Finanzierung:
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Sachdarstellung:
Die Unterbringung von Schutzsuchenden aus der Ukraine stellt für die
kreisangehörigen Gemeinden eine kaum noch zu bewältigende Herausforderung dar,
da Wohnraum für eine dezentrale Unterbringung nicht mehr, bzw. kaum noch,
vorhanden ist.
Da jedoch aufgrund des andauernden Krieges auch zukünftig mit einem
verstärkten Zuzug weiterer Schutzsuchender zu rechnen ist, hat der Landkreis
Ammerland per Kreistagsentscheid beschlossen, eine Sammelunterkunft für die
Unterbringung von bis zu 480 Schutzsuchenden in eigener Trägerschaft zu
errichten und auch zu betreiben. Die Sammelunterkunft „Dorf Edewecht“ wird auf
der Containerfläche der ehemaligen Baumschule Heinje, Auf der Loge 62, 26188
Edewecht, entstehen.
Es besteht zwischen dem Landkreis Ammerland und den kreisangehörigen Gemeinden Einigkeit, dass unabhängig von der melderechtlichen Zuordnung zur Gemeinde Edewecht die im Dorf Edewecht unterzubringenden Schutzsuchenden nach dem allgemein gültigen Verteilerschlüssel den kreisangehörigen Kommunen zugeordnet werden und in deren Zuständigkeitsbereich fallen. Die Zuordnung wird durch den Landkreis Ammerland im Zuge der Belegung vorgenommen, wird namentlich erfolgen und laufend aktualisiert. Die Grundsätze der örtlichen Zuständigkeit werden insofern für das Dorf Edewecht keine Anwendung finden.
Bei einer Vollauslastung des Dorfes werden der Gemeinde Edewecht 86
Schutzsuchende organisatorisch zugewiesen werden. Unter Berücksichtigung der
Altersstruktur der bisher im Ammerland aufgenommenen Kriegsvertriebenen aus der
Ukraine werden unter den 86 der Gemeinde Edewecht zugewiesenen Personen
rechnerisch 23 schulpflichtige Kinder und Jugendlichen zu erwarten sein.
Hierbei handelt es sich lediglich um eine exemplarische aber nicht verbindliche
Größenordnung.
Das Dorf Edewecht wird in Modulbauweise und in acht Containerstraßen
errichtet. Mit dem Landkreis und den kreisangehörigen Gemeinden wurde
beschlossen, dass zur Zuordnung der einzelnen Bewohner die Containerstraßen mit
den Adresszusätzen A bis H versehen und auf die einzelnen Kommunen verteilt
werden (s. Anlage 1) Die Bewohner der Straßenzüge mit den Adresszusätzen D und
E sollen der Gemeinde Edewecht zugeordnet werden.
Im Dorf Edewecht untergebrachte schulpflichtige Kinder und Jugendliche
sollen auch in der Kommune beschult werden, der sie organisatorisch zugeordnet
sind.
Das Niedersächsische Schulrecht sieht jedoch vor, dass Schüler*innen
grundsätzlich Schulen besuchen sollen, die sich in der Schulträgerschaft der
Kommune befinden, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben. Der Einzugsbereich der
einzelnen Schulen ist in Niedersachsen per Schuleinzugsbereichssatzung
verbindlich festzulegen.
Dies würde für die im Dorf Edewecht zukünftig wohnhaften Schüler*innen
bedeuten, dass trotz einer organisatorischen Verteilung auf die anderen
Kommunen im Landkreis Ammerland eine Beschulung grundsätzlich in den in der
Trägerschaft der Gemeinde Edewecht befindlichen Schulen erfolgen müsste.
Das niedersächsische Schulgesetz lässt eine Beschulung an einer
Schule außerhalb des eigentlichen
Schuleinzugsgebietes nur aufgrund eines plausibel begründete Ausnahmeantrages
zu, über den in jedem Einzelfall entschieden werden muss. Aufgrund des hohen
bürokratischen Aufwandes eignen sich diese Ausnahmeanträge jedoch nicht für die
auswärtige Beschulung der zukünftigen Einwohner*innen des Dorfes Edewecht.
Aus den vorgenannten Gründen ist es erforderlich, für das Gebiet des Dorfes Edewecht ausdrückliche Regelungen zu den Schuleinzugsgebieten zu treffen. Entsprechend der Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Landkreis Ammerland und den kreisangehörigen Gemeinden wird das Grundstück zum Dorf Edewecht grundsätzlich aus den Schuleinzugsbezirken der in Trägerschaft der Gemeinde Edewecht befindlichen Schulen herausgenommen. Hiervon ausgenommen sind lediglich die Containeranlagen Auf der Loge 62 D und 62 E., sodass nur die dort untergebrachten Schüler*innen in der Gemeinde Edewecht beschult werden.
Auch die anderen Ammerlandgemeinden werden ihre Schuleinzugsgebietssatzungen entsprechend ändern und somit für eine Teilfläche des Dorfes Edewecht zuständig sein, um die dort zukünftig wohnhaften Schüler*innen zu beschulen.
Die Verwaltung spricht daher die Empfehlung aus, die um den § 1a ergänzte
Satzung über die Festlegung von Schulbezirken in der Gemeinde Edewecht (Anlage
2) zu erlassen. Hierdurch wird gewährleistet, dass nur die der Gemeinde
Edewecht vom Landkreis Ammerland zugewiesenen Schutzsuchenden mit Hauptwohnsitz
in der Gemeinde Edewecht auch in Schulen in Trägerschaft der Gemeinde Edewecht beschult
werden.
Beschlussvorschlag:
Die Satzung über die Festlegung von
Schulbezirken in der Gemeinde Edewecht in der vorgelegten Fassung wird
beschlossen.
Anlagen:
- Übersicht über die Aufteilung des Dorfes Edewecht
- Entwurf der Satzung über die Festlegung von Schulbezirken in der
Gemeinde Edewecht, Stand:
08.02.2023