Betreff
Gebührenbedarfsberechnung für die Beseitigung von Abwasser aus den Grundstücksabwasseranlagen für das Haushaltsjahr 2020
Vorlage
2019/FB I/3198
Aktenzeichen
FB I - Hol - 537.12
Art
Beschlussvorlage

Sachdarstellung:

Die Entsorgung des in den Kleinkläranlagen anfallenden Fäkalschlammes erfolgte bislang aufgrund eines im Jahr 1990 mit der damaligen Fa. EMKA, Oldenburg, nach der erforderlichen Ausschreibung geschlossenen Vertrages. Durch verschiedene Geschäftsübernahmen ist die Fa. Nehlsen, Wilhelmshaven, in diesen Vertrag eingetreten.

 

Im Rahmen der Gebührenkalkulation für das Jahr 2020 wurde dort eine Mitteilung über eine mögliche Preisanpassung erbeten. Nachdem in den Vorjahren stets die Auskunft kam, dass eine Preisanpassung nicht erforderlich ist, hat das Unternehmen nunmehr mitgeteilt, dass aus wirtschaftlichen Gründen von einer Fortführung des bestehenden Vertrages abgesehen werden soll.

 

Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sei aus Sicht der Firma die folgende Preisstaffelung für eine Fortführung der Fäkalschlammentsorgung in der Gemeinde Edewecht unumgänglich:

 

Entleerung Kleinkläranlagen       für die ersten 3 m³               81,50 €/m³ netto

                                                           für jeden weiteren m³         51,00 €/m³ netto

 

Auf Nachfrage bei anderen regionalen Anbietern wurde der Gemeinde Edewecht kein wirtschaftlicheres Angebot unterbreitet.

 

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, dem Angebot der Fa. Nehlsen zu folgen und darauf aufbauend die bisherige Satzung der Gemeinde Edewecht über Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen (Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen) dahingehend neuzufassen, dass die oben genannte Preisstaffelung dem Satzungsrecht entspricht und die Gemeinde die entsprechend anfallenden Kosten an die Kleinkläranlagenbetreiber weiterreichen kann.

 

Die Gebührenkalkulation für das Haushaltsjahr 2020 ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Hieraus gehen die folgenden Gebührensätze hervor:

 

Gebühr

Bezeichnung

Gebührensatz

 

 

neu

alt

1. Gebühr gem. § 2 Abs. 1

Grundgebühr       

10,00 €/Fall

50,00 €/Fall

2. Gebühr gem. § 2 Abs. 2

Entsorgungsgebühr

 

15,00 €/m³ bei Kleinkläranlagen

9,00 €/m³ bei ab-flusslosen Sam-melgruben

 

für die ersten 3 m³ zu entsorgender Menge

98,00 €/m³

 

 

für jeden weiteren m³ zu entsorgender Menge

62,00 €/m³

 

3. Gebühr gem. § 2 Abs. 3

Sonderleistungen

95,00 €/Std

95,00 €/Std.

 

Der Gebührensatz nach § 2 Abs. 1 (Grundsatz) reduziert sich, weil die dort enthaltenen Leistungen der beauftragten Firma nunmehr in der Entsorgungsgebühr gem. § 2 Abs. 2 einbezogen worden sind. Mit der vorgeschlagenen Satzungsänderung werden hierüber dann lediglich die Verwaltungskosten der Gemeinde abgerechnet.

 

Die Neufassung der Gebührensatzung mit der Festlegung der o. g. Gebührensätze ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.

 


Beschlussvorschlag:

1.      Der mit der Einladung zur Sitzung des Wirtschafts- und Haushaltsausschusses am 03.12.2019 übersandte Entwurf einer Neufassung der Satzung der Gemeinde Edewecht über Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen (Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen) wird als Satzung beschlossen.

 

2.      Die ab dem 01.01.2020 zu erhebenden Gebühren werden wie folgt festgelegt:

Grundgebühr                                                                         10,00 €/Fall

Entsorgungsgebühr   für die ersten 3 m³                           98,00 €/m³

                                      für jeden weiteren m³                      62,00 €/m³

Sonderleistungen                                                                 95,00 €/Std.

 

3.      Die Verwaltung wird beauftragt, das weitere Verfahren abzuwickeln.

 


Anlagen:

Gebührenkalkulation Grundstücksabwasseranlagen

Neufassung der Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen