Finanzierung:
Das Budget für die Jahre 2021 -
2027 soll für den Landkreis in Summe von 700.000,- € auf 800.000,- € pro Jahr
erhöht werden. Durch eine Änderung des Aufteilungsverhältnisses (50% Landkreis,
25% Gemeindepool, 25% Standortgemeinde) bleibt das Budget für Standortgemeinde
und Gemeindepool auf dem Niveau der Vorjahre. Für die Gemeinde Edewecht bedeutet
das einen geschätzten Anteil am Gemeindepool in Höhe von ca. 35.000,- €/Jahr
(gekoppelt an die Steuerkraftmesszahl) und einen Anteil in Höhe von ca.
45.000,- €/Jahr (je nach Höhe der geförderten Anträge) als Standortgemeinde.
Sachdarstellung:
In den Sitzungen des Wirtschafts- und Haushaltsausschusses der Gemeinde Edewecht wurde regelmäßig über den Stand des Programms zur Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) berichtet.
Die Nachfrage nach dem Förderprogramm ist sehr gut. Die Zuschüsse unterstützen die Unternehmen bei ihren Investitionen; die Wettbewerbsfähigkeit wird gesteigert und die Zahl der Arbeits- und Ausbildungsplätze kann gesichert bzw. erhöht werden.
In der Gemeinde Edewecht wurden in der laufenden Förderperiode 2014 - 2020 in Summe ca. 10 Mio. € von den Unternehmen investiert. 53 Anträge wurden mit Fördersummen von ca. 700.000,- € positiv beschieden (Stand Juni 2020).
Da die kommunale Richtlinie mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft tritt, ist zu entscheiden, ob bzw. in welcher Form die KMU-Förderrichtlinie weitergeführt werden soll.
Im letzten Jahr wurden vom Wirtschaftsfördernetzwerk Änderungsvorschläge für die KMU-Förderrichtlinie ab 2021 erarbeitet. In der Sitzung der Hauptverwaltungsbeamten am 09.08.2019 wurde beschlossen, diese Änderungsvorschläge zur Entscheidung vorzulegen.
Vorschlag zur künftigen KMU-Förderrichtlinie ab 2021 (Änderungen)
Gegenstand der Förderung (Ziff. 2 der RL):
•
Absenkung der Steigerungsquote bei den Arbeitsplätzen: Die geforderte
Steigerung der zusätzlichen Arbeitsplätze wird bei Erweiterungen und
Verlagerungen von 15 % auf 10 % abgesenkt. Bei der Schaffung von Arbeitsplätzen
für Hochschul- bzw. Fachhochschulabsolventen (M.A./B.A.) und Auszubildende wird von der geforderten
Steigerungsquote abgesehen.
• Zusätzliche Aufnahme des folgenden
Fördergegenstandes: Gefördert werden kann außerdem die Beseitigung von
Leerständen in nahversorgungsrelevanten Bereichen mit einem Zuschuss von bis
zu 5.000,- € je Vorhaben. Die mit Hilfe der Zuwendung erworbenen oder
hergestellten Gegenstände sind für die Dauer von 12 Monaten zweckgebunden.
Eine Förderung kommt nur in Betracht, wenn seitens der Standortkommune die besondere
Bedeutung durch das Vorliegen von mindestens zwei der nachfolgend genannten
Kriterien bescheinigt wird:
ð örtliche Versorgungsbedeutung,
ð Vorhaben trägt zur Innenentwicklung bei,
ð Um-/ Nachnutzung vorhandener Bausubstanz in
Innenlagen,
ð Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung.
• Ausschluss der Förderung bei Betriebsübergaben
innerhalb der Familie: Gefördert wird der Erwerb einer von der Stilllegung
bedrohten oder bereits stillgelegten Betriebsstätte, sofern dieser unter
Marktbedingungen erfolgt und der Erwerber nicht in einem Familienverhältnis zu
dem Veräußerer steht.
• Besondere Herausstellung von nachhaltigen und
umweltbezogenen Maßnahmen: Nachhaltige und umweltbezogene
Investitionsmaßnahmen, die einen Beitrag zur Reduktion schädlicher Emissionen
(u.a. CO²-Reduzierung) und zur ressourcenfreundlichen Energienutzung leisten
können, werden besonders berücksichtigt (vgl. Scoring-Kriterien in der Anlage
der Förderrichtlinien).
Zuwendungsempfänger (Ziff. 3 der RL):
• Einschränkung der Förderung von Freiberuflern: Die
Förderung von Freiberuflern ist nur noch in besonderen Ausnahmefällen zulässig
(Bestätigung der Kommune).
Sonstige
Zuwendungsvoraussetzungen (Ziff. 4 der RL):
• Anpassung des Zweckbindungszeitraumes: Der
Zweckbindungszeitraum für hergestellte oder angeschaffte Gegenstände wird von
fünf Jahren auf drei Jahre entsprechend der Zweckbindung der neu geschaffenen
bzw. gesicherten Arbeitsplätze festgelegt.
Art, Umfang und Höhe der
Förderung (Ziff. 5 der RL):
• Anhebung
der Höchstförderung: Die Förderhöchsthöhe wird von 40.000,- € auf 50.000,- €
festgesetzt.
• Herausnahme der Grundstücksförderung: Die anteilige
Förderung von Grunderwerb (10% der förderfähigen Kosten) entfällt.
Ein Entwurf der Förderrichtlinie
ab 2021 ist beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Die Fortsetzung des gemeinsamen KMU-Förderprogramms und die Richtlinie
des Landkreises Ammerland zur Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen
für die Jahre 2021 - 2027 werden beschlossen. Die jährlich erforderlichen Finanzmittel
in Höhe von etwa 80.000,- € werden zur Verfügung gestellt.
Anlagen:
-
Programm zur Förderung von kleinen und mittleren
Unternehmen (KMU) im Landkreis Ammerland.