Sachdarstellung:
Die derzeit geltende Hauptsatzung wurde am 29.03.2022 vom Rat
beschlossen.
§ 64 Abs. 3 bis 9 NKomVG erlauben seit der letzten einschlägigen
Gesetzesänderung am 23.03.2022 die Teilnahme Abgeordneter an Sitzungen der
Vertretung (Rat) und, soweit die Hauptsatzung nichts anderes bestimmt, an
Sitzungen des Verwaltungsausschusses und der Fachausschüsse unabhängig von der
Feststellung einer epidemischen Lage nationaler Tragweite. Aus diesem Grunde
könnte die Hauptsatzung um einen weiteren § 9a „Teilnahme an Sitzungen durch
Zuschaltung per Videokonferenztechnik“ ergänzt werden (Anlage 1 zu dieser
Vorlage). Der Entwurf wurde nach den Vorgaben der Arbeitshilfe des NSGB zur
maßgeblichen Ergänzung der bestehenden Hauptsatzung (Anlage 2 zu dieser
Vorlage) so weit wie möglich gefasst.
Besonders zu beachten ist der Umstand, dass eine aktive Beteiligung der
interessierten Einwohnerschaft in Form von Zuschaltung zur Stellung von Fragen
per Videokonferenztechnik in den jeweiligen Einwohnerschaftsfragestunden
ausdrücklich nicht vorgesehen ist. Im Rahmen des § 9 der Hauptsatzung kann die
Öffentlichkeit den Sitzungen lediglich per Videokonferenztechnik folgen, sofern
diese nach den Regelungen des ggf. neu eingefügten § 9a angeboten werden.
Im Falle der vorgeschlagenen Beschlussfassung, die einer Mehrheit von
zwei Dritteln der Mitglieder der Vertretung bedarf, ist die Änderungssatzung
sodann im elektronischen Amtsblatt der Gemeinde Edewecht zu veröffentlichen.
Beschlussvorschlag:
Die erste Satzung zur Änderung
der Hauptsatzung für die Gemeinde Edewecht vom 29.03.2022 wird als Satzung
beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung im elektronischen
Amtsblatt der Gemeinde Edewecht öffentlich bekannt zu machen.
Anlagen:
Entwurf der ersten Änderungssatzung
Arbeitshilfe NSGB