Betreff
Satzung der Gemeinde Edewecht über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung)
Vorlage
2020/FB II/3397
Aktenzeichen
FB II - 126.01.01.11.02 - GR
Art
Beschlussvorlage

Finanzierung:

Die Einführung der Neufassung der Satzung der Gemeinde Edewecht über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung) verursacht keinerlei haushaltsrelevante Kosten.

 

 


Sachdarstellung:

Seitens der Verwaltung wurde dem Feuerwehrausschuss in der Sitzung am 09.09.2019 der Entwurf einer neuen Feuerwehrgebührensatzung vorgelegt. Genaue Gebührensätze konnten jedoch aufgrund fehlender Berechnungsgrundlagen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht genannt werden.

In den letzten Monaten konnten die zur Gebührensatzermittlung notwendigen Daten erfasst werden. Die Gebührensätze wurden aufgrund der tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Sie sind der Anlage zu § 4 der Feuerwehrgebührensatzung zu entnehmen und werden jährlich überprüft und angepasst.

 

Die Gebührensätze für den Personaleinsatz ergeben sich aus den Personalkosten geteilt durch die Einsatzstunden des Jahres 2019. Die Personalkosten beinhalten alle Kosten zur Personenschutzkleidung, zur Aus- und Fortbildung, Löhne und Gehälter, Entschädigungen sowie alle weiteren mit dem Personal in Zusammenhang stehenden Kosten. Es ergibt sich somit ein Gebührensatz von 10,50 € pro halber Einsatzstunde.

 

Die Gebührensätze für die Betriebshalbstunde der Fahrzeuge ergeben sich aus den Werkstoffkosten, den Fremdleistungskosten, sonstigen Kosten und kalkulatorischen Abschreibungen sowie Zinsen. Diese wurden genau den Fahrzeugen zugeordnet und dann ebenfalls durch Einsatzstunden geteilt. Da die Einsatzstunden der einzelnen Fahrzeuge der Gemeindefeuerwehr sehr unterschiedlich sind, wurden Fahrzeugklassen gebildet. Hierin sind vergleichbare Fahrzeuge zusammengefasst. Die Kosten der Fahrzeuge einer Fahrzeugklasse wurden addiert und dann durch die Einsatzstunden aller Fahrzeuge der Klasse dividiert. Es ergeben sich somit für Löschgruppenfahrzeuge (LF) z. B. bei der Ortsfeuerwehr Friedrichsfehn dieselben Gebührensätze wie z. B. bei der Ortsfeuerwehr Husbäke.

 

Für die Fahrzeugklasse MTW wurde eine Pauschale festgelegt. Diese ist erforderlich, da die Fahrzeuge nur sehr geringe Einsatzstunden aufweisen. Hierdurch wären die Gebührensätze unverhältnismäßig hoch.

Ähnliches wäre auch für bestimmte Einsatzereignisse, wie z. B. mehrfache Auslösung von Brandmeldeanlagen (BMA) aufgrund technischer Defekte möglich. Hiervon wird aber vorerst Abstand genommen, da zuerst abzuwarten ist, ob der Aufwand zur Berechnung der genauen Einsatzkosten bei einem solchen Einsatz zu hoch ist. Die Verwaltung geht davon aus, dass dies nicht der Fall ist. Es können nur die wirklich erforderlichen Einsatzmittel abgerechnet werden. Dies unabhängig davon wie viele Einsatzfahrzeuge wirklich eingesetzt wurden. Bei einem Einsatz BMA durch technischen Defekt wird regelmäßig nur ein LF oder HLF mit neun Einsatzkräften abzurechnen sein. Hier wird sich schnell ein gleichbleibender Betrag entwickeln.

 

Für die Gestellung einer Brandsicherheitswache (BSW) bei Veranstaltungen gewerblicher Art wird ein pauschaler Betrag von 300,00 € erhoben. Die Gestellung einer BSW bei gemeinnützigen, sozialen und kulturellen Veranstaltungen, die die örtliche Gemeinschaft fördern, ist gebührenfrei.

 

Die Feuerwehrgebührensatzung entspricht den Vorgaben des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (NBrandSchG) und wurde auf Grundlage der Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens erstellt. 

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Entwurf der Satzung der Gemeinde Edewecht über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung) nebst der zugehörigen Anlage Gebühren-tarif zu § 4“ wird in der vorgelegten Form beschlossen.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung im Amtsblatt für den Landkreis Ammerland bekannt zu machen.

 

 


Anlagen:

a)    Entwurf der Satzung der Gemeinde Edewecht über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung)

b)    Entwurf der Anlage zu § 4 der Gebührensatzung - Gebührentarif