Finanzierung:
Durch die Planung
entstehende Kosten sind vom Vorhabenträger auf Grundlage eines noch
abzuschließenden städtebaulichen Vertrages zu erstatten.
Sachdarstellung:
Mit den Bebauungsplänen Nr. 112 und Nr. 140 wurden im Jahre 2001 bzw.
2004 die planungsrechtlichen Voraussetzungen sowohl für den Neubau der
Kokerwindmühle als auch der Etablierung eines Einzelhandelsstandortes
(Combi-Markt) am Baumschulenweges geschaffen. Außerdem wurden mit der sog.
Pastorensiedlung in großem Umfang Wohnbauflächen auf dem dortigen ehemaligen
Baumschulgelände geschaffen. Zur Übersicht ist die Anlage Nr. 1
beigefügt.
Im Zusammenhang mit der Errichtung der Kokerwindmühle und des Combi-Marktes
wurden für die dazwischen verbleibenden Flächen von den damaligen Eigentümern
seinerzeit Überlegungen angestellt, dort ein gastronomisches Angebot
anzusiedeln. Dementsprechend wurde für diese Teilfläche ein Sondergebiet
„Mühlengastronomie“ festgesetzt (siehe Anlage Nr. 2).
Bekanntlich hat sich diese Ansiedlung nicht verwirklicht. Aufgrund der
Festsetzung als Sondergebiet, ist die Fläche allerdings auch für davon
abweichende Nutzungen bauplanungsrechtlich ausdrücklich gesperrt.
Nun ist die neue Eigentümerin der Flächen, die Siemer Projektentwicklung
GmbH & Co. KG aus Vechta mit der Überlegung an die Gemeinde herangetreten,
diesen Bereich ebenfalls für eine Einzelhandelsnutzung zugänglich zu machen.
Konkret liegt der Eigentümerin ein Ansiedlungswunsch der Jysk-Handelskette vor,
die auf dem Gelände einen Jysk-Markt (früher: Dänisches Bettenlager) errichten
möchten. Angaben zu dem geplanten Markt (Lageplan, Konzept-Ansichten,
Sortimentsliste) können der Anlage Nr. 3 entnommen werden.
Grundsätzlich kann durch das Sortiment des Jysk-Marktes das
Einzelhandelsangebot an diesem Standort abgerundet werden. Die üblichen
gutachterlichen Nachweise zur Verträglichkeit des Vorhabens hinsichtlich der
zentrenrelevanten Sortimentsbestandteile können im weiteren Verfahren nachgewiesen
werden.
Hinsichtlich Lage und Abstand des geplanten Gebäudes, besteht durch eine
entsprechend dimensionierte und zugleich dem benachbarten Mühlenensemble
gerecht werdende Eingrünung die Möglichkeit einer harmonischen optischen
Einbindung des Vorhabens.
Zwar sieht der Bebauungsplan bereits jetzt für diesen Bereich eine
ausreichend dimensionierte überbaubare Grundstücksfläche vor. Mit der
bestehenden planerischen Festlegung auf die alleinige Nutzungsmöglichkeit als
„Sondergebiet Mühlengastronomie“ ergibt sich allerdings das Erfordernis, den
Bebauungsplan anzupassen, sofern der angestrebten Nutzung Raum gegeben werden
soll. Die Fläche wäre somit in ein Sondergebiet für den Einzelhandel
umzuwidmen.
Es wird daher vorgeschlagen, in einem ersten Schritt für die Änderung des
Bebauungsplanes einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss vorzubereiten.
Im Folgenden wären vom Vorhabenträger dann zu den oben bereits genannten
Punkten die Planungen zu konkretisieren, so dass in einer der nächsten
Sitzungen des Bauausschusses ein konkreter Auslegungsentwurf ins Verfahren
gegeben werden könnte.
Beschlussvorschlag:
Auf Grundlage des
Baugesetzbuches (BauGB) soll für den Bereich des derzeit festgesetzten
Sondergebiets „Mühlengastronomie“ eine 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112
„Baumschulenweg“
aufgestellt werden, um dort zur Vorbereitung der Ansiedlung eines
„Jysk-Marktes“ zukünftig ein Sondergebiet „Einzelhandel“ festzusetzen.
Anlagen:
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Übersichtsplan
Bebauungspläne
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Planauszug
„Mühlengastronomie“
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Angaben
zum Vorhaben „Jysk“