Sachdarstellung:
Mit Schreiben vom 11.09.2019 teilte Ratsherr Axel Hohnholz mit, die
Funktion des Ratsvorsitzenden in der Ratssitzung am 30.09.2019 aufgeben zu
wollen.
Gem. § 61 NKomVG i. V. m. § 52 NKomVG ist für einen solchen Fall keine
unverzügliche Neuwahl geboten. Es ist vielmehr zulässig, für eine Übergangszeit
die Vertretungsregelung greifen zu lassen, solange die Funktionsfähigkeit des
Rates gewährleistet ist.
Bei Wahl einer/eines neuen Ratsvorsitzenden beschränkt sich die Amtsdauer
der/des neuen Amtsinhabers auf die restliche Dauer der Wahlperiode.
Wahlvorschlagsberechtigt und wahlberechtigt sind alle Mitglieder des
Rates einschl. der Bürgermeisterin.
Wählbar sind ausschließlich Abgeordnete.
Das Wahlverfahren richtet sich nach § 67 NKomVG, danach wird grds.
schriftlich gewählt, es sei denn, es steht nur eine Person zu Wahl. In diesem
Fall kann durch Zuruf oder Handzeichen gewählt werden. Im ersten Wahlgang ist
die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Vertretung erforderlich, mithin 18
Stimmen. Im zweiten Wahlgang ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich, bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Ratsvorsitzenden zu
ziehende Los.
Derzeitiger stellvertretender Ratsvorsitzender ist lt. Beschluss vom
08.11.2016 RH Wolfgang Krüger. Sofern die Stellvertretung in diesem Zuge
geändert werden soll, ist hierüber ein gesonderter Beschluss zu fassen.
Anlagen:
Schreiben des RH Hohnholz vom 11.09.2019