Sachdarstellung:
Gem. § 81 Abs. 2 NKomVG wählt der Rat in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Stellvertreter/innen der Bürgermeisterin. Hierbei kann der Rat eine Reihenfolge der Stellvertretung festlegen.
In der abgelaufenen Wahlperiode waren zwei Stellvertreter benannt, ohne dass eine Reihenfolge bestimmt war.
Das Wahlverfahren richtet sich nach § 67 NKomVG. Für
jeden Stellvertreter bedarf es eines gesonderten Wahlaktes. Im jeweils ersten
Wahlgang bedarf es der Mehrheit der Mitglieder der Vertretung (18 Stimmen). In
einem möglichen zweiten Wahlgang bedarf es der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches vom bzw. von der
Ratsvorsitzenden zu ziehen ist. Steht nur eine Person zur Wahl, kann offen
durch Zuruf oder durch Handzeichen gewählt werden.