Sachdarstellung:
a)
Benennung
der Gemeindewahlleitung
Die Niedersächsische
Landesregierung hat die Verordnung über den Wahltag für die kommunalen
allgemeinen Neuwahlen und allgemeinen Direktwahlen 2021 beschlossen und damit
festgelegt, dass die allgemeinen Neuwahlen der Abgeordneten der kommunalen
Vertretungen und die allgemeinen Direktwahlen der Hauptverwaltungsbeamtinnen
und Hauptverwaltungsbeamten einheitlich am 12. September 2021 stattfinden,
soweit sich aus dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) oder
dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG) nicht etwas anderes ergibt.
Nachdem der Tag der Hauptwahl bestimmt ist, sind alsbald die in § 7 Abs. 1 und 2 Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO) genannten Maßnahmen einzuleiten. Hierzu zählt die Benennung und Bekanntmachung der Wahlleitung. Nach § 2 Abs. 7 NKWG ist Wahlleitung für die Gemeinden die Gemeindewahlleitung, welche nach § 9 Abs. 1 NKWG im Falle der Gemeinde Edewecht die Bürgermeisterin ist. Stellvertreter ist jeweils der Vertreter/die Vertreterin im Amt.
Nach § 9 Abs. 3 NKWG kann die Vertretung, hier der Rat der Gemeinde Edewecht, abweichend Beschäftigte der Gemeinde für die Gemeindewahlleitung, Stellvertreterin oder Stellvertreter benennen. Hiervon hat der Rat der Gemeinde Edewecht seit 2000 regelmäßig Gebrauch gemacht. Es wird daher vorgeschlagen den Leiter des Fachbereichs Innere Dienste und Bürgerservice zum Gemeindewahlleiter und die Leiterin des Sachgebietes Bürgerservice zur stellvertretenden Wahlleiterin zu benennen.
b)
Einteilung
des Wahlgebietes
Die Entscheidung über die Anzahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche darf erst erfolgen, wenn der Wahltag bestimmt ist und die Zahl der zu wählenden Abgeordneten feststeht (§ 7 Abs. 5 NKWG). Maßgebend für die Bestimmung der Zahl der Abgeordneten ist die Einwohnerzahl der jeweiligen Kommune, die das LSN auf Grund der Fortschreibung des Zensus 2011 ermittelt hat. Maßgeblich sind die zum Stichtag 30.06.2020 ermittelten Einwohnerzahlen. Diese betragen nach Auskunft des LSN 22.665 Einwohnerinnen und Einwohner.
Nach den Regelungen in § 46 Abs. 1 NKomVG beträgt die Zahl der Ratsfrauen oder Ratsherren in Gemeinden mit 20.001 bis 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 34. Insoweit steht neben dem Wahltag insoweit auch die Zahl der Abgeordneten mit 34 fest.
Nach § 7 Abs. 3 NKWG können Wahlgebiete, in denen die Zahl der zu wählenden Abgeordnete mindestens 34 und höchstens 39 beträgt, in zwei Wahlbereiche eingeteilt werden. Es obliegt der Vertretung, also dem Rat der Gemeinde Edewecht, festzulegen, ob das Wahlgebiet in ein oder zwei Wahlbereiche eingeteilt werden soll.
Zu den Kommunalwahlen 2006 und 2011 ist von der Möglichkeit der Einteilung des Wahlgebietes in zwei Wahlbereiche Gebrauch gemacht worden. Zur Kommunalwahl 2016 ist davon kein Gebrauch gemacht worden. Der Rat der Gemeinde Edewecht hat nunmehr zu entscheiden, ob hiervon erneut Gebrauch gemacht werden soll oder das Wahlgebiet nur einen Wahlbereich umfassen wird.
Sofern von der Möglichkeit der Einteilung in zwei Wahlbereiche Gebrauch gemacht werden sollte, wird verwaltungsseits die konkrete Einteilung der Wahlbereiche unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aus 2008 ausgearbeitet. Der Grundsatz der Wahlgleichheit ist zu beachten, so dass oberstes Ziel der jeweilige Zuschnitt annähernd gleich großer Wahlbereiche angestrebt werden muss.
Regelungen bei einem Wahlbereich
Nach § 21 Abs. 4 NKWG darf der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe mehrere Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Höchstzahl der auf ihm zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber liegt in Wahlgebieten mit nur einem Wahlbereich um fünf höher als die Zahl der zu wählenden Abgeordneten.
Zahl der Abgeordneten = 34 plus 5 = 39 Höchstzahl der Bewerber/innen
Regelungen bei zwei Wahlbereichen
Die Höchstzahl der zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber bei mehreren Wahlbereichen wird so ermittelt, dass die Zahl der Abgeordneten durch die Zahl der Wahlbereiche geteilt wird und die sich daraus ergebende Zahl um drei erhöht wird.
Zahl der Abgeordneten = 34 geteilt 2 = 17 plus 3 = 20 Höchstzahl der Bewerber/innen
je Wahlbereich
Beschlussvorschlag:
a)
Benennung
der Gemeindewahlleitung
Gemäß § 9 Abs. 3 NKWG wird Herrn
Gemeindeverwaltungsrat Nico Pannemann zum Gemeindewahlleiter und Frau
Gemeindeamtsinspektorin Petra Bohlen zur stellvertretenden Gemeindewahlleiterin
berufen.
b)
Einteilung
des Wahlgebietes
Es wird um Entscheidung gebeten.