Betreff
Trägerauswahlverfahren für die neue Kindertagesstätte in Friedrichsfehn, Am Ortsrand
Vorlage
2019/FB II/3212
Aktenzeichen
Schö
Art
Beschlussvorlage

Finanzierung:

 

 

 


Sachdarstellung:

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Edewecht hat in seiner Sitzung am 25.06.2019 per Beschluss (2019/FB III/3047) die Verwaltung beauftragt, ein Auswahlverfahren für die Vergabe der Trägerschaft der neuen Kindertagesstätte durchzuführen und die notwendigen Schritte hierfür zu veranlassen. Die Einzelheiten (insbesondere Kriterien bei der Trägerauswahl, die allgemeinen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Betriebs der Kindertagesstätte, Personaleinsatz, Personalgewinnung und Fortbildung durch den Träger) sind mit dem Arbeitskreis „Kindertagesstätten“ zu erarbeiten und sodann den zuständigen politischen Gremien zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Der Arbeitskreis hat in seiner Sitzung am 16.12.2019 das als Anlage beigefügte Informationsschreiben und die Bewertungskriterien erarbeitet, welche in der Sitzung von der Verwaltung erläutert werden wird.

Die Bauarbeiten der neuen Kindertagesstätte sind in vollem Gang, sodass das Trägerauswahlverfahren zeitnah durchgeführt werden muss.

 

Um eine kontinuierliche Arbeit der neuen Kindertagesstätte gewährleisten zu können, sollte ein Trägerschaftsvertrag mit einer Laufzeit von mindestens zehn Jahren abgeschlossen werden, der danach von beiden Vertragsparteien mit einer jährlichen Frist von einem Jahr gekündigt werden kann.

 

Unter Zugrundelegung der jährlichen Kosten einer Kindertagesstätte dieser Größe sowie der beabsichtigten Dauer des Trägerschaftsvertrages wird der Schwellenwert von 200.000,- € für eine Ausschreibungspflicht überschritten.

Von einer öffentlichen (dann europaweiten) Ausschreibung der Trägerschaft soll jedoch abgesehen werden, da es sich bei der Pflichtaufgabe nach dem SGB VIII „Bereitstellung von Kinderbetreuungsplätzen“ um ein jugendhilferechtliches Dreiecksverhältnis zwischen den Kommunen als Schuldner des Betreuungsanspruchs, den Trägern als Leistungserbringer der Betreuung und den Eltern als Leistungsberechtigten der Kinderbetreuung handelt. Es kann hier nicht von einer Marktleistung ausgegangen werden, weil der öffentliche Jugendhilfeträger und der aus den anerkannten freien Trägern ermittelte Partner ohne im Wettbewerb zu stehen eine gemeinsame Aufgabe erledigen, für die der eine dem anderen kein Entgelt zahlt. Ein Entgelt für die Dienstleistung Kinderbetreuung wird lediglich von den Eltern bei Kindergarten-Betreuung über 8 Stunden täglich oder für Krippenbetreuung gezahlt und die Kommune als öffentlicher Träger schließt die finanzielle Lücke durch einen Defizitvertrag. Insofern ist auch kein finanzieller Gewinn für den Kindertagesstättenträger zu erwarten.

 

Weil mit der Beauftragung eines Trägers somit kein leistungsentgeltlicher Vertrag verbunden ist und der Trägervertrag nur vorsehen wird, ein Defizit auszugleichen, soll die Trägerschaftsauswahl lediglich den Vorgaben des EU-Primärrechts (Diskriminierungsfreiheit, Transparenz) entsprechen.

 

Dieses Verfahren wurde in Nachbargemeinden mehrfach unter Beteiligung des Landkreises Ammerland durchgeführt.

 

Verwaltungsseitig ist nunmehr vorgesehen, ein Trägerauswahlverfahren durchzuführen, an dem jeder Kindertagesstättenträger, der als Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 SGB VIII anerkannt ist, als potentieller Bewerber teilnehmen kann.

 

 


Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung soll das Auswahlverfahren für eine Trägerschaft der neuen Kindertagesstätte anhand des Informationsschreibens und der festgelegten Bewertungskriterien durchführen. Die Verwaltung wird beauftragt, die hierfür notwendigen Schritte zu veranlassen.

 

 


Anlagen:

- Informationsschreiben für die potentiellen Träger inklusive Bewertungskriterien

- Raumbuch der neuen Kindertagesstätte

- Grundriss der neuen Kindertagesstätte