Finanzierung:
Im Fall einer
Bauleitplanung sind die Kosten der Planung sowie die Kosten der sozialen
Infrastruktur sowie die Erschließungskosten im Rahmen eines städtebaulichen
Vertrages zu regeln.
Sachdarstellung:
Planungsüberlegungen des Investors
Für die bislang noch unbebauten Flächen südlich der Beethovenstraße in
Edewecht sind umfassende Bebauungsüberlegungen an die Gemeindeverwaltung
herangetragen worden. Die Überlegungen beinhalten die Entwicklung der
überwiegenden Fläche zu einen Wohnquartier aus einem Mix von vorrangig
Mehrparteienhäusern aber auch einigen Einfamilienhausgrundstücken.
Darüber hinaus beabsichtigt der Investor allerdings auch, auf der Fläche
die baulichen Voraussetzungen für gemeinbedarfsorientierte Einrichtungen und
Vorhaben zu schaffen. Insbesondere handelt es sich hierbei um die Errichtung
eines Gebäudes, das für die Aufnahme einer 4- bis 5-gruppigen Kindertagesstätte
geeignet wäre. Hierbei ist zu beachten, dass über die Trägerschaft für eine
solche Einrichtung ein Vergabeverfahren durchzuführen ist, dessen Ausgang nicht
vorhergesehen werden kann. Weiterhin
sehen die Überlegungen die Errichtung einer seniorengerechten Wohnanlage/Wohngemeinschaft
sowie ein Tagespflegeangebot mit angeschlossenen kleinen Seniorenwohnungen vor.
Sofern keine Kindertagesstätte errichtet werden kann, wäre der Umfang der
letzgenannten Nutzungen entsprechend größer. Der Vorentwurf des
Gestaltungskonzeptes ist als Anlage Nr. 1 beigefügt.
Gestaltungskonzept des Investors
Wie diesem Konzept entnommen werden kann, sollen von den Überlegungen die
bislang unbebaut gebliebenen Flächen zwischen der Beethoven- und Holljestraße mit Ausnahme der alten Hofstelle
Ahlers sowie deren unmittelbaren Umfeldes in Anspruch genommen werden. Die
Nutzungen mit eher gemeinbedarfsorientierten Nutzungen bzw. den Nutzungen, die
eventuell besondere Anforderungen an die Zielgruppe stellen (seniorengerechtes
Wohnen / Tagespflege), sollen um die ehemalige Hofstelle gruppiert werden.
Die Bebauung soll überwiegend mit zwei Vollgeschossen bei einer max.
Gebäudehöhe von 11 m erfolgen. Zur angrenzenden Bestandsbebauung soll eine
Abstufung durch eine eingeschossige Bebauung mit einer max. Gebäudehöhe von 9 m
erfolgen. Die in den letzten Bauleitplanverfahren entwickelten
baugestalterischen Vorgaben (Örtliche Bauvorschriften) sollen auf dieses
Quartier ebenfalls angewendet werden.
Die Einbindung in die angrenzende eingeschossige Bebauung erfolgt im
Westen durch den Vorbehalt eines größeren Bebauungsabstandes. Im Bereich
„Tagespflege/kleine Wohnungen“ zur östlich anstehenden Bebauung an der
Holljestraße ist die Abstufung durch die fuß- und radläufige Verbindungsspange
zwischen Holljestraße und Beethovenstraße gewährleistet, mit der gleichzeitig
die Durchlässigkeit des Gebiets und die Erreichbarkeit der Kindertagesstätte
sowie des weiter nördlich liegenden Spielplatzes an der
Wagnerstraße/Haydnstraße per Fuß und Fahrrad gefördert werden.
Die Planungsüberlegungen sollen in der Sitzung vom Investor vorgestellt
werden.
Planungserfordernis
Der gesamte Bereich ist derzeit bereits vom Bebauungsplan Nr. 21 A
erfasst. Die bestehenden Nutzungsziffern sowie die Gliederung der überbaubaren
Flächen können den Anlagen Nr. 2 und 3 entnommen werden.
Da durch das Bebauungskonzept sowohl hinsichtlich der Geschossigkeit als
auch der inneren Gliederung und Erschließung bis hin zu der im Nordosten des
Bereichs im derzeitigen Bebauungsplan rein planerisch gesicherten
Spielplatzfläche eingegriffen wird, wäre für die Umsetzung der Planungen die
Änderung des Bebauungsplanes bzw. die Aufstellung eines auf die Planungen
abgestellten qualifizierten Bebauungsplanes erforderlich.
Verfahrensart
Grundsätzlich kann die Neugliederung und bauliche Aktivierung der Fläche
als Maßnahme der Innenentwicklung angesehen werden. In bauleitplanerischer
Hinsicht wäre hierdurch des Planungsinstrument des beschleunigten Verfahrens
gemäß § 13a BauGB eröffnet.
Aufgrund der besonderen topografischen Gegebenheiten als Südrandlage zum Esch mit den damit einhergehenden erheblichen Höhenunterschieden innerhalb des Plangebiets sind hier für die Oberflächenentwässerung hydraulische Berechnungen und eine Neuauslegung des Entwässerungssystems erforderlich. Auch Regenrückhaltemöglichkeiten oder dezentrale Entwässerungsvorrichtungen (z. B. Versickerungsrigolen etc.) sind im Zuge der Planung zu prüfen und zu berechnen. Da die Fläche bislang nicht bebaut und unversiegelt ist, sollten die Umweltauswirkungen der Planung ausreichend betrachtet werden, so dass sich insgesamt ein umfassendes Bauleitplanverfahren anbietet, in dem alle Aspekte vollständig abzuprüfen sind.
Weitere Planungsrahmenbedingungen
Im Vorfeld wurden neben den stadtplanerischen Rahmenbedingungen mit dem
Investor bereits auch die weitergehenden Fragestellungen, von der Gruppenzahl
der geplanten KiTa über den Einsatz erneuerbarer Energien bis hin zu
Planungskosten und der Heranziehung zu den Kosten der sozialen Infrastruktur
sowie der Bereitstellung geförderten Wohnraums erörtert. Hierzu wird die
Verwaltung in der Sitzung weitere Ausführungen machen.
Fazit
Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Planungsüberlegungen eine gute Vervollständigung des Wohnraumangebotes für den Ort Edewecht darstellen kann und dabei verschiedene Zielgruppen angesprochen werden. Neben der Erhöhung des Angebots an Kinder-Betreuungsplätzen sind auch Angebote für Senioren mit der Planung verbunden. Für den Bereich der Planungsüberlegungen gemäß der Anlage Nr. 1 (Geltungsbereich) sollte daher ein Bebauungsplan aufgestellt werden, mit dem in bauleitplanerischer Hinsicht das noch zwischen Investor und Gemeinde im Detail zu erarbeitende Bebauungskonzept umgesetzt werden kann.
Beschlussvorschlag:
Aufgrund der Vorschriften des
Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung soll für den sich aus
der Beratungsvorlage 2022/FB III/3710 ergebenden Bereich der Bebauungsplan Nr.
201 aufgestellt werden.
Die Verwaltung wird beauftragt,
einen entsprechenden Vorentwurf zu erarbeiten und möglichst in der nächsten
Sitzung des Bauausschusses zur Vorbereitung der frühzeitigen Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB zur Beratung
vorzulegen.
Anlagen:
-
Vorentwurf
Gestaltung (gleichzeitig Geltungsbereich)
-
Übersicht
zur derzeitigen Planungssituation
-
Übersicht
mit Angaben zu den Nutzungsziffern