Finanzierung:
Über die
Kostenerstattung und Tragung der Folgekosten für die Infrastruktur ist ein
städtebaulicher Vertrag mit den Antragstellern zu vereinbaren.
Sachdarstellung:
Die Eigentümerinnen des Grundstücks Am Dobben 8 beabsichtigten die
Teilung ihres Grundstückes mit dem Ziel, auf der sich daraus ergebenden
rückwärtigen Teilfläche ein Zweifamilienwohnhaus zu errichten. Die Bauabsichten
können dem als Anlage Nr. 1 beigefügten Plan entnommen werden.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 A in
Süd Edewecht. Das Grundstück der Antragsteller ist durch eine rückwärtige
Baugrenze in seiner Bebaubarkeit in der Weise eingeschränkt, dass das geplante
Wohnhaus erheblich die Baugrenze überschreiten würde. Die Überschreitung der
Baugrenze in dem erforderlichen Umfang würde die Grundzüge der Planung berühren
und ist daher einer Befreiung nicht zugänglich. Die Eigentümerinnen beantragen daher
die entsprechende Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 A.
Das Antragsgrundstück sowie die angrenzenden Grundstücke Am Dobben 9,
Swakopmund 2 sowie Erlenweg 6 weisen jeweils in etwa eine Größe von rd. 1.000
m² auf. Das Antragsgrundstück selbst hat eine Größe von rd. 1.200 m².
Unter Heranziehung der im Konzept zur Innenentwicklung erarbeiteten
Rahmenbedingungen für Siedlungsbereiche vergleichbarer Prägung und Ausgangslage
kann eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 A für den sich aus der Anlage
Nr. 2 ergebenden Bereich grundsätzlich hergeleitet werden.
Die Zielaussagen des Konzeptes lauten hierzu wie folgt:
Ø Pro
volle 300 qm Grundstücksfläche = 1 WE
Ø Zwischen
500 qm und 600 qm Grundstücksfläche = 2 WE
Ø Potenzialflächen:
ab 1.000 qm
Ø Mindestgrundstücksgröße:
500 qm
Ø Abstand
zur Grenze des hinteren Nachbarn: 10 m
Bis auf die Abstandsformulierung zur Grenze des hinteren Nachbarn
erfüllen die oben genannten vier Grundstücke die Vorgaben des
Entwicklungskonzeptes.
Bei der Arbeit am Entwicklungskonzept wurde herausgearbeitet, dass
insbesondere die Forderung des Abstandes zur Grundstücksgrenze des Nachbarn von
10 m im Einzelfall zu bewerten ist. In diesem Fallbeispiel würde ein
Baugrenzabstand von 10 m zur Grenze des Grundstückes Erlenweg 6 dazu führen,
dass trotz der Größe des Antragsgrundstücks von 1.214 m² und einer Gesamttiefe
von 45 m die Errichtung eines weiteren Wohnhauses nicht möglich wäre, da der
Mindestabstand von 6,00 m zwischen dem Bestandswohnhaus und dem geplanten
Wohnhaus (das mit 9,74 m keine übermäßige Breite aufweist) nicht eingehalten
werden könnte. Nach Auffassung der Verwaltung können die nachbarlichen Belange
durch den geplanten Abstand des Neubaus von 6,35 m zur Grenze des Nachbarn ohne
weiteres gewahrt werden. Ein weiteres Heranrücken des Wohnhauses ist auch nicht
zu erwarten, da es sich bei dem Abstandsbereich um die zukünftigen Gartenfläche
des Neubaus handeln wird.
Beschlussvorschlag:
Für den sich aus der
Beratungsvorlage Nr. 2021/FB III/3612 ergebenden Bereich soll im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13 a BauGB eine 4. Änderung als Maßnahme der Innenentwicklung
durchgeführt werden. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage einer
entsprechenden Entwurfsplanung die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
durchzuführen. Die Auslegung ist mit der Einholung der Stellungnahmen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu verbinden.
Anlagen:
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Lageplan
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Auszug
aus B-Plan Nr. 3 A mit möglichem Änderungsbereich