Finanzierung:
Die Änderung der
Dienstanweisung hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.
Sachdarstellung:
Aufgrund der Beschlussvorlage Nr. 2009/FB II/429 vom 27.08.2009 wurde die
Dienstanweisung der Gemeinde Edewecht über die Vergabe von Leistungen nach der
VOL und VOB (Vergabeordnung) hinsichtlich der Änderung der Wertgrenzen
beschlossen.
Seither sind die Wertgrenzen in der Dienstanweisung unverändert,
gleichwohl unterlagen die Rechtsnormen im Vergaberecht einer mehrfachen
Novellierung.
Allgemein lässt sich festhalten, dass sich das Vergaberecht in den
letzten Jahren mehrfach und auch grundlegend gewandelt hat. Die Vergabeordnung
für Lieferungen und Dienstleistungen (VOL) wurde beispielsweise in
Niedersachsen durch die Unterschwellenvergabeverordnung abgelöst.
Zudem sind die Baukosten in den letzten Jahren sehr stark gestiegen, so
dass die bislang geltende Wertgrenze oberhalb derer der Verwaltungsausschuss
für Auftragsvergaben zuständig ist, in der Praxis zu sehr kleinteiligen
Beteiligungsschritten führt. Die in diesem Zusammenhang einzuhaltenden Fristen
führen auch bei rechtzeitiger Vorbereitung häufig zu Verzögerungen im Fortgang
der Baumaßnahmen. Außerdem stellt sich in der Praxis immer wieder heraus, dass
bei der Auftragsvergabeentscheidung durch den Verwaltungsausschuss kein
inhaltlicher Spielraum mehr besteht, da durch die Feststellung des
Ausschreibungsergebnisses bereits eine rechtlich verpflichtende
Vergabeentscheidung vorgeprägt ist. Beispiele aus der jüngeren Vergangenheit
zeigen, dass die Abwicklung vereinfacht wird, wenn die Verwaltung eine
Vergabeermächtigung erhalten hat und der Verwaltungsausschuss über den Fortgang
der Vergabeentwicklung unterrichtet wurde, wie dies z. B. bei dem neuen
Kindergarten in Friedrichsfehn der Fall gewesen ist.
Für den zügigen und wirtschaftlichen Fortgang einer Baumaßnahme ist es
wichtig, dass eine zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestellte
Ausführungsplanung nicht mehr verändert wird. Dies gilt insbesondere, nachdem
die Umsetzung begonnen worden ist. Nachträgliche Änderungen können zu
Mehrkosten und erheblichen zeitlichen Verzögerungen führen.
Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, dass der
Verwaltungsausschuss nicht erst bei der Auftragsvergabe informiert wird,
sondern im Vorfeld einer Maßnahme die jeweiligen Grundzüge der Planung durch
einen sogenannten Maßnahmenbeschluss festlegt werden. Auf der Grundlage dieser
Entscheidung würden die notwendigen Maßnahmen ausgeschrieben und die Aufträge
durch die Verwaltung vergeben, sofern das Gesamtbudget der Maßnahme ausreichend
ist. Über den Fortgang der Maßnahmen und den Stand der Kosten wäre
quartalsweise zu berichten.
Die Maßnahmenbeschlüsse sollten nach Auffassung der Verwaltung entfallen,
wenn der Gesamtumfang der zu vergebenden Aufträge 50.000 € netto
unterschreitet. Hiervon unberührt bleibt die Pflicht zur quartalsweisen
Information des Verwaltungsausschusses auch über Baumaßnahmen mit einem
Auftragswert von 25.000 € bis unter 50.000 € netto.
Die vorstehende Vorgehensweise ist zudem an die Voraussetzung geknüpft,
dass die benötigten Finanzmittel im jeweiligen Haushaltsplan veranschlagt sind.
Von den vorstehenden Regelungen unberührt bleibt die Verpflichtung zur
Vorlage von Vergabeunterlagen beim Rechnungsprüfungsamt. Diese Wertgrenzen
belaufen sich für Bauleistungen auf 50.000 € brutto und alle anderen Leistungen
auf 25.000 € brutto. Bei Fördermaßnahmen können z. T. andere Wertgrenzen
gelten. Das Rechnungsprüfungsamt erwägt, diese Wertgrenzen den aktuellen
Entwicklungen anzupassen.
Die vorstehenden Festlegungen definieren die Wertgrenze für die Geschäfte
der laufenden Verwaltung im Sinne des Kommunalrechts neu, so dass die
Hauptsatzung entsprechend anzupassen wäre. Dies kann im Rahmen der anstehenden
Neufassung der Hauptsatzung erfolgen.
Die geänderte Dienstanweisung ist der Anlage zu entnehmen.
Beschlussvorschlag:
Die Dienstanweisung der
Gemeinde Edewecht über die Vergabe von Aufträgen wird gemäß dem zur Sitzung des
Verwaltungsausschusses am 07.12.2021 vorgelegten Entwurf neu gefasst.
Anlagen:
Entwurf der Dienstanweisung