Finanzierung:
Es handelt sich um
rein organisatorische Änderungen.
Sachdarstellung:
Aufgrund diverser Veränderungen in Rechtsvorschriften, bedarf die Satzung
der für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Edewecht einer Überarbeitung.
Neben redaktionellen Änderungen soll eine Rechtslücke bei der Begleitung von gemeindlichen
Veranstaltungen durch die Feuerwehren geschlossen und die Möglichkeit zur
Ernennung eines zweiten stellvertretenden Gemeindebrandmeisters (GemBM)
eingerichtet werden. In der Anlage wurden bedeutende Änderungen in rot
gekennzeichnet.
Die Satzung soll zum 01.01.2014 in Kraft treten, aus
Gründen der besseren Lesbar- und Verständlichkeit wird auf die gleichzeitige
Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Begleitung und Absicherung
von gemeindlichen Veranstaltungen durch die Feuerwehren der Gemeinde Edewecht
Mit der letzten Novellierung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes
(NBrandschG) hat sich das Land eines seit langem bestehenden Problems der
Verkehrsregelung bei gemeindlichen Veranstaltungen durch die Feuerwehren
angenommen.
Es ist gängige Praxis, dass Feuerwehren Umzüge etc. von Vereinen
absichern und dabei durchaus eine Verkehrsregelung vornehmen. Eine solche
Regelungskompetenz hatte die Feuerwehr aber nie. Zwar war es der Feuerwehr
immer möglich Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, diese beschränkten sich jedoch
auf Sperrungen. Eine Regelung des Verkehrs steht nur der Polizei zu.
Mit der Einführung des Abs. 6 zu § 2 des NBrandSchG wird es den Gemeinden
nun ermöglicht, die Befugnisse für die Verkehrsregelung zur Sicherung bei
gemeindlichen Veranstaltungen per Ratsbeschluss durch die örtliche Feuerwehr
wahrnehmen zu lassen. Voraussetzung ist hierbei, dass die eigentlich zuständige
Polizei diese Aufgabe nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend übernehmen kann
und die Erfüllung der eigentlichen Aufgaben der Feuerwehren dadurch nicht
beeinträchtigt wird.
Den weitergehenden Erläuterungen des MI (Runderl. V. 14.10.22) ist zu
entnehmen, dass es sich um eine gemeindliche Veranstaltung handelt, wenn diese
aus der kommunalen Gemeinschaft heraus initiiert ist. Dies unabhängig davon, ob
die Gemeinde selbst oder eine ortsansässiger Verein als Veranstalter auftritt.
Es muss sich um eine öffentliche Veranstaltung handeln, zu der jedermann
zutritt hat. Auch Brauchtums-, kirchliche und ähnliche Umzüge im Straßenraum
der Gemeinde sind hiermit erfasst. Die Veranstaltung muss allerdings bei der
Gemeinde angemeldet und durch diese schriftlich erlaubt werden. Veranstaltungen
als Privatfeiern oder auf nichtöffentlichem Raum (Firmenfeiern) sind nicht von
der Beauftragung erfasst.
Einführung der Möglichkeit
zur Wahl eines 2. stellv. GemBM
Die Aufgaben der Feuerwehren nehmen immer mehr zu. Dies bedingt auch einen
immer größer werden Verwaltungs- und Regelungsaufwand. Um diesem mehr an
Aufwand gerecht werden zu können und die Kontrolle der Feuerwehren in Bezug auf
Leistungsfähigkeit etc. zu gewährleisten, ist die Einführung eines 2. stellv.
GemBM als Möglichkeit in die Satzung einzuarbeiten.
Beschlussvorschlag:
Die Satzung für die Freiwillige
Feuerwehr der Gemeinde Edewecht wird in der vorliegenden Fassung beschlossen
und tritt am 01.01.2024 in Kraft. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung
ortsüblich bekannt zu machen
Anlage:
-
Entwurf
der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Edewecht -
Änderungshinweise