Finanzierung:
Die Einführung der
Neufassung der Satzung der Gemeinde Edewecht über die Erhebung von Gebühren für
Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu
erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung) verursacht keinerlei
haushaltsrelevante Kosten.
Sachdarstellung:
Seitens der Verwaltung wurde dem Feuerwehrausschuss in der Sitzung am
09.09.2019 der Entwurf einer neuen Feuerwehrgebührensatzung vorgelegt. Genaue
Gebührensätze konnten jedoch aufgrund fehlender Berechnungsgrundlagen zum
damaligen Zeitpunkt noch nicht genannt werden.
In den letzten Monaten konnten die zur Gebührensatzermittlung notwendigen
Daten erfasst werden. Die Gebührensätze wurden aufgrund der tatsächlich
entstandenen Kosten ermittelt. Sie sind der Anlage zu § 4 der
Feuerwehrgebührensatzung zu entnehmen und werden jährlich überprüft und
angepasst.
Die Gebührensätze für den Personaleinsatz ergeben sich aus den
Personalkosten geteilt durch die Einsatzstunden des Jahres 2019. Die
Personalkosten beinhalten alle Kosten zur Personenschutzkleidung, zur Aus- und
Fortbildung, Löhne und Gehälter, Entschädigungen sowie alle weiteren mit dem
Personal in Zusammenhang stehenden Kosten. Es ergibt sich somit ein
Gebührensatz von 10,50 € pro halber Einsatzstunde.
Die Gebührensätze für die Betriebshalbstunde der Fahrzeuge ergeben sich
aus den Werkstoffkosten, den Fremdleistungskosten, sonstigen Kosten und
kalkulatorischen Abschreibungen sowie Zinsen. Diese wurden genau den Fahrzeugen
zugeordnet und dann ebenfalls durch Einsatzstunden geteilt. Da die
Einsatzstunden der einzelnen Fahrzeuge der Gemeindefeuerwehr sehr
unterschiedlich sind, wurden Fahrzeugklassen gebildet. Hierin sind
vergleichbare Fahrzeuge zusammengefasst. Die Kosten der Fahrzeuge einer
Fahrzeugklasse wurden addiert und dann durch die Einsatzstunden aller Fahrzeuge
der Klasse dividiert. Es ergeben sich somit für Löschgruppenfahrzeuge (LF) z.
B. bei der Ortsfeuerwehr Friedrichsfehn dieselben Gebührensätze wie z. B. bei
der Ortsfeuerwehr Husbäke.
Für die Fahrzeugklasse MTW wurde eine Pauschale festgelegt. Diese ist
erforderlich, da die Fahrzeuge nur sehr geringe Einsatzstunden aufweisen.
Hierdurch wären die Gebührensätze unverhältnismäßig hoch.
Ähnliches wäre auch für bestimmte Einsatzereignisse, wie z. B. mehrfache
Auslösung von Brandmeldeanlagen (BMA) aufgrund technischer Defekte möglich.
Hiervon wird aber vorerst Abstand genommen, da zuerst abzuwarten ist, ob der
Aufwand zur Berechnung der genauen Einsatzkosten bei einem solchen Einsatz zu
hoch ist. Die Verwaltung geht davon aus, dass dies nicht der Fall ist. Es
können nur die wirklich erforderlichen Einsatzmittel abgerechnet werden. Dies
unabhängig davon wie viele Einsatzfahrzeuge wirklich eingesetzt wurden. Bei
einem Einsatz BMA durch technischen Defekt wird regelmäßig nur ein LF oder HLF
mit neun Einsatzkräften abzurechnen sein. Hier wird sich schnell ein
gleichbleibender Betrag entwickeln.
Für die Gestellung einer Brandsicherheitswache (BSW) bei Veranstaltungen
gewerblicher Art wird ein pauschaler Betrag von 300,00 € erhoben. Die
Gestellung einer BSW bei gemeinnützigen, sozialen und kulturellen
Veranstaltungen, die die örtliche Gemeinschaft fördern, ist gebührenfrei.
Die Feuerwehrgebührensatzung entspricht den Vorgaben des
Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der
Feuerwehr (NBrandSchG) und wurde auf Grundlage der Mustersatzung der
Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens
erstellt.
Beschlussvorschlag:
Der Entwurf der Satzung der
Gemeinde Edewecht über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen
der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
(Feuerwehrgebührensatzung) nebst der zugehörigen Anlage ”Gebühren-tarif
zu § 4“ wird in der vorgelegten Form beschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt,
die Satzung im Amtsblatt für den Landkreis Ammerland bekannt zu machen.
Anlagen:
a)
Entwurf
der Satzung der Gemeinde Edewecht über die Erhebung von Gebühren für Dienst-
und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden
Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung)
b)
Entwurf
der Anlage zu § 4 der Gebührensatzung - Gebührentarif