Abwägung zu den Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung und Erarbeitung des Auslegungsentwurfes
Finanzierung:
Die Planungskosten
für diese Bauleitplanung sind im Haushalt für das Jahr 2023 berücksichtigt.
Sachdarstellung:
Im vergangenen Jahr hat die Gemeinde Edewecht beschlossen, vor dem
Hintergrund der sich dynamisch entwickelnden planungsrechtlichen
Rahmenbedingungen auf dem Gebiet der Windkraft an Land, das zeitlich
auslaufende rechtliche Steuerungsinstrument eines „Sachlichen
Teilflächennutzungsplanes Windenergie“ zu nutzen. Ausgehend von einem
kriterienbasiertem Standortkonzept, wurde ein entsprechender Vorentwurf eines
Teilflächennutzungsplanes zur Ausweisung von „Sonstigen Sondergebieten zur
Nutzung der Windenergie“ bei gleichzeitigem Regelausschluss der Nutzung der
Windenergie im Außenbereich außerhalb der dargestellten Sondergebiete gemäß §
35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für das Gebiet der Gemeinde Edewecht erarbeitet.
In seiner Sitzung am 04.10.2022 hat der Verwaltungsausschuss nach
vorheriger öffentlicher Beratung im Bauausschuss am 27.09.2022 dann zum einen
dem Standortkonzept zugestimmt und die Durchführung der frühzeitigen
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zu dem sich daraus ergebenden
Vorentwurf des Teilflächennutzungsplanes beschlossen.
Von der Verwaltung konnte dieser erste Beteiligungsschritt in der Zeit
vom 22.11.2022 bis einschließlich 13.01.2023 durchgeführt werden. Neben der
üblichen Offenlegung sämtlicher Planunterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme
auf der Internetseite der Gemeinde und in Papierform in den Räumen des
Rathauses, wurde ein umfangreiches Informationsangebot für die interessierte
Öffentlichkeit an drei Tagen (jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr) an
drei Standorten verteilt über das Gemeindegebiet angeboten (30.11.2022,
Feuerwehrgerätehaus in Husbäke; 06.12.2022, Tanzzentrum – ehemals Gasthof Kreye
in Jeddeloh I; Heimatmuseum Westerscheps „Tollhus up’n Wurnbarg in
Wittenberge). Das Informationsangebot wurde sehr intensiv – von insgesamt
deutlich über 100 Personen – in Anspruch genommen.
Die aus den Informationsveranstaltungen sowie der Bereitstellung der
Planungsunterlagen resultierenden Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger
können der als Anlage Nr. 1 beigefügten Abwägungssynopse entnommen
werden. Dort sind auch die Anregungen und Hinweise der betroffenen Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange enthalten.
Aus der Gesamtheit der Stellungnahmen ergeben sich letztlich konkrete
Folgerungen für die Erarbeitung des Auslegungsentwurfes:
Aspekt „Harte Kriterien“
Der Landkreis Ammerland hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen,
dass mehrere Teilbereiche der Planung mit der Festlegung eines Vorranggebietes
Rohstoffgewinnung „Torf“ aus dem RROP 1996 überlagert sind. Bekanntlich
befindet sich das Regionale Raumordnungsprogramm zwar seit 2017 in
Neuaufstellung. Bis zur Verabschiedung des neuen RROP sind nach Auffassung des
Landkreises die „alten“ Ziele der Raumordnung weiter zu beachten. Die Anwendung
des Instrumentes der Zielabweichung wurde vom Landkreis für diesen Fall
ausdrücklich ausgeschlossen, so dass das alte klimaschädliche Ziel der
Raumordnung als hartes Tabukriterium in die Planung der Gemeinde zu überführen
ist.
Dies führt zu einer Verkleinerung der im Vorentwurf dargestellten
Teilbereiche 5 (Wildweg, Portsloge), 7 (nördlich Küstenkanal, Husbäke), 8
(östlich Setjeweg, Husbäke) und 9 (südlich Hogenset, Husbäke). Die
Verkleinerung des Teilbereiches 9 relativiert sich hierbei allerdings aufgrund
der Tatsache, dass bereits abgetorfte, tiefgekuhlte oder übersandte Flächen von
der Sperrwirkung des Zieles „Rohstoffsicherung/Rohstoffgewinnung“ ausgenommen
sind, was für den Teilbereich 9 überwiegend zutrifft.
Für den Teilbereich 4 (An der Vehne, Nord Edewecht II) wird vom Landkreis
Ammerland ein Planungshindernis aufgrund der dort über Kompensationsauflagen
angestrebten Aufwertung der Fläche für den Wiesenvogelschutz gesehen.
Aufgrund des angewandten Prinzips „Rotor out“ ist für den Teilbereich 2
eine Flächenreduzierung zur Gemeindegrenze von 75 m (eine Rotorlänge)
einzustellen, da der auf Barßeler Seite bestehende Windpark nicht unmittelbar
bis an die Gemeindegrenze ausgewiesen wurde. Aufgrund der sich verfestigenden
Planungen der Stadt Westerstede angrenzend an den Teilbereich 3 sowie der
Gemeinde Bad Zwischenahn an den Teilbereich 12, kommt für diese Teilbereiche
dieser Effekt nicht zum Tragen.
Der Teilbereich 13 (Hübscher Berg, Westerscheps) wurde im Vorentwurf
dargestellt, weil nach Anwendung der harten Kriterien auf einer Teilfläche des
Bestandswindparks noch eine Potenzialfläche darstellbar war. Zum Entwurfsstand
hat die Darstellung im Flächennutzungsplan allerdings zu unterbleiben, da sie
bei Berücksichtigung auch der weichen Kriterien nicht bestätigt werden kann.
Auch vor dem Hintergrund der gemäß § 245e Abs. 3 BauGB bis Ende 2030
bestehenden Möglichkeiten für Repowering-Vorhaben im Sinne des § 16 b BImSchG
besteht auf Ebene des Flächennutzungsplanes kein Regelungsbedarf, so dass der
Teilbereich 13 entfällt.
Aspekt „Konzentrationswirkung“
Die zwingende Verkleinerung einzelner Teilflächen ist weiterhin unter dem
Aspekt der mit der Planung verfolgten Konzentrationswirkung zu betrachten. Dem
Planungskonzept der Gemeinde liegt zugrunde, dass diejenigen Flächen aus dem
Standortkonzept in eine rechtlich verbindliche Planung übernommen werden, die
mindestens 2 Windkraftanlagen aufnehmen können. Wenn die Flächen dies nicht
leisten können, werden sie nicht übernommen, es sei denn in räumlicher Nähe
befindet sich mindestens eine weitere Fläche, so dass diese Einzelstandorte als
ein zusammenhängender Standort wahrgenommen werden können. Der Begriff des
„windparktypischen räumlichen Zusammenhangs von mehreren Einzelanlagen“ wurde
bislang im Vorentwurfsstadium nicht abschließend definiert. Bei der Erarbeitung
des Planentwurfes ist dies allerdings erforderlich, weshalb zur Klarstellung
folgende Herleitung in die Planung eingestellt wird: Bei einer Referenzanlage
von 200 m Höhe müssen zwei Anlagen 400 m Abstand zueinander sowie jeweils 200 m
am Rand aufweisen, was eine Größenordnung von 800 m entspricht. Über diesen
Abstand hinaus sind einzelne Anlagen nicht mehr als zugehörig wahrnehmbar.
Zusammen mit den vorzunehmenden Flächenreduzierung aufgrund der „Harten
Kriterien“ (s. o.) führt dies zu einem Wegfall der Teilbereiche 1, 4, 5, 7 und
8.
Aspekt der „Überfrachtung des Raumes“ sowie „Umzingelung“
In den Vorentwurf wurden zunächst sämtliche grundsätzlich als geeignet
identifizierte Flächen aufgenommen. Bei der Überführung in den Entwurf sind
nunmehr weitergehende Detailaspekte zu den zunächst grundsätzlich nach der
frühzeitigen Beteiligung verbleibenden Flächen zu betrachten. Dazu gehört unter
anderem der Aspekt der Überfrachtung des Raumes bzw. der Umzingelungswirkung.
Im Zusammenspiel mit den vorgenannten Aspekten ist diese Wirkung aufgrund der
Nachbarschaft zur Fläche 9 (südlich Hogenset) für den Teilbereich 7 (nördlich
des Küstenkanals) und für den Teilbereich 11 (Langenmoorsand) wegen der räumlichen
Nähe zur Teilfläche 2 (Am Loher Forst) sowie dem Bestandswindpark Hübscher Berg
zu attestieren. Auch der Teilbereich 10 (Am Jeddeloher Moor, Jeddeloh II) hätte
aufgrund der räumlichen Nähe zum Teilbereich 9 das Potenzial für eine
umzingelnde Wirkung.
Aus alledem ergibt sich somit, dass in den Entwurf die Teilbereiche 2, 3,
6, 9 und 12 überführt werden können. Der Entwurf ist als Anlage Nr. 2
beigefügt.
Die ursprüngliche Flächenkulisse reduziert sich hierdurch zwar deutlich.
Herauszustellen ist aber, dass mit der Planung der Gemeinde Edewecht keine
festgelegten Flächenbeitragswerte zu erbringen sind. Diese Aufgabe muss der
Landkreis bis 2027 über seine Regionalplanung leisten (0,84 % der Fläche des
Landkreises). Die vorliegende Planung der Gemeinde basiert dagegen auf dem
bisherigen Prinzip der Ausweisung von Konzentrationsflächen. Hierbei ist von
der planenden Gemeinde nachzuweisen, dass sie für die Windkraft im Zuge der
Planung den sog. substanziellen Raum bereitstellen kann. Dies ist nach dem
Windenergieerlass 2021 in der Regel dann anzunehmen, wenn das Flächenpotenzial
einer Gemeinde nach Abzug der von harten Tabuzonen, Wald- und FFH-Gebieten
belegten Flächen noch 7,05 % der Gesamtfläche der Gemeinde ausmacht. Mit rd. 10
% Flächenanteil gemessen an diesem Kriterium kann die vorliegende Planung der
Gemeinde Edewecht dieses Kriterium derzeit deutlich erfüllen.
In artenschutzrechtlicher Hinsicht haben sich aus der frühzeitigen
Beteiligung im Übrigen keinerlei planungsrelevante Folgerungen ergeben.
Zum Ganzen wird Herr Johannes Ramsauer vom Planungsbüro NWP in der
Sitzung im Detail berichten und für vertiefende Fragen und Erläuterungen zur
Verfügung stehen.
Beschlussvorschlag:
1. Dem
in der Sitzung des Bauausschusses am 18.04.2023 vorgelegten Entwurf des
Sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie wird zugestimmt.
2. Die
Verwaltung wird beauftragt, die Planung mit den wesentlichen bereits
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
auszulegen.
Anlagen:
-
Abwägungssynopse
-
Entwurf
„Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie“