Sachdarstellung:
Die Entsorgung des in den Kleinkläranlagen anfallenden Fäkalschlammes
erfolgte bislang aufgrund eines im Jahr 1990 mit der damaligen Fa. EMKA,
Oldenburg, nach der erforderlichen Ausschreibung geschlossenen Vertrages. Durch
verschiedene Geschäftsübernahmen ist die Fa. Nehlsen, Wilhelmshaven, in diesen
Vertrag eingetreten.
Im Rahmen der Gebührenkalkulation für das Jahr 2020 wurde dort eine
Mitteilung über eine mögliche Preisanpassung erbeten. Nachdem in den Vorjahren
stets die Auskunft kam, dass eine Preisanpassung nicht erforderlich ist, hat
das Unternehmen nunmehr mitgeteilt, dass aus wirtschaftlichen Gründen von einer
Fortführung des bestehenden Vertrages abgesehen werden soll.
Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sei aus Sicht der Firma die
folgende Preisstaffelung für eine Fortführung der Fäkalschlammentsorgung in der
Gemeinde Edewecht unumgänglich:
Entleerung Kleinkläranlagen für
die ersten 3 m³ 81,50 €/m³
netto
für
jeden weiteren m³ 51,00 €/m³ netto
Auf Nachfrage bei anderen regionalen Anbietern wurde der Gemeinde
Edewecht kein wirtschaftlicheres Angebot unterbreitet.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, dem Angebot der Fa. Nehlsen zu
folgen und darauf aufbauend die bisherige Satzung der Gemeinde Edewecht über
Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen
(Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen) dahingehend neuzufassen, dass
die oben genannte Preisstaffelung dem Satzungsrecht entspricht und die Gemeinde
die entsprechend anfallenden Kosten an die Kleinkläranlagenbetreiber
weiterreichen kann.
Die Gebührenkalkulation für das Haushaltsjahr 2020 ist dieser
Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Hieraus gehen die folgenden
Gebührensätze hervor:
Gebühr |
Bezeichnung |
Gebührensatz |
|
|
|
neu |
alt |
1. Gebühr gem. § 2 Abs. 1 |
Grundgebühr |
10,00
€/Fall |
50,00
€/Fall |
2. Gebühr gem. § 2 Abs. 2 |
Entsorgungsgebühr |
|
15,00 €/m³ bei
Kleinkläranlagen 9,00 €/m³ bei
ab-flusslosen Sam-melgruben |
|
für die ersten 3 m³ zu
entsorgender Menge |
98,00
€/m³ |
|
|
für jeden weiteren m³ zu
entsorgender Menge |
62,00
€/m³ |
|
3. Gebühr gem. § 2 Abs. 3 |
Sonderleistungen |
95,00
€/Std |
95,00
€/Std. |
Der Gebührensatz nach § 2 Abs. 1 (Grundsatz) reduziert sich, weil die
dort enthaltenen Leistungen der beauftragten Firma nunmehr in der
Entsorgungsgebühr gem. § 2 Abs. 2 einbezogen worden sind. Mit der
vorgeschlagenen Satzungsänderung werden hierüber dann lediglich die
Verwaltungskosten der Gemeinde abgerechnet.
Die Neufassung der Gebührensatzung mit der Festlegung der o. g.
Gebührensätze ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
1. Der mit der Einladung zur
Sitzung des Wirtschafts- und Haushaltsausschusses am 03.12.2019 übersandte
Entwurf einer Neufassung der Satzung der Gemeinde Edewecht über Gebühren für
die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen (Gebührensatzung
für Grundstücksabwasseranlagen) wird als Satzung beschlossen.
2. Die ab dem 01.01.2020 zu
erhebenden Gebühren werden wie folgt festgelegt:
Grundgebühr 10,00
€/Fall
Entsorgungsgebühr
für die ersten 3 m³ 98,00 €/m³
für jeden
weiteren m³ 62,00
€/m³
Sonderleistungen 95,00
€/Std.
3. Die Verwaltung wird
beauftragt, das weitere Verfahren abzuwickeln.
Anlagen:
Gebührenkalkulation Grundstücksabwasseranlagen
Neufassung der Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen