Betreff
Anpassung der Satzung der Gemeinde Edewecht über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung)
Vorlage
2023/FB II/4134
Aktenzeichen
FB II - 126.01.01.11.02 - GR.
Art
Beschlussvorlage

Finanzierung:

Kosten entstehen nicht. Über die Satzung werden Einnahmen erzielt.

 

 


Sachdarstellung:

Die Satzung der Gemeinde Edewecht über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung) sowie deren Anlagen sind regelmäßig zu überprüfen. Eine Überprüfung ist seitens der Verwaltung alle drei Jahre angedacht, um die Gebührensätze aktuell zu halten. Die erste Prüfung und Anpassung erfolgt somit nun zum 01.01.2024. Der Berechnung der Gebührensätze liegt die Ermittlung der Kosten der Feuerwehren in den Jahren 2020 bis 2022 zugrunde. Hieraus lassen sich sowohl die Gesamtpersonalkosten als auch die Kosten für die einzelnen Fahrzeuge sowie Feuerwehrhäuser ermitteln. Diese werden dann durch die Einsatzstunden der Fahrzeuge bzw. des Personals in den Jahren 2020 bis 2022 geteilt. Hieraus ergeben sich die Stundensätze der Einsatzkräfte als auch der Fahrzeuge. Diese Werte werden  um eine fiktive kommunale Interessenquote von 50 Prozent gesenkt. Hierdurch wird sowohl dem allgemeinen Interesse als auch dem Interesse der Gemeinde an der Abarbeitung aller Einsätze Rechnung getragen. Zudem wären die Gebührensätze ansonst unverhältnismäßig hoch. 

Es erfolgt weiterhin die Abrechnung von Halbstunden-Sätzen,  damit die Gebühren-belastung bei kleinen Einsätzen gering bleibt.

Die neuen Gebührensätze sind der Anlage zu § 4 der Feuerwehrgebührensatzung zu entnehmen.

 

Für die Abrechnung der Einsätze aufgrund von Auslösungen von Brandmeldeanlagen (BMA) ohne Schadenfeuer wird eine Pauschale eingeführt. Sie beruht auf dem Gebührensatz eines LF mit einer Besatzung von 9 Personen und somit dem Standardeinsatzmittel der Feuerwehr. Die Pauschale beträgt 455,00 €. Durch die Pauschalierungen ergeben sich Vereinfachungen bei der Abrechnung.

Ebenfalls wird bei diesen Einsätzen die Ausführungsbestimmung soweit angepasst, dass nun nicht mehr ein Fehlalarm pro Kalenderhalbjahr als gebührenfrei gilt, sondern im Zeitraum von sechs Monaten.

 

 


Beschlussvorschlag:

Die Satzung der Gemeinde Edewecht über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung) nebst der zugehörigen Anlagen ’’Gebührentarif zu § 4“ und „Ausführungsbestimmungen“ wird in der vorgelegten Form Fassung beschlossen. Sie tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung ortsüblich bekannt zu machen.

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Anlagen:

-       Feuerwehrgebührensatzung – Version ab 01.01.2024

-       Ausführungsbestimmungen zur Feuerwehrgebührensatzung

-       Anlage zu § 4 - Gebührentarif