Betreff
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie;
Abwägung zu den Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung und Erarbeitung des Auslegungsentwurfes
Vorlage
2023/FB III/4017
Aktenzeichen
FB III - Kn
Art
Beschlussvorlage

Finanzierung:

Die Planungskosten für diese Bauleitplanung sind im Haushalt für das Jahr 2023 berücksichtigt.

 

 


Sachdarstellung:

Im vergangenen Jahr hat die Gemeinde Edewecht beschlossen, vor dem Hintergrund der sich dynamisch entwickelnden planungsrechtlichen Rahmenbedingungen auf dem Gebiet der Windkraft an Land, das zeitlich auslaufende rechtliche Steuerungsinstrument eines „Sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie“ zu nutzen. Ausgehend von einem kriterienbasiertem Standortkonzept, wurde ein entsprechender Vorentwurf eines Teilflächennutzungsplanes zur Ausweisung von „Sonstigen Sondergebieten zur Nutzung der Windenergie“ bei gleichzeitigem Regelausschluss der Nutzung der Windenergie im Außenbereich außerhalb der dargestellten Sondergebiete gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für das Gebiet der Gemeinde Edewecht erarbeitet.

 

In seiner Sitzung am 04.10.2022 hat der Verwaltungsausschuss nach vorheriger öffentlicher Beratung im Bauausschuss am 27.09.2022 dann zum einen dem Standortkonzept zugestimmt und die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zu dem sich daraus ergebenden Vorentwurf des Teilflächennutzungsplanes beschlossen.

 

Von der Verwaltung konnte dieser erste Beteiligungsschritt in der Zeit vom 22.11.2022 bis einschließlich 13.01.2023 durchgeführt werden. Neben der üblichen Offenlegung sämtlicher Planunterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme auf der Internetseite der Gemeinde und in Papierform in den Räumen des Rathauses, wurde ein umfangreiches Informationsangebot für die interessierte Öffentlichkeit an drei Tagen (jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr) an drei Standorten verteilt über das Gemeindegebiet angeboten (30.11.2022, Feuerwehrgerätehaus in Husbäke; 06.12.2022, Tanzzentrum – ehemals Gasthof Kreye in Jeddeloh I; Heimatmuseum Westerscheps „Tollhus up’n Wurnbarg in Wittenberge). Das Informationsangebot wurde sehr intensiv – von insgesamt deutlich über 100 Personen – in Anspruch genommen.

 

Die aus den Informationsveranstaltungen sowie der Bereitstellung der Planungsunterlagen resultierenden Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger können der als Anlage Nr. 1 beigefügten Abwägungssynopse entnommen werden. Dort sind auch die Anregungen und Hinweise der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange enthalten.

 

Aus der Gesamtheit der Stellungnahmen ergeben sich letztlich konkrete Folgerungen für die Erarbeitung des Auslegungsentwurfes:

 

Aspekt „Harte Kriterien“

Der Landkreis Ammerland hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass mehrere Teilbereiche der Planung mit der Festlegung eines Vorranggebietes Rohstoffgewinnung „Torf“ aus dem RROP 1996 überlagert sind. Bekanntlich befindet sich das Regionale Raumordnungsprogramm zwar seit 2017 in Neuaufstellung. Bis zur Verabschiedung des neuen RROP sind nach Auffassung des Landkreises die „alten“ Ziele der Raumordnung weiter zu beachten. Die Anwendung des Instrumentes der Zielabweichung wurde vom Landkreis für diesen Fall ausdrücklich ausgeschlossen, so dass das alte klimaschädliche Ziel der Raumordnung als hartes Tabukriterium in die Planung der Gemeinde zu überführen ist.

 

Dies führt zu einer Verkleinerung der im Vorentwurf dargestellten Teilbereiche 5 (Wildweg, Portsloge), 7 (nördlich Küstenkanal, Husbäke), 8 (östlich Setjeweg, Husbäke) und 9 (südlich Hogenset, Husbäke). Die Verkleinerung des Teilbereiches 9 relativiert sich hierbei allerdings aufgrund der Tatsache, dass bereits abgetorfte, tiefgekuhlte oder übersandte Flächen von der Sperrwirkung des Zieles „Rohstoffsicherung/Rohstoffgewinnung“ ausgenommen sind, was für den Teilbereich 9 überwiegend zutrifft.

 

Für den Teilbereich 4 (An der Vehne, Nord Edewecht II) wird vom Landkreis Ammerland ein Planungshindernis aufgrund der dort über Kompensationsauflagen angestrebten Aufwertung der Fläche für den Wiesenvogelschutz gesehen.

 

Aufgrund des angewandten Prinzips „Rotor out“ ist für den Teilbereich 2 eine Flächenreduzierung zur Gemeindegrenze von 75 m (eine Rotorlänge) einzustellen, da der auf Barßeler Seite bestehende Windpark nicht unmittelbar bis an die Gemeindegrenze ausgewiesen wurde. Aufgrund der sich verfestigenden Planungen der Stadt Westerstede angrenzend an den Teilbereich 3 sowie der Gemeinde Bad Zwischenahn an den Teilbereich 12, kommt für diese Teilbereiche dieser Effekt nicht zum Tragen.

 

Der Teilbereich 13 (Hübscher Berg, Westerscheps) wurde im Vorentwurf dargestellt, weil nach Anwendung der harten Kriterien auf einer Teilfläche des Bestandswindparks noch eine Potenzialfläche darstellbar war. Zum Entwurfsstand hat die Darstellung im Flächennutzungsplan allerdings zu unterbleiben, da sie bei Berücksichtigung auch der weichen Kriterien nicht bestätigt werden kann. Auch vor dem Hintergrund der gemäß § 245e Abs. 3 BauGB bis Ende 2030 bestehenden Möglichkeiten für Repowering-Vorhaben im Sinne des § 16 b BImSchG besteht auf Ebene des Flächennutzungsplanes kein Regelungsbedarf, so dass der Teilbereich 13 entfällt.

 

Aspekt „Konzentrationswirkung“

Die zwingende Verkleinerung einzelner Teilflächen ist weiterhin unter dem Aspekt der mit der Planung verfolgten Konzentrationswirkung zu betrachten. Dem Planungskonzept der Gemeinde liegt zugrunde, dass diejenigen Flächen aus dem Standortkonzept in eine rechtlich verbindliche Planung übernommen werden, die mindestens 2 Windkraftanlagen aufnehmen können. Wenn die Flächen dies nicht leisten können, werden sie nicht übernommen, es sei denn in räumlicher Nähe befindet sich mindestens eine weitere Fläche, so dass diese Einzelstandorte als ein zusammenhängender Standort wahrgenommen werden können. Der Begriff des „windparktypischen räumlichen Zusammenhangs von mehreren Einzelanlagen“ wurde bislang im Vorentwurfsstadium nicht abschließend definiert. Bei der Erarbeitung des Planentwurfes ist dies allerdings erforderlich, weshalb zur Klarstellung folgende Herleitung in die Planung eingestellt wird: Bei einer Referenzanlage von 200 m Höhe müssen zwei Anlagen 400 m Abstand zueinander sowie jeweils 200 m am Rand aufweisen, was eine Größenordnung von 800 m entspricht. Über diesen Abstand hinaus sind einzelne Anlagen nicht mehr als zugehörig wahrnehmbar. Zusammen mit den vorzunehmenden Flächenreduzierung aufgrund der „Harten Kriterien“ (s. o.) führt dies zu einem Wegfall der Teilbereiche 1, 4, 5, 7 und 8.

 

Aspekt der „Überfrachtung des Raumes“ sowie „Umzingelung“

In den Vorentwurf wurden zunächst sämtliche grundsätzlich als geeignet identifizierte Flächen aufgenommen. Bei der Überführung in den Entwurf sind nunmehr weitergehende Detailaspekte zu den zunächst grundsätzlich nach der frühzeitigen Beteiligung verbleibenden Flächen zu betrachten. Dazu gehört unter anderem der Aspekt der Überfrachtung des Raumes bzw. der Umzingelungswirkung. Im Zusammenspiel mit den vorgenannten Aspekten ist diese Wirkung aufgrund der Nachbarschaft zur Fläche 9 (südlich Hogenset) für den Teilbereich 7 (nördlich des Küstenkanals) und für den Teilbereich 11 (Langenmoorsand) wegen der räumlichen Nähe zur Teilfläche 2 (Am Loher Forst) sowie dem Bestandswindpark Hübscher Berg zu attestieren. Auch der Teilbereich 10 (Am Jeddeloher Moor, Jeddeloh II) hätte aufgrund der räumlichen Nähe zum Teilbereich 9 das Potenzial für eine umzingelnde Wirkung. 

 

Aus alledem ergibt sich somit, dass in den Entwurf die Teilbereiche 2, 3, 6, 9 und 12 überführt werden können. Der Entwurf ist als Anlage Nr. 2 beigefügt.

 

Die ursprüngliche Flächenkulisse reduziert sich hierdurch zwar deutlich. Herauszustellen ist aber, dass mit der Planung der Gemeinde Edewecht keine festgelegten Flächenbeitragswerte zu erbringen sind. Diese Aufgabe muss der Landkreis bis 2027 über seine Regionalplanung leisten (0,84 % der Fläche des Landkreises). Die vorliegende Planung der Gemeinde basiert dagegen auf dem bisherigen Prinzip der Ausweisung von Konzentrationsflächen. Hierbei ist von der planenden Gemeinde nachzuweisen, dass sie für die Windkraft im Zuge der Planung den sog. substanziellen Raum bereitstellen kann. Dies ist nach dem Windenergieerlass 2021 in der Regel dann anzunehmen, wenn das Flächenpotenzial einer Gemeinde nach Abzug der von harten Tabuzonen, Wald- und FFH-Gebieten belegten Flächen noch 7,05 % der Gesamtfläche der Gemeinde ausmacht. Mit rd. 10 % Flächenanteil gemessen an diesem Kriterium kann die vorliegende Planung der Gemeinde Edewecht dieses Kriterium derzeit deutlich erfüllen.

 

In artenschutzrechtlicher Hinsicht haben sich aus der frühzeitigen Beteiligung im Übrigen keinerlei planungsrelevante Folgerungen ergeben.

 

Zum Ganzen wird Herr Johannes Ramsauer vom Planungsbüro NWP in der Sitzung im Detail berichten und für vertiefende Fragen und Erläuterungen zur Verfügung stehen.

 

 


Beschlussvorschlag:

1.    Dem in der Sitzung des Bauausschusses am 18.04.2023 vorgelegten Entwurf des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie wird zugestimmt.

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, die Planung mit den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

 

 


Anlagen:

-       Abwägungssynopse

-       Entwurf „Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie“