Abwägung zu den Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und Erarbeitung des Satzungsbeschlusses
Finanzierung:
Die Planungskosten
werden durch den Antragsteller erstattet.
Sachdarstellung:
In seiner Sitzung am 14.06.2021 hat der Verwaltungsausschuss nach
vorheriger Beratung im Bauausschuss am 01.06.2021 die Durchführung einer 2.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 62 A im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a
BauGB beschlossen. Mit der Planänderung sollen für die Grundstücke entlang des
Breeweges die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets in ein
Mischgebiet umgewandelt werden. Hierdurch kann zukünftig auch auf diesen
Grundstücken eine Wohnnutzung unabhängig von der Ausübung eines Gewerbebetriebes
erfolgen. Auf die Beratungsvorlage 2021/FB III/3517 wird insoweit
verwiesen.
Zum Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes (als Anlage Nr. 1
– in verkleinerter Form – beigefügt) wurde in der Zeit vom 01.10.2021 bis
01.11.2021 die öffentliche Auslegung sowie die Einholung der Stellungnahmen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.
In diesem Zeitraum sind Stellungnahmen ohne abwägungsrelevante Anregungen
und Hinweise bzw. mit Hinweisen die zur Kenntnis genommen werden können
vorgebracht vorgebracht von:
-
Staatliches
Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
-
Nds.
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
-
Nds.
Landesamt für Denkmalpflege – Abteilung Archäologie
-
Ammerländer
Wasseracht
-
TenneT
TSO GmbH
-
Avacon
Netz GmbH
-
Gasunie
-
Landesamt
für Bergbau, Energie und Geologie
-
Ordnungsamt
Gemeinde Edewecht – Abwehrender Brandschutz
-
Deutsche
Telekom
-
EWE-Netz
GmbH
-
OOWV
Stellungnahmen mit abwägungsrelevantem Inhalt wurden lediglich vorgelegt
vom Landkreis Ammerland sowie das LGLN Regionaldirektion Hameln-Hannover,
Kampfmittelbeseitigungsdienst. Diese Stellungnahmen sind als Anlage Nr. 2
beigefügt.
Von privater Seite sind keine Stellungnahmen vorgebracht worden.
Die oben genannten Stellungnahmen können wie nachfolgend ausgeführt
abgewogen werden:
Landkreis Ammerland
Die im Ursprungsplan enthaltenen Anpflanzungsflächen bleiben umlaufend um
den Änderungsbereich erhalten. Die städtebauliche Absicht hinter diesen Flächen
besteht in erster Linie in der räumlichen Abgrenzung des Siedlungsbereichs am
Breeweg zu dem Bereich an der Nelkenstraße. Die ursprünglich mit der
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62 A festgesetzten wesentlichen Ausgleichs-
und Minimierungsmaßnahmen im südöstlichen Abgrenzungsbereichs zur freien
Landschaft bleiben vollständig erhalten. Des Weiteren wird im Sinne der
Innenentwicklung im Planänderungsbereich zwar die grundsätzliche Überbaubarkeit
der Grundstücke flexibler organisiert. Im Gegenzug werden allerdings die
maximal zulässigen Versiegelungsgrade von 0,8 auf 0,6 herabgesetzt. Durch das
Änderungsverfahren wird auf den Grundstücken im Änderungsbereich zukünftig
zusätzlich die BauNVO 2017 anzuwenden sein. Dadurch wird das Maximum der
Versiegelung durch Nebenflächen weiter begrenzt. Im ursprünglichen
Bebauungsplan wäre die BauNVO 1987 anzuwenden, die eine Versiegelung der
Nebenflächen noch nicht berücksichtigt hat. Somit wird durch die Planung kein
zusätzlicher Eingriff ausgelöst.
Die Aussagen zum Gewerbelärm sowie zu möglichen Geruchsimmissionen werden
zustimmend zur Kenntnis genommen.
Beim Planbereich handelt es sich um einen bebauten Bereich. Die Änderung
soll lediglich die Flexibilität der Nutzung unabhängig von einer gewerblichen
Nutzung ermöglichen. Eine zusätzliche Regelung passiven Schallschutzes wird
daher nicht für erforderlich gehalten. Im Genehmigungsverfahren zukünftiger
Bauvorhaben können die Anforderungen an den Schallschutz in Innenräumen bereits
durch die energetischen baulichen Anforderungen erfüllt werden.
Außenwohnbereiche befinden sich aufgrund der Bebauungsstruktur im Plangebiet ohnehin
abgewandt vom Breeweg.
In der Begründung werden die Ausführungen zum Planungsziel konkreter
ausformuliert. Gleiches gilt für die Klarstellung zur 28. Berichtigung des
Flächennutzungsplanes 2013.
Die Abbildung auf Seite 4 der Begründung wird angepasst.
Die redaktionellen Mängel in den genannten textlichen Festsetzungen
werden angepasst.
Mit der Änderung wird ein vollständig orts- und lagetypisch bebauter
Bereich überplant. Es werden lediglich die Rahmenbedingungen für die bauliche
Nutzung zu Wohnzwecken unabhängig von gewerblichen Nutzungen angepasst. Die
Aufnahme örtlicher Bauvorschriften für den kleinräumigen Änderungsbereich ist
deshalb nicht erforderlich.
Das Flurstück 165/9 der Flur 13 hat eine Flächengröße von 82 m² und ist
durch eine Neuvermessung der Nachbarflächen entstanden. Die Fläche ist vor wie
auch nach Änderung des Bebauungsplanes nicht überbaubar und deshalb für die
Anstoßwirkung im Ergebnis nicht relevant.
Die weiteren redaktionellen Anregungen werden befolgt.
LGLN Regionaldirektion Hameln-Hannover, Kampfmittelbeseitigungsdienst
Der Bereich ist seit langem vollständig überplant und tatsächlich bebaut.
Weitergehende Ermittlungen zur Kampfmittelsituation auf Ebene der
Bauleitplanung sind somit nicht erforderlich.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Abwägungsvorschläge kann somit
der Bebauungsplan zum Satzungsbeschluss durch den Rat geführt werden.
Beschlussvorschlag:
1. Zu
den während der öffentlichen Auslegung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
62 A in der Zeit vom 01.10.2021 bis 01.11.2021 eingegangenen Stellungnahmen
wird im Sinne der Beschlussvorlage 2021/FB III/3677 entschieden. Die Verwaltung
wird beauftragt, die Betroffenen entsprechend zu benachrichtigen.
2. Der
Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 62 A wird in der vorgelegten
Form als Satzung mit Begründung beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt,
die Änderung des Bebauungsplanes durch Bekanntmachung im Amtsblatt für den
Landkreis Ammerland in Kraft zu setzen.
Anlagen:
-
Entwurf
der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 62 A
-
Stellungnahmen
mit Anregungen und Hinweisen