Betreff
Richtlinie für Finanzgeschäfte der Gemeindekasse Edewecht
Vorlage
2022/FB I/3924
Art
Beschlussvorlage

Finanzierung:

 

 

 


Sachdarstellung:

 

In der Sitzung des Wirtschafts- und Haushaltsausschusses am 30.11.2021 wurde berichtet (s. 2021/FB I/3684), dass aufgrund des niedrigen Zinsniveaus eine Anlage der auf den gemeindlichen Bankkonten befindlichen Gelder nicht lohnend ist.

 

Mittlerweile hat sich die Zinslandschaft wieder in Bereiche entwickelt, in denen eine Geldanlage für die Gemeinde Edewecht erfolgversprechend ist.

 

Diese Zinsentwicklung wurde nun zum Anlass genommen, die bisherigen Richtlinien zur Geldanlage, die in der Dienstanweisung für das Finanzwesen der Gemeinde Edewecht enthalten waren, zu überarbeiten.

 

Gleichzeitig wurden auch die aus dem Jahr 2008 stammende Richtlinie der Gemeinde Edewecht für die Aufnahme von Krediten und zur Umschuldung von Krediten überarbeitet.

 

Wesentliche Inhalte der vorliegenden Richtlinie für die Finanzgeschäfte sind:

-           Geldanlage von hierfür zur Verfügung stehenden Mittel nur in Euro und nur im deutschsprachigen Raum

-           Einlagenabsicherung der Geldanlagen

-           Nur Geldanlage der Risikoklasse 1, d. h. Tages- und Festgelder, Spareinlagen und Pfandbriefe etc.

-           Streuung der Geldanlagen auf mehrere Institute

-           Verbot von spekulativen Geldanlagen

-           Unterrichtung des Verwaltungsausschusses über Geldanlagen und Kreditaufnahmen

-           Kreditaufnahme nur im Rahmen der Ermächtigung der Haushaltssatzung

 

Ein Entwurf der Richtlinie wurde dem Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Ammerland zur Prüfung vorgelegt. Die von dort vorgebrachten Anmerkungen wurden in den hier vorliegenden Entwurf eingearbeitet.

 

Nach § 58 Abs. 1 Nr. 15 NKomVG i. V. m. § 120 Abs. 1 Satz 2 NKomVG beschließt der Gemeinderat ausschließlich über die Richtlinien zur Aufnahme von Krediten.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der zur Sitzung des Wirtschafts- und Haushaltsausschusses am 29.11.2022 vorgelegte Entwurf einer Richtlinie für Finanzgeschäfte der Gemeindekasse Edewecht wird gem. § 58 Abs. 1 Nr. 15 NKomVG i. V. m. § 120 Abs. 1 Satz 2 NKomVG beschlossen.

 


Anlagen:

 

Entwurf Richtlinie Für Finanzgeschäfte der Gemeindekasse Edewecht