Finanzierung:
Kosten entstehen
nicht. Über die Satzung werden Einnahmen erzielt.
Sachdarstellung:
Die Satzung der Gemeinde Edewecht über die Erhebung von Gebühren für
Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu
erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung) sowie deren Anlagen sind
regelmäßig zu überprüfen. Eine Überprüfung ist seitens der Verwaltung alle drei
Jahre angedacht, um die Gebührensätze aktuell zu halten. Die erste Prüfung und
Anpassung erfolgt somit nun zum 01.01.2024. Der Berechnung der Gebührensätze
liegt die Ermittlung der Kosten der Feuerwehren in den Jahren 2020 bis 2022
zugrunde. Hieraus lassen sich sowohl die Gesamtpersonalkosten als auch die
Kosten für die einzelnen Fahrzeuge sowie Feuerwehrhäuser ermitteln. Diese
werden dann durch die Einsatzstunden der Fahrzeuge bzw. des Personals in den
Jahren 2020 bis 2022 geteilt. Hieraus ergeben sich die Stundensätze der
Einsatzkräfte als auch der Fahrzeuge. Diese Werte werden um eine fiktive kommunale Interessenquote von
50 Prozent gesenkt. Hierdurch wird sowohl dem allgemeinen Interesse als auch
dem Interesse der Gemeinde an der Abarbeitung aller Einsätze Rechnung getragen.
Zudem wären die Gebührensätze ansonst unverhältnismäßig hoch.
Es erfolgt weiterhin die Abrechnung von Halbstunden-Sätzen, damit die Gebühren-belastung bei kleinen
Einsätzen gering bleibt.
Die neuen Gebührensätze sind der Anlage zu § 4 der
Feuerwehrgebührensatzung zu entnehmen.
Für die Abrechnung der Einsätze aufgrund von Auslösungen von
Brandmeldeanlagen (BMA) ohne Schadenfeuer wird eine Pauschale eingeführt. Sie
beruht auf dem Gebührensatz eines LF mit einer Besatzung von 9 Personen und
somit dem Standardeinsatzmittel der Feuerwehr. Die Pauschale beträgt 455,00 €.
Durch die Pauschalierungen ergeben sich Vereinfachungen bei der Abrechnung.
Ebenfalls wird bei diesen Einsätzen die Ausführungsbestimmung soweit
angepasst, dass nun nicht mehr ein Fehlalarm pro Kalenderhalbjahr als
gebührenfrei gilt, sondern im Zeitraum von sechs Monaten.
Beschlussvorschlag:
Die
Satzung der Gemeinde Edewecht über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und
Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden
Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung) nebst der zugehörigen Anlagen
’’Gebührentarif zu § 4“ und „Ausführungsbestimmungen“ wird in der vorgelegten Form
Fassung beschlossen. Sie tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Die Verwaltung wird
beauftragt, die Satzung ortsüblich bekannt zu machen.
.
Anlagen:
-
Feuerwehrgebührensatzung
– Version ab 01.01.2024
-
Ausführungsbestimmungen
zur Feuerwehrgebührensatzung
-
Anlage
zu § 4 - Gebührentarif