Erweiterung des Satzungsbeschlusses
Finanzierung:
Die Kostenbeteiligung
des Eigentümers wird über den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages
geregelt.
Sachdarstellung:
Bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 195 „westlicher
Ortseingang Friedrichsfehn“ durch den Rat am 30.09.2019 wurden seinerzeit die
vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes grundsätzlich umfassten Flurstücke
191/8 sowie 191/17 der Flur 21 vom Satzungsbeschluss gezielt ausgenommen. In
der Folge ist der Bebauungsplan Nr. 195 nach erfolgter Genehmigung der parallel
dazu durchgeführten und vom Rat in derselben Sitzung beschlossenen 17. Änderung
des Flächennutzungsplanes 2013 durch den Landkreis mit Ausnahme der oben
genannten Flurstücke bekannt gemacht und in Kraft gesetzt worden. Der
beschlossene und in Kraft gesetzte Bebauungsplan sowie die entsprechende
Bekanntmachung sind den Anlagen Nr. 1 und 2 zu entnehmen.
Hintergrund für die Herausnahme der besagten Flurstücke war seinerzeit,
dass mit dem Eigentümer dieser Flächen keine abschließende Einigung in
erschließungsvertraglicher Hinsicht erzielt werden konnte, gleichzeitig aber
für den Großteil des Plangebietes durch die Teilbekanntmachung das für die
seinerzeit konkret anstehenden Bauvorhaben erforderliche Planungsrecht
hergestellt werden konnte.
Inzwischen ist der Eigentümer der bislang von der Rechtskraft
ausgenommenen Flächen wieder an die Gemeinde herangetreten, mit der Bitte, auch
für seine Flächen den Bebauungsplan in Kraft zu setzen. Grund hierfür ist, dass
sowohl für die gemäß Bebauungsplan als eingeschränkte Gewerbegebietsfläche als
auch für die als Mischgebietsflächen ausgewiesenen Grundstücke konkrete
Anfragen und Interessenbekundungen vorliegen. Für das Gewerbegrundstück handelt
es sich danach um einen Montagebetrieb. Für die Mischgebietsflächen besteht
Interesse aus dem Bereich Steuerberater, Immobilien- Versicherungsservice sowie
Heilberufe.
Die genannten Nutzungen entsprechen den mit dem Bebauungsplan
angestrebten Planungszielen.
Da sowohl in erschließungsvertraglicher Hinsicht keine Hinderungsgründe
für eine In-Kraft-Setzung mehr bestehen als auch die angestrebten Nutzungen in
planungsrechtlicher Hinsicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die
betroffenen Teilflächen entsprechen, wird vorgeschlagen, durch Erweiterung des
damaligen Satzungsbeschlusses um die Flurstücke 191/8 und 191/17 der Flur 21
den Bebauungsplan Nr. 195 nunmehr auch für diese Teilflächen als Satzung zu beschließen
und durch Bekanntmachung vollständig in Kraft zu setzen.
Beschlussvorschlag:
Der Bebauungsplan Nr. 195
„westlicher Ortseingang Friedrichsfehn“ wird einschließlich der beim Beschluss
des Rates am 30.09.2019 ausgenommen Flurstücke 191/8 und 191/17 der Flur 21 als
Satzung mit Begründung und zusammenfassender Erklärung beschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt,
den Bebauungsplan Nr. 195 „westlicher Ortseingang Friedrichsfehn“ durch
entsprechende Bekanntmachung auch für die bislang ausgenommen Flurstücke 191/8
und 191/17 der Flur 21 in Kraft zu setzen.
Anlagen:
-
Bebauungsplan
Nr. 195
-
Bekanntmachung