Abgrenzung der Geltungsbereiche und Fassung der Aufstellungsbeschlüsse gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Finanzierung:
Sachdarstellung:
In der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 07.07.2020 wurde nach
vorheriger Beratung im Bauausschuss am 23.06.2020 entsprechend des Antrages der
SPD-Fraktion grundsätzlich beschlossen, für die Flächen nördlich sowie südlich
der Friedrichsfehner Straße (von Brüderstraße bis Dorfstraße) in Friedrichsfehn
einen Bauleitplan aufzustellen. Weiter wurde beschlossen, die Bebauungspläne
für die Flächen westlich sowie östlich der Dorfstraße in Friedrichsfehn (von
Friedrichsfehner Straße bis Verbindungsweg) zu überarbeiten.
Zur Durchführung konkreter Bauleitplanverfahren bedarf es einer
parzellenscharfen Abgrenzung eines Plangebietes. Da für den Bereich nördlich
der Friedrichsfehner Straße die erstmalige Aufstellung eines Bebauungsplanes angestrebt
wird, schlägt die Verwaltung für diesen Bereich die sich aus der Anlage Nr.
1 ergebenden Abgrenzung eines Geltungsbereiches vor. Diese umfasst alle
bislang unbeplanten Bereiche nördlich
und südlich der Friedrichsfehner Straße im Bereich zwischen Brüderstraße
und Dorfstraße.
Der Abgrenzungsvorschlag für die Neufassung der bereits von
Bebauungsplänen erfassten Bereiche gemäß der Anlage Nr. 2 umfasst die
noch nicht von neueren Bebauungsplänen überplanten Bereiche des Bebauungsplanes
Nr. 45 A, den gesamten Geltungsbereich der Bebauungspläne 9 und 32 A sowie die
nördlich des Verbindungsweges liegenden Bereiche des Bebauungsplanes Nr. 9 B.
Die Verwaltung wird in der Sitzung näheres zu den derzeitigen
Bebauungsmöglichkeiten ausführen.
Soweit in der Sitzung die Aufstellungsbeschlüsse wie in den Anlagen
dargestellt gefasst werden, wird von der Verwaltung vorgeschlagen, die
Erarbeitung konkreter Planungsinhalte in der nächsten, noch anzuberaumenden
Sitzung des Arbeitskreises Innenentwicklung zu beginnen.
Beschlussvorschlag:
Für die sich aus den Anlagen
Nr. 1 und 2 zu TOP 9 der Sitzung des Bauausschusses am 08.09.2020 ergebenden
Bereiche in Friedrichsfehn sollen Bebauungspläne der Innenentwicklung
aufgestellt werden.
Die Verwaltung wird beauftragt,
die Aufstellungsbeschlüsse gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Anlagen:
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Abgrenzungsvorschlag
für bislang unbeplante Bereiche
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Abgrenzungsvorschlag
für zu überarbeitende Planbereiche