Finanzierung:
Die Kosten der
Fachgutachten und Planung sind über den Ansatz der Planungskosten gedeckt
Sachdarstellung:
Planungsrechtliche Ausgangslage
Die Gemeinde Edewecht hat mit der 31. Änderung des Flächennutzungsplanes
im Jahr 1999 erstmals ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
„Windenergieanlagen“ dargestellt. Im Zuge der damaligen Planungen ist die
Ausweisung dieser Zweckbestimmung im Bereich des Standortes der ehemaligen
Raketenstation „Hübscher Berg“ in Westerscheps erfolgt. Im Jahr 2004 ist durch
die 61. Änderung des Flächennutzungsplanes für dieses Sondergebiet eine
Anpassung der Höhenbeschränkung der zugelassenen Windkraftanlagen von
ursprünglich 100 m auf 150 m erfolgt.
Die Ausweisung dieser Sondergebiete erfolgte seinerzeit unter Anwendung
der bereits 1996 in das Baugesetzbuch eingeführten Regelung zur sog.
Konzentrationsplanung, wonach mit der Ausweisung konkreter Sondergebiete der
Zweckbestimmung „Windenergieanlagen“ derartige Anlagen im gesamten übrigen
Gemeindegebiet ausgeschlossen sind.
Auf Grundlage der 31. Änderung des Flächennutzungsplanes sind in der
Folge die heute noch existierenden sieben Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe
von 100 m genehmigt worden. Von der Möglichkeit zur Errichtung von Anlagen mit
einer Gesamthöhe von nicht mehr als 150 m auf Grundlage der 61. Änderung des
Flächennutzungsplanes wurde bislang kein Gebrauch gemacht.
Die vorgenannten Ausführungen stellen somit den derzeitigen
planungsrechtlichen Stand der Windkraftplanung in der Gemeinde Edewecht dar.
Die entsprechenden rechtskräftigen Flächennutzungsplanänderungen sind als Anlagen
Nr. 1 und 2 beigefügt.
Im Wandel befindliche Anforderungen
Technisch/Faktisch:
Seither hat sich rein praktisch/technisch zum einen die
Windenergieanlagentechnik hin zu größeren, höheren und leistungsstärkeren
Anlagen entwickelt. Entsprechende Bestrebungen hin zu derartigen Anlagen und
dafür in wirtschaftlicher Hinsicht geeigneten Standorten sind bereits zu
beobachten.
Rechtlich:
Zum anderen sind in planungsrechtlicher Hinsicht die Anforderungen an die
Rechtssicherheit einer kommunalen Steuerung der Windenergie über die Flächennutzungsplanung
u. a. durch die Rechtsprechung konkretisiert worden. Genannt seien hier die von
der Rechtsprechung herausgebildeten Kriterien und Anforderungen, die
insbesondere ein auf Grundlage von harten und weichen Tabuzonen entwickeltes,
schlüssiges, den gesamten Planungsraum betrachtendes Konzept erfordern, mit dem
im Ergebnis der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen ist. Nur auf
Grundlage eines so entwickelten Konzeptes ist letztlich eine
Konzentrationsplanung mit Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet auf
Ebene des Flächennutzungsplanes rechtlich zulässig.
Politisch:
Insbesondere aber steht die Windenergie im Fokus der
gesamtgesellschaftlichen Herausforderung der Energiewende und der Abmilderung
der Folgen des Klimawandels, was sich konkret in planerischen Zielvorgaben für
die Landes- und Regionalplanung niederschlägt, denen in der Folge auch auf der
Ebene der gemeindlichen Bauleitplanung Geltung zu verschaffen ist. Hier sind
die derzeitigen landespolitischen Zielvorgaben zu nennen, die bis 2030
vorsehen, mindestens 20 Gigawatt (GW) Windenergieleistung an Land zu
installieren. Hierfür ist nach derzeitiger Einschätzung des Landes eine Fläche
von 1,4 % der Gesamtfläche Niedersachsens erforderlich. Gleichzeitig wird das
Flächenpotenzial der Windeignungsflächen, das nach Abzug der vom Land
definierten harten Tabuzonen sowie der Wald und FFH-Flächen verbleibt, mit 19,9
% der Landesfläche angegeben. Daraus folgt, dass im Ergebnis nach
Berücksichtigung der darüber hinausgehenden Vorsorgeabstände aus weichen
Tabuzonen im landesweiten Durchschnitt 7,05 % aller geeigneten Flächen für die
Windkraftnutzung zu öffnen wären, um das 20 GW-Ziel bis 2030 erreichen zu
können. Hierbei ist weiter zu bedenken, dass ab 2030 dann 2,1 % der
Landesfläche für den Ausbau der Windenergie an Land zur Verfügung stehen
sollen.
Auch wenn die Frage, wann der Windenergie substanziell Raum verschafft
wurde, nicht abstrakt zu beantworten ist und vielmehr unter Berücksichtigung
der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall festzustellen ist, lassen
sich aus den energiepolitischen Zielvorgaben letztlich indirekt zu großen
Teilen die Anforderungen an den Umfang der Flächen ableiten, die eine Gemeinde
im Falle einer positiven Steuerungsplanung bereitzustellen hat, um der
Windkraft im Ergebnis sicher substanziell Raum zu verschaffen.
Raumordnerisch:
Auch in der Raumordnung spiegelt sich die herausgehobene Bedeutung der
erneuerbaren Energien wider. So hat der Landkreis Ammerland im Zuge der
Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramm ebenfalls erstmals die
Thematik „Windkraft“ aufzugreifen, so dass das RROP künftig als Ziel der
Raumordnung zu beachtende Vorrangflächen für die Windkraftnutzung beinhalten
wird. Aus der gesetzlich in § 1 Abs. 4 BauGB normierten Anpassungspflicht der
Gemeinden, ist auch die Gemeinde Edewecht in der Pflicht, nach Rechtskraft des
neu aufgestellten Regionalen Raumordnungsprogramms, die eigenen Bauleitpläne,
in diesem Fall den Flächennutzungsplan, an dieses Ziel der Raumordnung des
Landkreises anzupassen.
Konsequenz
Aus oben Genanntem ist zu entnehmen, dass die derzeitige
Konzentrationsplanung der Gemeinde in Gestalt der 31. bzw. 61.
Flächennutzungsplanänderung nicht mehr den aktuellen Anforderungen gerecht wird
und darüber hinaus absehbar ist, dass sie diese aus der Anpassungspflicht an
die sich im künftigen RROP abzeichnenden Ziele der Raumordnung zum Thema
„Windkraft“ heraus, einer Fortschreibung zu unterziehen hat.
Es besteht somit das planerische Erfordernis, einerseits den für die Gemeinde
Edewecht relevanten Belangen in Bezug auf die Steuerung der Windkraft innerhalb
des Gemeindegebiets, wie z. B. den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes
sowie den Belangen der Siedlungsnutzungen auch zukünftig unter den veränderten
Rahmenbedingungen möglichst umfassend Geltung zu verschaffen. Andererseits ist
in rechtssicherer Weise der Nutzung regenerativer Energien substanziell Raum zu
geben.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, über das Planungsinstrument der
Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ gemäß § 5
Abs. 2b BauGB in der Gemeinde Edewecht geeignete Standorte für die
Windenergienutzung als Sonstige Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie
darzustellen; verbunden mit der gleichzeitigen Ausschlusswirkung für die
Errichtung von Windkraftanlagen im übrigen Gemeindegebiet.
Insbesondere angesichts der energiepolitischen Bedeutung der Thematik und
des gleichzeitig nicht vor Ende 2023 rechtswirksam werdenden RROP ist es nicht
angezeigt, bis zum Eintritt der Anpassungspflicht an die neu formulierten Ziele
der Raumordnung auf Kreisebene mit der Einleitung eigener Planungen abzuwarten.
Diese Einschätzung wird im Übrigen von Seiten des Landkreises geteilt.
Erste Schritte
Wie schon oben erläutert, ist einer Konzentrationsflächenplanung ein
Standortkonzept zugrunde zu legen. Von der Verwaltung wurde bereits berichtet,
dass sich die Gemeinde entsprechende Fachplanungskapazitäten gesichert hat, die
sowohl die Erarbeitung eines Standortkonzeptes für das Gemeindegebiet sowie die
erforderliche begleitende Übersichtskartierung für Brutvögel noch im laufenden
Kalenderjahr gewährleistet.
In den kommenden Monaten ist somit ein an die örtlichen Gegebenheiten in
der Gemeinde Edewecht angepasstes Standortkonzept zu entwickeln. Das Konzept
muss dabei im Ergebnis eine Flächenkulisse darstellen, die geeignet ist, der
Windkraft in oben beschriebenem Maße substanziell Raum zu verschaffen. Auf die
oben genannten Ausbauziele des Landes bis 2030 sowie die Zeit ab 2030 wird
hierbei verwiesen. Bereits jetzt sollte man sich deshalb darauf einstellen,
dass die Gemeinde Edewecht aufgrund ihrer Siedlungsstruktur und den in der
Fläche zu erwartenden natur- und artenschutzrechtlichen Belangen diesem
Erfordernis voraussichtlich nicht wie bislang konzentriert auf nur einen
Standort im Gemeindegebiet in rechtssicherer Weise wird gerecht werden können
und stattdessen die Ausweisung mehrerer Konzentrationsflächen verteilt über das
Gemeindegebiet mit hoher Wahrscheinlichkeit notwendig sein wird.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Edewecht stellt
gemäß § 5 Abs. 2b des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung
zur Ausweisung von „Sonstigen Sondergebieten zur Nutzung der Windenergie“ bei
gleichzeitigem Ausschluss der Nutzung der Windenergie außerhalb der
dargestellten Sonstigen Sondergebiete gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für das
Gebiet der Gemeinde Edewecht einen sachlichen Teilflächennutzungsplan
„Windenergie“ auf. Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Anlagen:
-
31.
FNP-Änderung
-
61.
FNP-Änderung