Betreff
Neufassung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Edewecht
Vorlage
2023/FB II/4131
Aktenzeichen
FB II - 126.01.01.11.02 - GR.
Art
Beschlussvorlage

Finanzierung:

Es handelt sich um rein organisatorische Änderungen.

 

 


Sachdarstellung:

Aufgrund diverser Veränderungen in Rechtsvorschriften, bedarf die Satzung der für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Edewecht einer Überarbeitung. Neben redaktionellen Änderungen soll eine Rechtslücke bei der Begleitung von gemeindlichen Veranstaltungen durch die Feuerwehren geschlossen und die Möglichkeit zur Ernennung eines zweiten stellvertretenden Gemeindebrandmeisters (GemBM) eingerichtet werden. In der Anlage wurden bedeutende Änderungen in rot gekennzeichnet.

 

Die Satzung soll zum 01.01.2014 in Kraft treten, aus Gründen der besseren Lesbar- und Verständlichkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

Begleitung und Absicherung von gemeindlichen Veranstaltungen durch die Feuerwehren der Gemeinde Edewecht

Mit der letzten Novellierung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandschG) hat sich das Land eines seit langem bestehenden Problems der Verkehrsregelung bei gemeindlichen Veranstaltungen durch die Feuerwehren angenommen.

Es ist gängige Praxis, dass Feuerwehren Umzüge etc. von Vereinen absichern und dabei durchaus eine Verkehrsregelung vornehmen. Eine solche Regelungskompetenz hatte die Feuerwehr aber nie. Zwar war es der Feuerwehr immer möglich Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, diese beschränkten sich jedoch auf Sperrungen. Eine Regelung des Verkehrs steht nur der Polizei zu.

Mit der Einführung des Abs. 6 zu § 2 des NBrandSchG wird es den Gemeinden nun ermöglicht, die Befugnisse für die Verkehrsregelung zur Sicherung bei gemeindlichen Veranstaltungen per Ratsbeschluss durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen zu lassen. Voraussetzung ist hierbei, dass die eigentlich zuständige Polizei diese Aufgabe nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend übernehmen kann und die Erfüllung der eigentlichen Aufgaben der Feuerwehren dadurch nicht beeinträchtigt wird.

 

Den weitergehenden Erläuterungen des MI (Runderl. V. 14.10.22) ist zu entnehmen, dass es sich um eine gemeindliche Veranstaltung handelt, wenn diese aus der kommunalen Gemeinschaft heraus initiiert ist. Dies unabhängig davon, ob die Gemeinde selbst oder eine ortsansässiger Verein als Veranstalter auftritt. Es muss sich um eine öffentliche Veranstaltung handeln, zu der jedermann zutritt hat. Auch Brauchtums-, kirchliche und ähnliche Umzüge im Straßenraum der Gemeinde sind hiermit erfasst. Die Veranstaltung muss allerdings bei der Gemeinde angemeldet und durch diese schriftlich erlaubt werden. Veranstaltungen als Privatfeiern oder auf nichtöffentlichem Raum (Firmenfeiern) sind nicht von der Beauftragung erfasst.

 

Einführung der Möglichkeit zur Wahl eines 2. stellv. GemBM

Die Aufgaben der Feuerwehren nehmen immer mehr zu. Dies bedingt auch einen immer größer werden Verwaltungs- und Regelungsaufwand. Um diesem mehr an Aufwand gerecht werden zu können und die Kontrolle der Feuerwehren in Bezug auf Leistungsfähigkeit etc. zu gewährleisten, ist die Einführung eines 2. stellv. GemBM als Möglichkeit in die Satzung einzuarbeiten.

 

 


Beschlussvorschlag:

Die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Edewecht wird in der vorliegenden Fassung beschlossen und tritt am 01.01.2024 in Kraft. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung ortsüblich bekannt zu machen

 

 


Anlage:

-       Entwurf der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Edewecht - Änderungshinweise