Betreff
17. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 und Bebauungsplan Nr. 195,
Erweiterung des Satzungsbeschlusses
Vorlage
2022/FB III/3854
Aktenzeichen
FB III - Kn
Art
Beschlussvorlage

Finanzierung:

Die Kostenbeteiligung des Eigentümers wird über den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages geregelt.

 

 


Sachdarstellung:

Bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 195 „westlicher Ortseingang Friedrichsfehn“ durch den Rat am 30.09.2019 wurden seinerzeit die vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes grundsätzlich umfassten Flurstücke 191/8 sowie 191/17 der Flur 21 vom Satzungsbeschluss gezielt ausgenommen. In der Folge ist der Bebauungsplan Nr. 195 nach erfolgter Genehmigung der parallel dazu durchgeführten und vom Rat in derselben Sitzung beschlossenen 17. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 durch den Landkreis mit Ausnahme der oben genannten Flurstücke bekannt gemacht und in Kraft gesetzt worden. Der beschlossene und in Kraft gesetzte Bebauungsplan sowie die entsprechende Bekanntmachung sind den Anlagen Nr. 1 und 2 zu entnehmen.

 

Hintergrund für die Herausnahme der besagten Flurstücke war seinerzeit, dass mit dem Eigentümer dieser Flächen keine abschließende Einigung in erschließungsvertraglicher Hinsicht erzielt werden konnte, gleichzeitig aber für den Großteil des Plangebietes durch die Teilbekanntmachung das für die seinerzeit konkret anstehenden Bauvorhaben erforderliche Planungsrecht hergestellt werden konnte.

 

Inzwischen ist der Eigentümer der bislang von der Rechtskraft ausgenommenen Flächen wieder an die Gemeinde herangetreten, mit der Bitte, auch für seine Flächen den Bebauungsplan in Kraft zu setzen. Grund hierfür ist, dass sowohl für die gemäß Bebauungsplan als eingeschränkte Gewerbegebietsfläche als auch für die als Mischgebietsflächen ausgewiesenen Grundstücke konkrete Anfragen und Interessenbekundungen vorliegen. Für das Gewerbegrundstück handelt es sich danach um einen Montagebetrieb. Für die Mischgebietsflächen besteht Interesse aus dem Bereich Steuerberater, Immobilien- Versicherungsservice sowie Heilberufe.

 

Die genannten Nutzungen entsprechen den mit dem Bebauungsplan angestrebten Planungszielen.

 

Da sowohl in erschließungsvertraglicher Hinsicht keine Hinderungsgründe für eine In-Kraft-Setzung mehr bestehen als auch die angestrebten Nutzungen in planungsrechtlicher Hinsicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die betroffenen Teilflächen entsprechen, wird vorgeschlagen, durch Erweiterung des damaligen Satzungsbeschlusses um die Flurstücke 191/8 und 191/17 der Flur 21 den Bebauungsplan Nr. 195 nunmehr auch für diese Teilflächen als Satzung zu beschließen und durch Bekanntmachung vollständig in Kraft zu setzen.

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Bebauungsplan Nr. 195 „westlicher Ortseingang Friedrichsfehn“ wird einschließlich der beim Beschluss des Rates am 30.09.2019 ausgenommen Flurstücke 191/8 und 191/17 der Flur 21 als Satzung mit Begründung und zusammenfassender Erklärung beschlossen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan Nr. 195 „westlicher Ortseingang Friedrichsfehn“ durch entsprechende Bekanntmachung auch für die bislang ausgenommen Flurstücke 191/8 und 191/17 der Flur 21 in Kraft zu setzen.

 

 


Anlagen:

-       Bebauungsplan Nr. 195

-       Bekanntmachung