Betreff
Anpassung der Satzung über die Festlegung von Schulbezirken in der Gemeinde Edewecht
Vorlage
2023/FB II/3984
Aktenzeichen
FB II-Schö-
Art
Beschlussvorlage

Finanzierung:

./.

 

 


Sachdarstellung:

Die Unterbringung von Schutzsuchenden aus der Ukraine stellt für die kreisangehörigen Gemeinden eine kaum noch zu bewältigende Herausforderung dar, da Wohnraum für eine dezentrale Unterbringung nicht mehr, bzw. kaum noch, vorhanden ist.

 

Da jedoch aufgrund des andauernden Krieges auch zukünftig mit einem verstärkten Zuzug weiterer Schutzsuchender zu rechnen ist, hat der Landkreis Ammerland per Kreistagsentscheid beschlossen, eine Sammelunterkunft für die Unterbringung von bis zu 480 Schutzsuchenden in eigener Trägerschaft zu errichten und auch zu betreiben. Die Sammelunterkunft „Dorf Edewecht“ wird auf der Containerfläche der ehemaligen Baumschule Heinje, Auf der Loge 62, 26188 Edewecht, entstehen.

 

Es besteht zwischen dem Landkreis Ammerland und den kreisangehörigen Gemeinden Einigkeit, dass unabhängig von der melderechtlichen Zuordnung zur Gemeinde Edewecht die im Dorf Edewecht unterzubringenden Schutzsuchenden nach dem allgemein gültigen Verteilerschlüssel den kreisangehörigen Kommunen zugeordnet werden und in deren Zuständigkeitsbereich fallen. Die Zuordnung wird durch den Landkreis Ammerland im Zuge der Belegung vorgenommen, wird namentlich erfolgen und laufend aktualisiert. Die Grundsätze der örtlichen Zuständigkeit werden insofern für das Dorf Edewecht keine Anwendung finden.

 

Bei einer Vollauslastung des Dorfes werden der Gemeinde Edewecht 86 Schutzsuchende organisatorisch zugewiesen werden. Unter Berücksichtigung der Altersstruktur der bisher im Ammerland aufgenommenen Kriegsvertriebenen aus der Ukraine werden unter den 86 der Gemeinde Edewecht zugewiesenen Personen rechnerisch 23 schulpflichtige Kinder und Jugendlichen zu erwarten sein. Hierbei handelt es sich lediglich um eine exemplarische aber nicht verbindliche Größenordnung.

 

Das Dorf Edewecht wird in Modulbauweise und in acht Containerstraßen errichtet. Mit dem Landkreis und den kreisangehörigen Gemeinden wurde beschlossen, dass zur Zuordnung der einzelnen Bewohner die Containerstraßen mit den Adresszusätzen A bis H versehen und auf die einzelnen Kommunen verteilt werden (s. Anlage 1) Die Bewohner der Straßenzüge mit den Adresszusätzen D und E sollen der Gemeinde Edewecht zugeordnet werden.

 

Im Dorf Edewecht untergebrachte schulpflichtige Kinder und Jugendliche sollen auch in der Kommune beschult werden, der sie organisatorisch zugeordnet sind.

 

Das Niedersächsische Schulrecht sieht jedoch vor, dass Schüler*innen grundsätzlich Schulen besuchen sollen, die sich in der Schulträgerschaft der Kommune befinden, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben. Der Einzugsbereich der einzelnen Schulen ist in Niedersachsen per Schuleinzugsbereichssatzung verbindlich festzulegen.

 

Dies würde für die im Dorf Edewecht zukünftig wohnhaften Schüler*innen bedeuten, dass trotz einer organisatorischen Verteilung auf die anderen Kommunen im Landkreis Ammerland eine Beschulung grundsätzlich in den in der Trägerschaft der Gemeinde Edewecht befindlichen Schulen erfolgen müsste.

 

Das niedersächsische Schulgesetz lässt eine Beschulung an einer Schule  außerhalb des eigentlichen Schuleinzugsgebietes nur aufgrund eines plausibel begründete Ausnahmeantrages zu, über den in jedem Einzelfall entschieden werden muss. Aufgrund des hohen bürokratischen Aufwandes eignen sich diese Ausnahmeanträge jedoch nicht für die auswärtige Beschulung der zukünftigen Einwohner*innen des Dorfes Edewecht.

 

Aus den vorgenannten Gründen ist es erforderlich, für das Gebiet des Dorfes Edewecht ausdrückliche Regelungen zu den Schuleinzugsgebieten zu treffen. Entsprechend der Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Landkreis Ammerland und den kreisangehörigen Gemeinden wird das Grundstück zum Dorf Edewecht grundsätzlich aus den Schuleinzugsbezirken der in Trägerschaft der Gemeinde Edewecht befindlichen Schulen herausgenommen. Hiervon ausgenommen sind lediglich die Containeranlagen Auf der Loge 62 D und 62 E., sodass nur die dort untergebrachten Schüler*innen in der Gemeinde Edewecht beschult werden.

 

Auch die anderen Ammerlandgemeinden werden ihre Schuleinzugsgebietssatzungen entsprechend ändern und somit für eine Teilfläche des Dorfes Edewecht zuständig sein, um die dort zukünftig wohnhaften Schüler*innen zu beschulen.

 

Die Verwaltung spricht daher die Empfehlung aus, die um den § 1a ergänzte Satzung über die Festlegung von Schulbezirken in der Gemeinde Edewecht (Anlage 2) zu erlassen. Hierdurch wird gewährleistet, dass nur die der Gemeinde Edewecht vom Landkreis Ammerland zugewiesenen Schutzsuchenden mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Edewecht auch in Schulen in Trägerschaft der Gemeinde Edewecht beschult werden.

 


Beschlussvorschlag:

Die Satzung über die Festlegung von Schulbezirken in der Gemeinde Edewecht in der vorgelegten Fassung wird beschlossen.

 

 


Anlagen:

- Übersicht über die Aufteilung des Dorfes Edewecht

- Entwurf der Satzung über die Festlegung von Schulbezirken in der   

  Gemeinde Edewecht, Stand: 08.02.2023