Finanzierung:
Zum jetzigen
Zeitpunkt fallen keine Kosten an. Im Fall einer Bebauungsplanänderung sind die
Kosten der Planung von der Gemeinde Edewecht zu übernehmen. Auf die
Infrastrukturfolgekostenbeiträge soll aufgrund der Anwendung einer Bagatellregelung
verzichtet werden.
Sachdarstellung:
In der Anlage Nr. 1 wird der von den Grundstückseigentümern
gestellte Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 – Wildenloh vorgelegt.
Das Thema Innenentwicklung ist – ausgehend von verschiedenen Einzelanträgen von
Grundstückseigentümern sowie Anträgen der Ratsfraktionen – in der vergangenen
Zeit bereits mehrfach in den Sitzungen des Bauausschusses und des
Verwaltungsausschusses ausgiebig erörtert worden.
Das Baugrundstück der Antragssteller liegt im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 12 – Wildenloh. Der aktuell gültige Bebauungsplan vom 06.
August 1965 lässt mit seinen derzeitigen Festsetzungen eine weitere Errichtung
eines freistehenden Einfamilienhauses im rückwärtigen Bereich des Grundstückes
nicht zu (siehe Anlage Nr. 2). Die Eigentümer beantragen daher die entsprechende
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 - Wildenloh. Das Antragsgrundstück weist
eine Größe von rund 1.289 m² auf. Die weiteren angrenzenden Grundstücke des
„Wildenlohsdamms“ weisen ebenfalls eine Größe von rund 900 - 1300 m² auf.
Unter Heranziehung der im Konzept zur Innenentwicklung erarbeiteten
Rahmenbedingungen für Siedlungsbereiche vergleichbarer Prägung und Ausgangslage
kann eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 – Wildenloh grundsätzlich
hergleitet werden. Eine Abgrenzung des Änderungsbereichs ist der Anlage Nr.
3 zu entnehmen.
Gleichzeitig stellt sich diese Konstellation so dar, wie die in der
letzten Sitzung beratenden Änderungen in Friedrichsfehn und Edewecht
(Föhrenkamp, Am Tannenkamp und Roggenkamp). Dort hat man sich im Sinne der gemeindlichen
Ziele der Innenentwicklung politisch dazu entschlossen eine
Bebauungsplanänderung unter Anwendung der sogenannten Bagatellregelung
(Verzicht auf die Heranziehung zu Infrastrukturfolgekosten) durchzuführen.
Beschlussvorschlag:
Aufgrund der Vorschriften des
Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung soll für den sich aus
der Anlage Nr. 2 zur Beratungsvorlage ergebenden Bereich im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB eine Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 12 – Wildenloh durchgeführt werden.
Die Verwaltung wird beauftragt,
einen entsprechenden Entwurf einschließlich örtlicher Bauvorschriften zur
Gestaltung zu erarbeiten und mit den von der Planung erfassten
Grundstückseigentümern zu erörtern. Dieser wird zur Vorbereitung der
öffentlichen Auslegung und Einholung der Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB dem
Bauausschuss wieder zur Beratung vorgelegt.
Anlagen:
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Antrag
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Planungssituation
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Möglicher
Änderungsbereich