Abwägung zu den in der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und Erabeitung des Satzungsbeschlusses
Finanzierung:
Hinsichtlich der
Infrastrukturfolgekosten werden bis zum Satzungsbeschluss entsprechende
städtebauliche Vereinbarungen getroffen.
Sachdarstellung:
Bereits am 18.09.2018 wurde vom Verwaltungsausschuss nach vorheriger
Beratung im Bauausschuss am 11.09.2018 der Beschluss gefasst, für einen
bebauten Bereich im Eckbereich von Dorfstraße und Kanalweg in Friedrichsfehn
eine Satzung gemäß § 35 Absatz 6 BauGB (sog. Außenbereichssatzung)
aufzustellen. Anlass hierzu hat seinerzeit ein gemeinsamer Antrag aller
Grundstückseigentümer dieses Bereiches gegeben, auf deren Flächen noch Bereiche
für eine straßenseitige Bebauung vorhanden sind. In der gleichen Sitzung wurde
beschlossen, zu dem seinerzeit vorgelegten Satzungsentwurf die öffentliche
Auslegung und Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange durchzuführen. Der Satzungsentwurf sowie die dazugehörige
Begründung sind als Anlagen Nr. 1 und 2 nochmals beigefügt.
Wie dem Geltungsbereich der Satzung zu entnehmen ist (Anlage Nr. 1 des
Satzungsentwurfs), kann durch die Satzung sowohl auf der Südseite der
Dorfstraße sowie auf der Westseite des Kanalwegs der bereits bestehende und
kleinräumig abgegrenzte Siedlungssplitter im Außenbereich durch eine maßvolle
Lückenbebauung ergänzt werden. Da sich im Geltungsbereich bereits kleinere
gewerbliche Nutzungsansätze befinden, erstreckt sich die Satzung auch auf
Vorhaben, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. Aufgrund der
erschließungstechnisch günstigen Lage an der Dorfstraße sowie in relativer Nähe
der Ortslagen von Klein Scharrel und Friedrichsfehn bietet dieser Bereich in
städtebaulicher Hinsicht gute Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments
der Außenbereichssatzung.
Die öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfes sowie die Einholung der
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde in
der Zeit vom 27.06.2019 bis 26.07.2019 durchgeführt.
Von privater Seite wurden in dieser Zeit keine Anregungen und Hinweise
zur Planung vorgetragen.
Die von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
eingegangenen Stellungnahmen sind der Anlage Nr. 3 zu entnehmen.
Von abwägungsrelevantem Inhalt sind hier lediglich die Stellungnahmen des
Landkreises Ammerland sowie der TenneT TSO GmbH:
Von Seiten des Landkreises Ammerland wird zum einen auf die am Kanalweg
verlaufende raumordnerisch gesicherte Fernwasserleitung hingewiesen. Hierzu soll
eine Abstimmung mit dem zuständigen Versorgungsträger erfolgen. Hierzu kann
ausgeführt werden, dass der OOWV als Versorgungsträger im Verfahren beteiligt
wurde. Von Seiten des OOWV werden bei Beachtung der üblichen Verhaltensregeln
im Umfeld zu den Leitungen keine Bedenken gegen die Satzung erhoben. Die
besagte Fernwasserleitung ist von der Stellungnahme der OOWV umfasst. Da mit
dem Erlass der Satzung keine gemeindlichen Erschließungsarbeiten vorbereitet
werden, wird die Leitung durch die Planung nicht beeinträchtigt.
Zum anderen weist der Landkreis Ammerland auf den landesplanerisch
festgestellten Trassenkorridor der geplanten 380 kV-Leitung von Conneforde nach
Cloppenburg hin, und bittet hierzu um Kontaktaufnahme zum Leitungsbauträger
TenneT TSO GmbH aufzunehmen. Hierzu kann mitgeteilt werden, dass die
Kontaktaufnahme erfolgt ist und mit der TenneT TSO GmbH das weitere Vorgehen
intensiv abgestimmt wurde. Im Detail ist dies den nachfolgenden Ausführungen
zur Stellungnahme der TenneT TSO GmbH zu entnehmen.
Die TenneT TSO GmbH hat in ihrer Stellungnahme ebenfalls auf die
laufenden Planungen zur Neutrassierung der Höchstspannungsleitung
Conneforde-Cloppenburg-Merzen hingewiesen. Da die finale Planung der
Leitungstrasse noch nicht abgeschlossen
sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Ausweisung des
Satzungsgebietes ein mögliches Hindernis für den potenziellen Trassenverlauf
darstellen könnte. Vorsorglich wurde daher von TenneT „Widerspruch“ zur
geplanten Außenbereichssatzung eingelegt.
In planungsrechtlicher Hinsicht ist zunächst deutlich herauszustellen,
dass raumordnerische Belange hinsichtlich des Trassenkorridors durch die
Aufstellung der Satzung ausdrücklich nicht berührt werden. Durch Satzungen nach
§ 35 Absatz 6 BauGB können Gemeinden lediglich einzelne Belange, die Vorhaben
im Außenbereich im Genehmigungsverfahren ansonsten entgegen zu halten sind
(insbesondere die Zersplitterung des Außenbereichs), rechtlich aufheben. Die
Qualität und Regelungstiefe eines Bebauungsplanes, durch den bestimmten Flächen
eine neue Nutzung zugewiesen wird (sog. bodenrechtliche Relevanz) haben
derartige Satzungen aber gerade nicht. Sie führen nur zu bestimmten
Genehmigungserleichterungen und können somit keinen Konflikt zu Belangen der
Raumordnung (wie z.B. einer Leitungstrasse) auslösen. Aufgrund der
kleinräumigen Abgrenzung und siedlungstechnisch isolierten Lage des
Satzungsgebietes ist ausgeschlossen, dass selbst bei Umsetzung aller aufgrund
er Satzung möglichen Bauvorhaben der Siedlungssplitter im Außenbereich aufgrund
des Gewichts der Bebauung in bauplanungsrechtlicher Hinsicht die Qualität eines
im Zusammenhang bebauten Ortsteils erlangt.
Im Sinne eines insgesamt abgestimmten Vorgehens hat aufgrund der
Stellungnahme in den darauffolgenden Monaten aber dennoch ein intensiver
Austausch mit TenneT stattgefunden, um die Planungen gegenseitig aufeinander
abstimmen zu können. Hierbei sind auch die betroffenen Grundstückseigentümer
einbezogen worden.
Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass von Seiten der TenneT gegen
die Satzung im weiteren Verfahren keine weiteren aktiven Schritte vorgesehen
sind. Gleichzeitig wird sich TenneT mit den Grundstückseigentümern, deren
Grundstücke zukünftig theoretisch auf Grundlage der Satzung bebaut werden
können, über einen zeitlich befristeten Bauverzicht für Wohnbauvorhaben
verständigen. Hintergrund dieser rein privatrechtlichen Absicherung zwischen
TenneT und den Grundstückseigentümern ist, dass es für die Dauer des
Planfestellungsverfahrens für die Stromleitung aus Sicht von TenneT auch
theoretisch zu keiner Erweiterung des Betroffenenkreises kommt.
Hinsichtlich der Absicherung der Infrastrukturfolgekosten werden derzeit
mit den von der Planung Begünstigten entsprechende Vereinbarungen und
grundbuchliche Sicherungen vorbereitet.
Da, wie oben bereits ausgeführt, die privatrechtlichen Regelungen
zwischen TenneT und den Grundstückseigentümern das öffentlich-rechtliche
Satzungsverfahren nicht berühren und öffentlichen Belange gegen die Satzung
nicht bestehen bzw. ausgeräumt werden konnten, kann das Verfahren nunmehr zum
Abschluss gebracht werden.
Beschlussvorschlag:
- Zu
den während der öffentlichen Auslegung der Satzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB
„Kanalweg/Dorfstraße“ in Friedrichsfehn in der Zeit vom 27.06.2019 bis
26.07.2019 eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der in der Sitzung
des Bauausschusses am 23. Oktober 2018 erarbeiteten Abwägungsvorschläge
entschieden. Die Verwaltung wird beauftragt, die Betroffenen entsprechend
zu benachrichtigen.
- Der
Entwurf der Satzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB „Kanalweg/Dorfstraße“ in
Friedrichsfehn, die aufgrund des BauGB in der zurzeit geltenden Fassung
aufgestellt wurde, wird als Satzung mit Begründung beschlossen. Die
Satzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB „Kanalweg/Dorfstraße“ in Friedrichsfehn
ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt zu machen.
Anlagen:
-
Satzungsentwurf
-
Begründungsentwurf
-
Stellungnahmen
aus der öffentlichen Auslegung