf basierend
hat nunmehr das beauftragte Büro NWP, Oldenburg, den als Anlage Nr. 3
beigefügten Entwurf eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung erarbeitet, in
dem die städtebaulichen Grundsatz- und Zielaussagen für den Bereich der
Dorfstraße in eine verbindliche Bauleitplanung überführt wurden.
Als wesentlich an
diesem Planentwurf können folgende Aspekte herausgestellt werden:
1.
Innerhalb
des Geltungsbereichs erfolgt zukünftig eine Bindung der maximal zulässigen
Anzahl der Wohneinheiten je Grundstück an die Grundstücksfläche. Als Maß
hierfür wurde herausgearbeitet, dass je 160 m² Grundstücksfläche maximal eine
Wohneinheit zulässig sein soll.
Um
gleichzeitig auf sehr großen Grundstücken den Bau von zu großen und damit nicht
mehr ortsgerechten Mehrparteienhäusern zu verhindern, soll gleichzeitig die
maximale Zahl der Wohneinheiten je Gebäude auf 6 begrenzt werden. So wäre z.B.
auf einem Grundstück zur Größe von 1.600 m² zwar die Errichtung eines Gebäudes
mit 6 Wohneinheiten sowie eines weiteren Gebäudes mit 4 Wohneinheiten möglich.
Die Vereinigung der gesamt auf dem Beispiel-Grundstück möglichen 10
Wohneinheiten unter einem Dach wäre dagegen nicht möglich.
Hierdurch
wird einerseits dem Gebiet ein einheitliches und planbares Innenentwicklungspotenzial
zugewiesen, andererseits können aber auch städtebauliche Fehlentwicklungen
verhindert werden.
2.
Es soll
zwar eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen möglich sein, gleichzeitig wird aber
die Höhenentwicklung über die Festsetzung von First- und Traufhöhen sowie dem
Ausschluss von Staffelgeschossen gesteuert. Flankiert durch ortsgestalterische
Regelungen kann so eine ortsbildgerechte Bebauung gesichert werden.
3.
Zur
flexibleren und optimierten Positionierung der Baukörper sollen zwar die überbaubaren
Grundstücksbereiche durch Aufweitung der Baugrenzen angepasst werden.
Gleichzeitig werden aber insbesondere auf den besonders „tiefen“ Grundstücken
zwischen Kirche und Hol- und Bringzone maßgebliche Garten- und Grünbereiche
durch die Festsetzung auch zukünftig nicht überbaubarer Grundstücksflächen
gesichert.
Außerdem
erfolgt eine Sicherung ortsbildprägender Grünstrukturen durch die
Erhaltungs-Festsetzung von Einzelbäumen.
Diese, sowie die
weiteren maßgeblichen Planungsinhalte werden in der Sitzung von Frau Nora
Schraad (M. Sc. Geogr.) vom Büro NWP im Detail erläutert.
Einordnung der
Verwaltung:
Die
Arbeitsergebnisse und damit der vorgelegte Entwurf des Bebauungsplanes
entspricht den Leitlinien des Konzeptes zur Innenentwicklung. Es lassen sich
damit die Potenziale zur Innenentwicklung entlang der Dorfstraße in maßvoller
Weise erhöhen. Durch die flankierenden Festsetzungen ist die Entstehung von
städtebaulichen Fehlentwicklungen planerisch ausgeschlossen. Zudem wird eine
Erhaltungspflicht für die ortsbildprägenden Einzelbäume etabliert. Außerdem
kann den Bauwilligen für ihre konkret in Planung befindlichen Vorhaben eine
verlässliche Planungsgrundlage gegeben werden.
Auf Grundlage des
anliegenden Planentwurfes sollte somit nunmehr die Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt
werden.
Beschlussvorschlag:
1. Dem
in der Sitzung des Bauausschusses am 21.11.2023 vorgestellten Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 206 „Dorfstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften wird
zugestimmt.
2. Zu
dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 206 „Dorfstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften,
der im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a des Baugesetzbuches (BauGB)
aufgestellt wird, wird die Beteiligung der Öffentlichkeit durch
Veröffentlichung im Internet nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Gleichzeitig
wird die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange zu der Planung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Anlagen:
-
Bekanntmachung
Aufstellungsbeschluss
-
Präsentation
AK „Bauliche Entwicklung“ vom 21.08.2023
-
Entwurf
des Bebauungsplanes Nr. 206 „Dorfstraße“