Betreff
Programm zur Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Landkreis Ammerland 2021 - 2027
Vorlage
2020/FB III/3308
Aktenzeichen
Art
Beschlussvorlage

Finanzierung:

Das Budget für die Jahre 2021 - 2027 soll für den Landkreis in Summe von 700.000,- € auf 800.000,- € pro Jahr erhöht werden. Durch eine Änderung des Aufteilungsverhältnisses (50% Land­kreis, 25% Gemeindepool, 25% Standortgemeinde) bleibt das Budget für Standortge­meinde und Gemeindepool auf dem Niveau der Vorjahre. Für die Gemeinde Edewecht be­deutet das einen geschätzten Anteil am Gemeindepool in Höhe von ca. 35.000,- €/Jahr (gekoppelt an die Steuerkraftmesszahl) und einen Anteil in Höhe von ca. 45.000,- €/Jahr (je nach Höhe der geförderten Anträge) als Standortgemeinde.

 


Sachdarstellung:

In den Sitzungen des Wirtschafts- und Haushaltsausschusses der Gemeinde Edewecht wurde regelmäßig über den Stand des Programms zur Förderung von kleinen und mittle­ren Unternehmen (KMU) berichtet.

 

Die Nachfrage nach dem Förderprogramm ist sehr gut. Die Zuschüsse unterstützen die Un­ternehmen bei ihren Investitionen; die Wettbewerbsfähigkeit wird gesteigert und die Zahl der Arbeits- und Ausbildungsplätze kann gesichert bzw. erhöht werden.

 

In der Gemeinde Edewecht wurden in der laufenden Förderperiode 2014 - 2020 in Summe ca. 10 Mio. € von den Unternehmen investiert. 53 Anträge wurden mit Fördersummen von ca. 700.000,- € positiv beschieden (Stand Juni 2020).

 

Da die kommunale Richtlinie mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft tritt, ist zu entschei­den, ob bzw. in welcher Form die KMU-Förderrichtlinie weitergeführt werden soll.

 

Im letzten Jahr wurden vom Wirtschaftsför­dernetzwerk Änderungsvorschläge für die KMU-Förderrichtlinie ab 2021 erarbeitet. In der Sitzung der Hauptverwaltungsbeamten am 09.08.2019 wurde beschlossen, diese Ände­rungsvorschläge zur Entscheidung vorzulegen.

 

Vorschlag zur künftigen KMU-Förderrichtlinie ab 2021 (Änderungen)

 

Gegenstand der Förderung (Ziff. 2 der RL):

• Absenkung der Steigerungsquote bei den Arbeitsplätzen: Die geforderte Steigerung der zusätzlichen Arbeitsplätze wird bei Erweiterungen und Verlagerungen von 15 % auf 10 % abgesenkt. Bei der Schaffung von Arbeitsplätzen für Hochschul- bzw. Fachhochschul­absolventen (M.A./B.A.) und Auszubildende wird von der geforderten Steigerungsquote abgesehen.

 

• Zusätzliche Aufnahme des folgenden Fördergegenstandes: Gefördert werden kann au­ßerdem die Beseitigung von Leerständen in nahversorgungsrelevanten Bereichen mit ei­nem Zuschuss von bis zu 5.000,- € je Vorhaben. Die mit Hilfe der Zuwendung erwor­benen oder hergestellten Gegenstände sind für die Dauer von 12 Monaten zweckgebun­den. Eine Förderung kommt nur in Betracht, wenn seitens der Standortkommune die be­sondere Bedeutung durch das Vorliegen von mindestens zwei der nachfolgend genann­ten Kriterien bescheinigt wird:

 

ð  örtliche Versorgungsbedeutung,

ð  Vorhaben trägt zur Innenentwicklung bei,

ð  Um-/ Nachnutzung vorhandener Bausubstanz in Innenlagen,

ð  Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung.

 

• Ausschluss der Förderung bei Betriebsübergaben innerhalb der Familie: Gefördert wird der Erwerb einer von der Stilllegung bedrohten oder bereits stillgelegten Betriebsstätte, sofern dieser unter Marktbedingungen erfolgt und der Erwerber nicht in einem Familien­verhältnis zu dem Veräußerer steht.

• Besondere Herausstellung von nachhaltigen und umweltbezogenen Maßnahmen: Nach­haltige und umweltbezogene Investitionsmaßnahmen, die einen Beitrag zur Reduktion schädlicher Emissionen (u.a. CO²-Reduzierung) und zur ressourcenfreundlichen Ener­gienutzung leisten können, werden besonders berücksichtigt (vgl. Scoring-Kriterien in der Anlage der Förderrichtlinien).

 

Zuwendungsempfänger (Ziff. 3 der RL):

• Einschränkung der Förderung von Freiberuflern: Die Förderung von Freiberuflern ist nur noch in besonderen Ausnahmefällen zulässig (Bestätigung der Kommune).

 

Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen (Ziff. 4 der RL):

• Anpassung des Zweckbindungszeitraumes: Der Zweckbindungszeitraum für hergestellte oder angeschaffte Gegenstände wird von fünf Jahren auf drei Jahre entsprechend der Zweckbindung der neu geschaffenen bzw. gesicherten Arbeitsplätze festgelegt.

 

Art, Umfang und Höhe der Förderung (Ziff. 5 der RL):

• Anhebung der Höchstförderung: Die Förderhöchsthöhe wird von 40.000,- € auf 50.000,- € festgesetzt.

• Herausnahme der Grundstücksförderung: Die anteilige Förderung von Grunderwerb (10% der förderfähigen Kosten) entfällt.

 

Ein Entwurf der Förderrichtlinie ab 2021 ist beigefügt.

 


Beschlussvorschlag:

Die Fortsetzung des gemeinsamen KMU-Förderprogramms und die Richtlinie des Land­kreises Ammerland zur Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen für die Jahre 2021 - 2027 werden beschlossen. Die jährlich erforderlichen Finanzmittel in Höhe von etwa 80.000,- € werden zur Verfügung gestellt.

 


Anlagen:

-     Programm zur Förderung von kleinen und mittleren Unterneh­men (KMU) im Landkreis Ammerland.