Anpassung von Bebauungsplänen unter Berücksichtigung einer sog. Bagatellgrenze
Finanzierung:
Da zunächst der
Erfolg der Anliegerversammlungen abzuwarten ist, werden zum jetzigen Zeitpunkt
keine Kosten anfallen.
Sachdarstellung:
Vorgeschichte und Ausgangslage
Seit langem beschäftigen sich die gemeindlichen Gremien mit dem Thema
„Innenentwicklung“. In dem hierfür gebildeten Arbeitskreis „Bauliche
Entwicklung“ (vorher: Arbeitskreis „Innenentwicklung“) wurden unter Begleitung
des Büros NWP, Oldenburg, zunächst gezielt bezogen auf den älteren
Siedlungsbereich in Friedrichsfehn Parameter für eine verträgliche Dichte in
älteren Bestandsgebieten erarbeitet und hieraus konzeptionelle
Handlungsempfehlungen entwickelt. Diese wurden unter Einbeziehung der von den
Ratsfraktionen gemeinsam erarbeiteten Kriterien in der Sitzung des
Bauausschusses am 01.06.2021 beraten und vom Verwaltungsausschuss am 14.06.2021
beschlossen. Gleichzeitig wurde beschlossen, die für den betrachteten Bereich
in Friedrichsfehn vorliegenden Anträge im Sinne der Konzeptaussagen
aufzugreifen und eine mögliche Bebauungsplanänderung mit den Betroffenen zu
erörtern. Auf die Beratungsunterlagen 2021/FB III/3519 wird verwiesen.
Entsprechend wurden im Herbst 2021 Anliegerversammlungen durchgeführt,
die leider gezeigt haben, dass der Gedanke einer möglichen Innenentwicklung
durch Zulassung rückwärtigen Bauens auf dafür ausreichend dimensionierten
Grundstücken von den Grundstückseigentümern nicht durchgängig mitgetragen wird.
Durch die Verpflichtung der gemeinsamen Lastenübernahme insbesondere des
Infrastrukturfolgekostenbetrages, der auf die von einer hoheitlichen Planung
Begünstigten umzulegen ist, führt die ablehnende Haltung auch nur eines
Betroffenen somit gleichzeitig unweigerlich zu einer Verhinderung einer
Änderung des Bebauungsplanes (und der erwünschten Maßnahme der
Innenentwicklung).
Bagatellgrenze
Die daraus resultierenden Hemmnisse für die bauleitplanerische
Realisierung von Maßnahmen der Innenentwicklung in Bestandsquartieren wurde dem
Arbeitskreis „Bauliche Entwicklung“ in der Sitzung am 08.02.2022 umfassend
dargelegt.
In der gleichen Sitzung wurde auch die Möglichkeit der Herausbildung
einer Bagatellgrenze in die Diskussion eingebracht, bis zu der bei einer
hoheitlichen Planung im planungsrechtlichen Innenbereich, durch die das
Bebauungspotenzial hinsichtlich der möglichen Errichtung zusätzlicher
Wohneinheiten für ein kleineres abgrenzbares Quartier erhöht werden, von der
Erhebung eines Infrastrukturfolgekostenbeitrages ausnahmsweise abgesehen werden
könnte. Die seinerzeit den Erläuterungen zugrunde liegende Präsentation, in der
auch beispielhaft die finanziellen Auswirkungen einer derartigen Bagatellgrenze
aufgezeigt wurden, ist als Anlage Nr. 1 beigefügt.
Probe aufs Exempel
Letztmalig wurde das Instrument einer unter bestimmten Voraussetzungen
heranziehbaren „Bagatellgrenze“ in der Sitzung des Bauausschusses am 01.03.2022
thematisiert. Klargestellt wurde dabei, dass unter eine Bagatellregelung ein
Bereich von maximal zehn Grundstücken innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteiles (Innenbereich) fallen können.
Von der Verwaltung wird daher nunmehr vorgeschlagen, unter probeweiser
Anwendung einer Bagatellregelung hinsichtlich der Infrastrukturfolgekosten für
drei beispielhafte kleinere Innenbereichslagen mögliche Erweiterungen der
Bebauungsmöglichkeiten mit den Anliegern zu erörtern.
Bereits bei der bisherigen Prüfung hat sich gezeigt, dass insbesondere
die älteren Quartiere, die mit Bebauungsplänen aus zum Teil noch den
1960er-Jahren ausgestattet sind, aufgrund von Grundstücksgrößen von häufig rd.
1.000 m² oder mehr sowie sehr restriktiven und teilweise in städtebaulicher
Hinsicht heute nicht mehr nachvollziehbaren Baugrenzfestsetzungen die besten
Innenentwicklungspotenziale aufweisen.
Vorgeschlagen werden deshalb für eine probeweise Anwendung der
Bagatellregelung in Friedrichsfehn zum einen die bereits im vergangenen Herbst
mit den Anliegern erörterten gut abgrenzbaren Bereiche „Am Tannenkamp“ und
„Föhrenkamp“ (siehe Anlage Nr. 2 und 3) sowie in Edewecht der
südwestliche Bereich des „Roggenkamp“ (siehe Anlage Nr. 4).
Was kann daraus folgen?
Entweder ist das Ergebnis der Anliegerversammlungen so, dass alle
Grundstückseigentümer eine Änderung des Bebauungsplanes für ihren Bereich
befürworten.
Oder aber, es wird von einem oder mehreren Eigentümern trotz entfallender
Infrastrukturfolgekosten aus anderen Gründen eine Verbesserung der
Bebauungsmöglichkeiten in dem fraglichen Bereich abgelehnt.
Im letzteren Fall ist dann (politisch) zu entscheiden, ob trotz
ablehnender Haltung Einzelner eine in städtebaulicher Hinsicht gewollte und in
planungsrechtlicher Hinsicht zulässige Änderung des Bebauungsplanes gegen den
Willen der betroffenen/begünstigten Eigentümer eingeleitet wird.
Beschlussvorschlag:
Für die sich aus den Anlagen
Nr. 2, 3 und 4 zur Vorlage 2022/FB III/3853 ergebenden Bereiche soll im
Sinne der gemeindlichen Ziele der Innenentwicklung mit den Eigentümern der
dortigen Grundstücke eine Änderung der jeweiligen Bebauungspläne erörtert
werden. Hierbei soll probeweise eine Bagatellregelung hinsichtlich eines
Verzichts auf die Heranziehung zu Infrastrukturfolgekosten Anwendung finden, um
evaluieren zu können, inwieweit sich hierdurch Hemmnisse bei der Durchführung
von Maßnahmen der Innenentwicklung in Bestandsquartieren herabsetzen lassen.
Anlagen:
-
Präsentation
08.02.2022
-
Bereich
„Am Tannenkamp“
-
Bereich
„Föhrenkamp“
-
Bereich
„Roggenkamp“